Sachverhalt: |
Der Stadtrat der Stadt
Ottweiler hat in seiner Sitzung am 28.4.2015 den Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan „Wohngebiet Felsenkeller“ gefasst, den Planentwurf gebilligt und
die öffentliche Auslegung beschlossen. Die Bürgerbeteiligung im Rahmen der Offenlegung
fand in der Zeit vom 15.5.2015 bis einschließlich 15.6.2015 im Rathaus statt.
Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden
beteiligt.
Zahlreiche Bürger und
Träger öffentlicher Belange haben konstruktive Anregungen und Bedenken im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes eingebracht. Die
betroffenen Anwohner aus Amsel-, Drossel- und Finkenweg haben ihre Anregungen
in einem gemeinsamen Schreiben vorgebracht.
Eine wichtige Frage
bezog sich auf die Erschließung des „Wohngebietes Felsenkeller“, die laut
Bebauungsplanentwurf über den Amselweg vorgesehen ist. Den Anliegern bereitete
vor allem der Zulieferverkehr während der Bauphase von Straße und Kanal und der
sich anschließenden Wohnhausbebauung Sorge. Sie befürchten Lärm und
Staubimmissionen und äußerten Bedenken über den Ausbaugrad der Straße und
befürchten Schäden durch den Baustellenverkehr.
In der Diskussion mit
dem zukünftigen Erschließungsträger über die Anregung der Anlieger konnte die
Zustimmung zu einer Baustellenstraße mit direkter Anbindung an die Straße „Am
Lehbesch“ erreicht werden. Der nun vorliegende 2. Entwurf des Bebauungsplanes
enthält eine Festsetzung für diese Baustraße und eine Vorhaltung der Baustraße
für die ersten fünf Jahre nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes.
Anschließend wird die Baustraße zurückgebaut. Für diesen Bereich sind dann
Wohnbauflächen festgesetzt. Der städtebauliche Vertrag in Form eines
Erschließungsvertrages ist der geänderten Situation anzupassen.
Da der 2. Entwurf
wesentlich von den Zielen des 1. Entwurfes abweicht, ist eine erneute Offenlage
notwendig, in der die Bürger, die Träger öffentlicher Belange und die
Nachbargemeinden erneut beteiligt werden. Gleichzeitig ist der neue Entwurf mit
Planzeichnung und Begründung von den Gremien zu billigen.
Weitere Informationen
können aus den beigefügten Unterlagen entnommen und während der Sitzung
vorgestellt werden.
Anlagenverzeichnis: |
- Lageplan Geltungsbereich
Bplan
- Planzeichnung Bplan
- Begründung Bplan
- Anregungen der Bürger und
Bürgerinnen vom 8.6.2015
- Erläuterungsbericht zum
Entwässerungskonzept
Beschlussvorschlag: |
Der Bau-, Umwelt- und
Sanierungsausschuss/Ortsrat empfiehlt _________________dem Stadtrat
1. Billigung des Entwurfes
2. Öffentliche Auslegung
3. Parallele Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Abstimmung
mit den Nachbargemeinden zum Bebauungsplan
„Wohngebiet Felsenkeller“ in der Stadt
Ottweiler, Stadtteil Ottweiler
Der Stadtrat der Stadt
Ottweiler billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes
„Wohngebiet Felsenkeller“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem
Textteil (Teil B) sowie der Begründung.
Der Bebauungsplan
erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
aufgestellt zu werden. § 13 BauGB gilt entsprechend. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB
wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 wird auch
von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB
und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 13a BauGB, §
13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Planes und der Begründung
öffentlich auszulegen.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13a BauGB, § 13
BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu
benachrichtigen und zu beteiligen.
Ort und Dauer der
Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Äußerungen während
der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift
vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.
In der Bekanntmachung
ist auf die Merkmale des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB i.V.m. §
13 BauGB hinzuweisen.