Sachverhalt: |
Gemäß § 25 Grundsteuergesetz bzw. § 16
Gewerbesteuergesetz bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des
Steuermessbetrages die Grund- und Gewerbesteuern (Realsteuern) zu erheben sind.
Der jeweilige Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder
mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
Zuletzt im Rahmen einer Hebesatzsatzung wurden durch
den Stadtrat in seiner Sitzung am 16.12.2014 die nachstehenden Hebesätze für
das Jahr 2015 beschlossen:
Grundsteuer A = 300 v.H. (1986 bis 2011 = 270 v.H., 2012
bis 2014 = 280 v.H.)
Grundsteuer B = 380 v.H. (1992 bis 1994 = 330 v.H., 1995
bis 2011 = 350 v.H.,
2012 bis 2014 = 360 v.H.)
Gewerbesteuer = 430 v.H. (1986 bis 2000 und ab 2005=430
v.H. / 2001 bis 2004 = 408 v.H.).
Anlass für die Rücknahme des Gewerbesteuer-Hebesatzes
in den Jahren 2001 bis 2004 um 22 Hebesatzpunkte war das Gesetz zur Senkung von
Gewerbesteuerhebesätzen vom 24.01.2001 (Amtsbl. S. 422), das den Ausgleich der
Einnahmeausfälle bei der Gewerbesteuer infolge Senkung der Gewerbesteuerhebesätze
beinhaltete. Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2005 wurde dieses
Gewerbesteuersenkungsprogramm mit Ablauf des Jahres 2004 beendet, was
angesichts der defizitären Haushaltslage der Stadt die Wiederanhebung des
Gewerbesteuerhebesatzes auf den vormaligen Stand erforderlich machte.
Bei der nun anstehenden Entscheidung über die Höhe der
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2016 ist zunächst der unmittelbare Einfluss
der Hebesätze auf die Entwicklung der eigenen Steuereinnahmen vor dem
Hintergrund notwendiger Maßnahmen zur Haushaltsverbesserung zu sehen.
Darüber hinaus müssen die weiteren Auswirkungen im
kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden. Für die Ermittlung der
Steuerkraftmesszahl nach § 11 KFAG als einem der Faktoren zur Bemessung der
Schlüsselzuweisungen, wird der gewogene Landesdurchschnitt der Hebesätze im
zweit vorangegangenen Jahr zugrunde gelegt.
Dies hat zur Folge, dass bei darunter liegenden
eigenen Hebesätzen höhere Einnahmen angerechnet werden, als tatsächlich zu
verzeichnen waren, was letztlich zu verminderten Schlüsselzuweisungen führt.
Andererseits bleiben Einnahmen im Finanzausgleich
anrechnungsfrei, soweit sie aus über dem gewogenen Landesdurchschnitt liegenden
Hebesätzen resultieren.
Das Problem liegt jedoch darin, dass z.B. die
Hebesätze des Jahres 2016 beschlossen werden müssen, lange bevor der
gewogene Landesdurchschnitt dieses Jahres feststeht.
Es ist deshalb notwendig, die Entwicklung des
gewogenen Landesdurchschnittes zu beobachten und ggfls. die eigenen Hebesätze
vorausschauend anzupassen, da eine rückwirkende Korrektur nicht möglich ist.
Der Hebesatz-Vergleich sieht derzeit wie folgt aus:
Hebesatz v.H. |
*2012 |
|
*2013 |
|
*2014 |
|
*2015 |
|
*2016 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
|
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Grundst.A |
280 |
253 |
280 |
256 |
280 |
258 |
300 |
? |
? |
? |
Grundst.B |
360 |
356 |
360 |
359 |
360 |
363 |
380 |
? |
? |
? |
Gewerbest. |
430 |
414 |
430 |
415 |
430 |
416 |
430 |
? |
? |
? |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
maßg. Finanz-
ausgleichsjahr |
|
*2014 |
|
*2015 |
|
*2016 |
|
*2017 |
|
*2018 |
Sowohl bei den Grundsteuern A und B als auch bei der
Gewerbesteuer liegen die Hebesätze über dem gewogenen Landesdurchschnitt des
Jahres 2014. Lt. tel. Anfrage beim Landesamt für zentrale Dienste -Abt. A / Statistisches Amt- wurden im laufenden Jahr
2015 (bis 30.06.) landesweit Hebesatz-Anpassungen vorgenommen. Dies steht
einerseits in Zusammenhang mit der Verpflichtung einer zunehmenden Anzahl von
Kommunen zur Aufstellung von Haushaltssanierungsplänen. Daneben tragen sowohl
das auf dem Konsolidierungserlass vom 3. Juni 2015 basierende neue
Berechnungsverfahren zum Abbau des strukturellen zahlungsbezogenen Defizites als
auch das 2015 veröffentlichte Gutachten von Prof. Martin Junkernheinrich dazu
bei, dass der zwischenzeitlich zu verzeichnende Trend kontinuierlicher
Hebesatz-Erhöhungen auch in den kommenden Jahren anhalten bzw. sich noch
verstärken wird.
Inwieweit der gewogene Landesdurchschnitt die
Hebesätze der Stadt Ottweiler im Jahr 2015 bzw. auch im kommenden Haushaltsjahr
erreichen wird, hängt sowohl von den Hebesatz-Anpassungen als auch von den
Veränderungen des jeweiligen Ist-Aufkommens in den einzelnen Kommunen ab. Die
größeren Städte (insbesondere Saarbrücken) haben dabei den meisten
Einfluss auf die Bemessungsgrundlage.
Für die Stadt Ottweiler besteht aufgrund der Erfüllung
der Voraussetzungen des § 82 a KSVG seit dem Haushaltsjahr 2011 die
Verpflichtung zur Durchführung von Haushaltsverbesserungsmaßnahmen. Seit dem
Haushaltsjahr 2012 muss ein Haushaltssanierungsplan erstellt werden. Der Umfang
der jährlich zu erbringenden Sanierungsmaßnahmen richtete sich bis zum
Haushaltsjahr 2015 nach der sog. „Bezugsbasis“, die für die Stadt Ottweiler in
Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt im Zeitraum 2011 bis 2015 gleich
bleibend auf 1,3 Mio. € beziffert wurde. Ab dem Haushaltsjahr 2016 steht
nunmehr der Abbau des strukturellen zahlungsbezogenen Defizites im Fokus. Bei
der diesbezüglich vorzunehmenden Berechnung (Konsolidierungserlass vom
03.06.2015) gelten Anhebungen im Bereich der Realsteuerhebesätze bereits ab dem
Jahr der Anpassung als Sanierungsbeiträge und tragen insoweit direkt zur
Defizit-Reduzierung bei.
Ungeachtet der Einführung neuer
Berechnungs-Modalitäten ist es bei der bestehenden Defizitsituation im
Ergebnishaushalt ohnehin angezeigt, neben einer absolut sparsamen
Haushaltsführung auch alle Einnahmemöglichkeiten in vertretbarem Maße
auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere auch für die Realsteuer-Einnahmen, die,
wie bereits erwähnt, im Finanzausgleich anrechnungsfrei bleiben, soweit sie aus
über dem gewogenen Landesdurchschnitt liegenden Hebesätzen resultieren.
Zehn Prozent-Punkte beispielsweise
würden - gemessen am aktuellen Aufkommen - bei der Grundsteuer A rd. 1.200 €, bei der Grundsteuer B rd. 36.000
€ (Mehrbelastung bei einem Einfamilienhaus in der Regel unter 10 €/Jahr) bzw.
bei der Gewerbesteuer rd. 42.000 € ausmachen.
Der vom Rat in seiner Sitzung am 28.04.2015
beschlossene Haushaltssanierungsplan für den Zeitraum 2012 bis 2018 sieht
bereits für das Haushaltsjahr 2016 eine Anpassung des Gewerbesteuer-Hebesatzes
um 10 Punkte von 430 v.H. auf 440 v.H. vor. Daneben sind weitere
Hebesatz-Anhebungen von jeweils 10 Punkten im Bereich der Grundsteuern A und B
ab dem Jahr 2017 enthalten.
Der als Anlage beigefügten
Aufstellung mit den aktuellen Hebesätzen der saarländischen Kommunen ist u.a.
zu entnehmen, dass im ersten Halbjahr 2015 von 30 Städten und Gemeinden im
Bereich der Grundsteuer B Hebesatz-Erhöhungen in einer Spanne von bis zu 200
Punkten (Gemeinde Mandelbachtal von 350 v.H. auf 550 v.H.) vorgenommen worden
sind. Sollte sich dieser Trend fortsetzen, wird sich das in nicht unerheblichem
Maße auf die Steigerung der Werte des gewogenen Landesdurchschnitts auswirken.
Vor dem Hintergrund der vorstehend
geschilderten Entwicklung wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, sowohl im
Gewerbesteuer-Bereich als auch im Bereich der Grundsteuern A und B die Hebesätze
zum 01.01.2016 anzupassen und folgende Anhebungen vorzunehmen:
Grundsteuer
A von 300 v.H. auf 310
v.H.
Grundsteuer
B von 380 v.H. auf 390
v.H.
Gewerbesteuer von 430 v.H. auf 440 v.H.
Zwar sind die Steuerpflichtigen zur
Leistung von Vorauszahlungen aufgrund des Vorjahresbescheides verpflichtet.
Damit aber zum frühest möglichen Zeitpunkt Abgabenklarheit besteht und die
Steuerbescheide 2016 auch vor dem Inkrafttreten der Haushaltssatzung erteilt
werden können, wird der Erlass einer Hebesatzsatzung empfohlen.
Anlagenverzeichnis: |
Der Sitzungsvorlage sind
folgende Anlagen beigefügt:
- Aufstellung über Realsteuer-Hebesätze der saarländischen Kommunen
-
Satzung über die
Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler für das Jahr 2016
Beschlussvorschlag: |
Der Haupt-, Personal-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat _______________, die
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2016 wie folgt festzusetzen:
Grundsteuer A = 310
v.H.,
Grundsteuer
B
= 390 v.H.,
Gewerbesteuer = 440
v.H.
und die als Anlage
beigefügte Hebesatzsatzung zu erlassen.