Sachverhalt: |
Mit
Urteil 1 A 481/13 vom 24.09.2014 hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis festgestellt,
dass eine Satzungsvorschrift, die die Absetzung nachweislich nicht in die
öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Wassermengen von der
Abwassergebührenpflicht nur zulässt, soweit eine Bagatellgrenze von 15 cbm pro
Jahr überschritten ist, Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt.
Die
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ottweiler
enthält in
§ 11 Abs. 1 eine solche Regelung. Daher wird eine Neufassung dieser Satzung
notwendig.
Grund
für die Einführung der Bagatellgrenze waren die Mehraufwendungen für das
Ablesen und die Kontrolle der Zwischenzähler, die Prüfung der Sachverhalte und
die anschließende Rechnungsstellung. Dieser Aufwand wird auch künftig anfallen.
Aus diesem Grund wird seitens der Verwaltung die Einführung einer
Zwischenzählergebühr favorisiert. Dies hat zur Konsequenz, dass einerseits die
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ottweiler neu
gefasst und andererseits die Abwassergebührenhöhesatzung angepasst werden muss.
Die
vorgesehenen Änderungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Ottweiler sind in der als Anlage beigefügten
Synopse dargestellt.
Die
Kalkulation der Zwischenzählergebühr wurde in enger Zusammenarbeit mit der
Wasserversorgung Ostsaar GmbH (WVO), die auch im Rahmen des beauftragten
Inkassos die Kontrolle, Verplombung und Ablesung der Zwischenzähler übernehmen
wird, vorgenommen.
Das
Ergebnis dieser Kalkulation ist eine monatliche Zwischenzählergebühr von 3,10
EUR.
Dieser
Betrag setzt sich zusammen aus einem Anteil für Dienstleistungen der
Wasserversorgung Ostsaar GmbH in Höhe von 2,32 EUR und einem Anteil für durch
Bedienstete der Stadt Ottweiler erbrachte Leistungen in Höhe von 0,78 EUR.
Die
Basis der Berechnung des WVO-Anteils bildet die ebenfalls als Anlage beigefügte
Darstellung „Ablauf Zwischenzähler“ und die in diesem Zusammenhang anfallenden
Arbeiten. Der Kalkulation des Anteils der Stadt Ottweiler liegt die Annahme der
Bearbeitung von jährlich durchschnittlich 80 Fällen zu Grunde.
Die
bisherige Bagatellgrenze von 15 cbm Wasserverbrauch führte bei dem aktuellen
Schmutzwassergebührensatz von 3,84 EUR/cbm zu jährlichen Fixkosten von 57,60
EUR. Die Einführung der Zwischenzählergebühr führt nunmehr zu Fixkosten von
57,20 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:
Dienstleistungen
WVO u. Stadt Ottweiler |
mtl. 3,10 EUR |
pro Jahr 37,20 EUR |
Zählereinbau
durch Fachbetrieb rd. 120,00 EUR (Eichintervall,
Nutzungsdauer 6 Jahre) |
|
pro Jahr 20,00 EUR |
Jährliche
Gesamtkosten |
|
pro Jahr 57,20 EUR |
Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen wird seitens der Verwaltung die als Anlage
beigefügte Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Ottweiler mit den gekennzeichneten Änderungen vorgeschlagen.
Gleichzeitig
wird die Aufnahme der Zwischenzählergebühr von mtl. 3,10 EUR in die
Abwassergebührenhöhesatzung der Stadt Ottweiler vorgeschlagen. (siehe
Sitzungsvorlage Amt 20/20/2015)
Anlagenverzeichnis: |
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Ablaufdiagramm
Zwischenzähler
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Synopse
Satzungsänderung
-
Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ottweiler
Beschlussvorschlag: |
Der
Haupt-, Personal- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat __________