Sachverhalt: |
Infolge des Streikes
der Erzieherinnen war die Kindertagesstätte vom 08.05. bis 29.05.2015
vollständig geschlossen. In der Zeit vom 01.06. bis 05.06.2015 konnte nur eine
Notgruppe angeboten werden. Bereits in der Ratssitzung vom 28.05.2015 bestand
Einvernehmen, die Elternbeiträge für die Schließungszeit zu erstatten. Die
Verwaltung wurde beauftragt entsprechende Möglichkeiten zu prüfen. Im letzten
Ausschuss für Bildung, Soziales, Gesundheit und Stadtmarketing wurde eine
mögliche Satzungsänderung und eine dadurch möglich werdende Erstattung an den
Haupt-, Personal- und Finanzausschuss übertragen, damit die Erstattung
möglichst schnell umgesetzt werden kann.
Die Verwaltung hat nun
zur Rückerstattung der Elternbeiträge für die Zeit des Streikes in der Kindertagesstätte
Schwalbenweg eine Satzungsänderung zum 01.01.2015 geprüft. Grundsätzlich ist
eine solche Satzungsänderung möglich, weil hierdurch die Bürger nicht belastet
werden.
Die SPD-Fraktion hatte
in der letzten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Gesundheit und
Stadtmarketing vom 13.10.2015 folgende Satzungsänderung vorgeschlagen:
§ 5 Abs. 5 der Satzung
soll wie folgt gefasst werden:
Die Beiträge tragen
zur Deckung der Personalkosten bei. Daher sind sie auch während der Ferien, bei
Erkrankung des Kindes und bei vorübergehender Schließung der Einrichtung bis zu
einem Monat in voller Höhe zu zahlen. Ausgenommen
von dieser Regelung sind Schließungen, bei denen der Stadt als Träger keine
Personalkosten entstehen. Der Träger behält sich jedoch in begründeten
Ausnahmefällen (z.B. Krankenhaus- und Kuraufenthalt über eine Zeitdauer von 6
Wochen) eine andere Entscheidung vor.
Bei der
vorgeschlagenen Regelung würden auch Streiks von wenigen Stunden Dauer zu einer
Erstattungspflicht führen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand erscheint
bei der Höhe der dann vorzunehmenden Erstattung (anteilig pro Tag von 3,18 €
bei einem Regelplatz) als unangemessen. Von daher sollte eine
Mindestschließzeit festgesetzt werden. Außerdem sollte eine Regelung für den
Fall der Inanspruchnahme einer Notgruppe getroffen werden. Im Falle einer
Notgruppe fallen nämlich Personalkosten an.
Die Verwaltung schlägt
deshalb vor, folgenden § 5 a in der Satzung einzufügen::
§ 5 a
Im Falle einer streikbedingten Schließung von
Kindertageseinrichtungen, die mindestens 14 Kalendertage ununterbrochen
andauert, werden die Elternbeiträge anteilig für die Zeit der Schließung der
Kindertageseinrichtungen erstattet. Bei Inanspruchnahme einer Notgruppe
entfällt der Anspruch auf Erstattung für diese Zeit der Inanspruchnahme.
Die vorgeschlagene
Änderungssatzung ist in der Anlage beigefügt.
Anlagenverzeichnis: |
Änderungssatzung
Beschlussvorschlag: |
Der Haupt-, Personal- und
Finanzausschuss empfiehlt der Stadtrat _______________________ die beigefügte
Änderungssatzung zu beschließen.