Sachverhalt: |
Die
Stadt Ottweiler hat mit Schreiben vom 3. Juli 2015 gegenüber der Unteren
Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Neunkirchen das gemeindliche Einvernehmen
zum Neubau eines Einfamilienhauses mit angebauter Doppelgarage auf dem
Baugrundstück Gartenstraße 22 im Stadtteil Steinbach hergestellt.
Das
Baugrundstück befindet sich am Ende der Gartenstraße auf der rechten
Straßenseite. Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der
Stadt Ottweiler als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan ist von
der Landesplanung genehmigt. Ein Bebauungsplan ist für diesen Bereich nicht
vorhanden. Vor dem Baugrundstück befinden sich die Straße, ein Gehweg und die
Straßenbeleuchtungsanlage. Die Ver- und Entsorgung (Abwasser, Strom, Wasser,
Gas, Telefon) ist ebenfalls vorhanden. Auf beiliegenden Lageplan mit Luftbild
wird verwiesen.
Die
Untere Bauaufsichtsbehörde (UBA) des Landkreises Neunkirchen hat die Stadt
Ottweiler am 6. August 2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie das
Bauvorhaben unter der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht genehmigen wird,
da das Grundstück ihrer Auffassung nach dem Außenbereich zuzuordnen ist. Nach
der aktuellen Rechtsprechung beginnt demnach der Außenbereich an der Giebelwand
des letzten Anwesens (hier: Gartenstraße 20). Dabei spielt es keine Rolle, dass
die Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen oder eine
Erschließung vorhanden ist.
Mit
Bescheid vom 25. August 2015 hat die UBA die bauaufsichtliche Genehmigung zur
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit PKW-Doppelgarage versagt. Gleichzeitig
hat sie betont, dass eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden könnte, wenn
die Gemeinde durch Satzung das Außenbereichsgrundstück in das im Zusammenhang
bebaute Gebiet einbezieht.
Nach
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann eine Kommune durch Satzung festlegen, wie
die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verlaufen, um Zweifel
auszuschließen, ob ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt und seine
bauliche Nutzung im Sinne des § 29 BauGB nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) oder nach § 35 BauGB
(Bauen im Außenbereich) zu beurteilen ist. Ziel der Klarstellungssatzung ist
es, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erzeugen und unnütze Rechtsstreitigkeiten
um die Zuordnung von Grundstücken zu vermeiden. Die Satzung grenzt den
Innenbereich vom Außenbereich ab.
Um
das beantragte private Bauvorhaben zu ermöglichen, empfiehlt die Verwaltung den
Erlass beiliegender Klarstellungssatzung. Der Lageplan ist Bestandteil der
Satzung. Das Luftbild und der Auszug aus dem Flächennutzungsplan sind nicht
Bestandteil der Satzung und dienen zur weiteren Information über die
Örtlichkeit.
Beschlussvorschlag: |
Der Ortsrat Steinbach, Bau- Umwelt- und Sanierungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat ____________, den beiliegenden Entwurf der „Satzung der Stadt Ottweiler zur Klarstellung der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Steinbach, Gartenstraße 22, Flur 6, Parzelle 610/5“ zu beschließen.