Sachverhalt: |
Die Stadt Ottweiler ist Eigentümerin der
öffentlichen Wegeparzelle in der Gemarkung Fürth, Flur 13, Nr. 359/22, 29 m²
groß. Auf beiliegenden Auszug aus der Flurkarte wird verwiesen. Die
Wegeparzelle führt von der Straße „Zur Ring“ zunächst auf ein Privatgrundstück,
auf dem eine Wohnbebauung genehmigt ist und danach auf die angrenzenden,
landwirtschaftlich genutzten Wiesengrundstücke.
Mit der geplanten Bebauung auf dem
Privatgrundstück ist die Zufahrt zu den landwirtschaftlich genutzten
Grundstücken nicht mehr möglich. Die Zufahrt kann zukünftig auf eine ebenfalls
städtische Parzelle oberhalb des Anwesens Zur Ring 27 (Scheunengebäude) verlegt
werden. Die dort befindliche Zufahrt führt bereits bis in den rückwärtigen
Grundstücksbereich und wird lediglich durch drei oder vier großgewachsene
Fichten auf dem Privatgrundstück unterbunden. Die Fichten werden gefällt. Diese
Zufahrt kann zukünftig für die Landwirtschaft genutzt werden.
Zudem erklärt Grundstückseigentümerin des
Wohnbaugrundstückes ihre Zustimmung, die Überfahrt über ihr Grundstück mit
einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Ottweiler grundbuchrechtlich
abzusichern. Die Stadt Ottweiler ist berechtigt, das Überfahrrecht Dritten,
insbesondere den angrenzenden Eigentümern, zu überlassen. Damit sind die
Interessen der angrenzenden Eigentümer in dem bisherigen Umfang gewahrt.
Für die städtische Wegeparzelle liegt eine
Kaufanfrage vor. Vor einer Veräußerung ist zunächst ein
Wegeeinziehungsverfahren nach dem Saarländischen Straßengesetz durchzuführen.
Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen das Wegeeinziehungsverfahren, da durch
die Verlegung der Zufahrt die Erschließung auch weiterhin gesichert ist.
Nach erfolgter Wegeeinziehung kann die
Wegeparzelle veräußert werden.
Beschlussvorschlag: |
Der Ortsrat Fürth / Haupt-, Personal- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat _____________, bezüglich der städtischen Wegeparzelle in der Gemarkung Fürth, Flur 13, Parzellen-Nr. 359/22, 29 m² groß, ein Wegeeinziehungsverfahren nach dem Saarländischen Straßengesetz durchzuführen.