Sachverhalt: |
Die
Stadt Ottweiler ist Eigentümerin der öffentlichen Wegeparzelle „An Stahlenwies“
in der Gemarkung Wetschhausen, Flur 1, Parzelle 78/2, 677 m² groß. Auf
beiliegenden Auszug aus der Flurkarte wird verwiesen. Es handelt sich um eine
frühere Wegeparzelle, die seit dem Bau der B 420 im Jahr 1937 / 1938 keine
verkehrliche Bedeutung mehr hat. Die städtische Fläche wird als
landwirtschaftliche Fläche genutzt. Das Grundstück ist nicht verpachtet.
Für
das Grundstück liegt eine Kaufanfrage vor. Vor einer Veräußerung ist zunächst
ein Wegeeinziehungsverfahren nach dem Saarländischen Straßengesetz
durchzuführen. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen das
Wegeeinziehungsverfahren, da die Erschließung der landwirtschaftlichen
Grundstücke in diesem Bereich ausschließlich über die B 420 bzw. über den asphaltierten
Feldweg von der B 420 in Richtung Wetschhauser Hof erfolgt.
Nach
erfolgter Wegeeinziehung kann die Wegeparzelle veräußert werden.
Beschlussvorschlag: |
Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat ________________, bezüglich der städtischen Wegeparzelle in der Gemarkung Wetschhausen, Flur 1, Parzelle-Nr. 78/2, 677 m² groß, ein Wegeeinziehungsverfahren nach dem Saarländischen Straßengesetz durchzuführen.