Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2015

Betreff
Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2015
Vorlage
Amt 20/004/2015
Aktenzeichen
Amt 20 / IB
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 27.04.2015 wurde der Entwurf des Haushaltsplanes 2015 der Stadt Ottweiler zugestellt.

 

Der Ergebnishaushalt 2015 weist bei Erträgen (Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit und Finanzerträge) von 20.122.410 € und Aufwendungen (Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie Zinsen und Sonstige Finanzaufwendungen) von 24.131.825 € ein ordentliches Jahresergebnis in Höhe von -4.009.415 € aus. Dieses Jahresergebnis beinhaltet nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen wie bilanzielle Abschreibungen (2.344.800 €), Aufwendungen für Pensions- und Beihilferückstellungen (71.989 €) und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (658.500 €).

Im Vergleich zum Haushaltsjahr 2014 hat sich das planmäßige Jahresergebnis um rd. 1,9 Mio. € verschlechtert (vgl. hierzu auch Vorbericht – Übersicht S. V6).

 

Das Jahresergebnis des Ergebnishaushaltes beeinflusst die Entwicklung des Eigenkapitals der kommunalen Bilanz. Das Eigenkapital in der Bilanz gliedert sich in die Allgemeine Rücklage und die Ausgleichsrücklage. Die Ausgleichsrücklage der Stadt Ottweiler belief sich zum Eröffnungsbilanz-Stichtag (01.01.2009) auf 3.841.041,49 € und wurde zur Deckung des Fehlbetrages 2009 und teilweisen Deckung des Fehlbetrages 2010  vollständig aufgebraucht.  Zur Gewährleistung der Fehlbetrags-Deckung dient seither ausschließlich die Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage (vgl. Anlagen zum Haushaltsplan S. A14).

 

Im Finanzhaushalt werden Einzahlungen und Auszahlungen abgebildet. Neben den Veranschlagungen in den Bereichen laufende Verwaltungstätigkeit und Finanzierungstätigkeit enthält dieser Teil des doppischen Haushaltes die Ansätze für den Bereich der Investitionstätigkeit.

 

Aufgrund der Veranschlagungen im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit und der zu leistenden Tilgungs-Rate für Investitionskredite ergibt sich ein jahresbezogener Kreditbedarf zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite) in Höhe von 2.697.418 €.

 

Das jahresbezogene Defizit des Ergebnishaushaltes im Finanzplanungszeitraum steigt zunächst 2016 weiter an (-4.433.082 €), stagniert im Jahr 2017 (-4.430.809 €) und gestaltet sich im Planjahr 2018 leicht rückläufig (-3.512.815 €). Damit einher geht auch die planmäßige Entwicklung im Liquiditätskredit-Bereich (Bedarf 2016 = 2.955.744 €; 2017 = 3.013.952 €; 2018 = 2.086.764 €).

Diese Prognose basiert im Wesentlichen auf den aktuellen Orientierungsdaten des Ministeriums für Inneres und Sport (MdI), auf dem entsprechend der Veranschlagungen im Kreishaushalt 2015 kalkulierten weiteren Anstieg der Kreisumlage und nicht zuletzt auf der planmäßigen Entwicklung der eingeleiteten Konsolidierungsmaßnahmen sowie auf dem im Jahr 2012 begonnenen aktiven Zinsmanagement.

 

Seit dem Haushaltsjahr 2013 stellt das Land den Haushaltssanierungs-Kommunen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ (KELF) einen jährlichen Sanierungs-Beitrag von insgesamt 17 Mio. € zur Verfügung. Aus diesem Fonds erhielt die Stadt Ottweiler im Jahr 2013 eine Zuweisung in Höhe von 276.627 € und im Jahr 2014 in Höhe von 214.748 €. Nach aktuellem Kenntnisstand sollen KELF-Mittel auch über das Haushaltsjahr 2014 hinaus gewährt werden. Konkrete Daten für 2015 liegen derzeit noch nicht vor. Aufgrund der fortschreitenden Defizit-Entwicklung der Haushalte in den saarländischen Kommunen kann jedoch zumindest davon ausgegangen werden, dass künftig weitere Städte und Gemeinden an den jährlichen Raten der KELF-Mittel partizipieren werden. Der Mittel-Ansatz wurde daher vorsorglich auf 150.000 € reduziert.

 

Nach Informationen über das Ende März von der Landesregierung erarbeitete Kommunalpaket Saar, das auf dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Junkernheinrich über die Finanzsituation der saarländischen Kommunen basiert, soll nunmehr die Absicht verfolgt werden, die bisherige Zeitschienen-Vorgabe zum Abbau des zahlungswirksamen strukturellen Defizites bis zum Jahr 2024 zu verlängern.

Sollte sich die derzeitige Entwicklung jedoch fortsetzen, erscheint das angestrebte Ziel, ab dem Haushaltsjahr 2024 den bis dahin aufgelaufenen Liquiditätskreditbestand nicht weiter zu erhöhen, zumindest als ehrgeizig. Die Erreichung eines Haushaltsausgleiches im Ergebnishaushalt ist,  insbesondere vor dem Hintergrund der dort veranschlagten bilanziellen Abschreibungen, nach wie vor in einem überschaubaren Zeitraum nicht absehbar.

 

Die Grundlage für die Ansätze im Bereich der Investitionstätigkeit bildet das Investitionsprogramm. Investitions-Einzahlungen sind in einer Gesamthöhe von 2.866.000 € eingeplant. Investitions-Auszahlungen sind in einem Gesamtvolumen von 3.575.500 € veranschlagt. Der planmäßige Investitionskreditbedarf beläuft sich auf 709.500 € (Allgemeine Investitionskredite i.H.v. 502 T€ zzgl. Sonderkredite i.H.v. 207,5 T€). Die Kalkulation des Kreditrahmens basiert auf dem geänderten Berechnungsverfahren im Zusammenhang mit der erwarteten Novellierung des Kredit-Erlasses (s. hierzu auch entsprechende Ausführungen in der Sitzungsvorlage zum Investitionsprogramm 2014 bis 2018).

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand (telefonische Auskunft MdI vom 29.04.2015) sollen sowohl der Haushaltserlass 2015 als auch der novellierte Krediterlass bis Mitte Mai 2015 an die saarländischen Kommunen übersandt werden und damit Gültigkeit erhalten.

 

Die Durchführung der Investitionen steht, wie in der Vergangenheit auch, unter Finanzierungsvorbehalt. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung der erforderlichen Genehmigung des Kreditbedarfes und der Bewilligung der erwarteten Zuschüsse, aber auch mit der Realisierung der veranschlagten sonstigen Einnahmen (Grundstücksveräußerungserlöse u.a.). 

 

Bisher aufgelaufene Fehlbeträge sind im doppischen Haushalt nicht ersichtlich. Sie vermindern das Eigenkapital der Bilanz.

Bestehende Liquiditätskredite werden als Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung als Passiv-Posten bilanziert. Das Jahresergebnis des Ergebnishaushaltes nimmt wie vorstehend beschrieben Einfluss auf das Eigenkapital der kommunalen Bilanz.

 

Die Finanzplanung ist im Neuen Kommunalen Rechnungswesen (NKR) sowohl in den Ergebnishaushalt als auch in den Finanzhaushalt integriert.

 

Maßgeblich für die Feststellung, ob die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssanierungsplanes besteht, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 82a KSVG. Bei der Stadt Ottweiler sind die Tatbestandsmerkmale des § 82a Abs. 1 Nr. 2 KSVG erfüllt, da aufgrund der Haushalts- und Finanzplanungsdaten des Ergebnishaushaltes in den Jahren 2015 bis 2018 zur Deckung der Jahresfehlbeträge die allgemeine Rücklage jeweils um mehr als ein zwanzigstel (5 %) verringert werden muss (vgl. Ausführungen auf den Seiten V 11 bis V 13 des Vorberichtes).

 

Seit dem Haushaltsjahr 2011 stehen die jährlichen Haushaltserlasse vor dem Hintergrund der Aufnahme der „Schuldenbremse“ in das Grundgesetz. Für das Saarland bedeutet das die Vorlage eines ausgeglichenen Landeshaushaltes schrittweise bis zum Jahr 2020, um Konsolidierungshilfen zu erhalten. Mit den Haushaltserlassen 2011 und 2012 wurde für die saarländischen Kommunen die Zeitschiene zur Erreichung des Haushaltsausgleiches zunächst übernommen und soll jetzt, wie bereits vorstehend ausgeführt, bis zum Jahr 2024 verlängert werden. Das bedeutet die Vorlage eines  im Liquiditätssaldo (Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zuzüglich Tilgung) ausgeglichenen (Finanz-)Haushaltes bis spätestens zum Jahr 2024. Das jährliche Volumen der Haushaltsverbesserungs-Maßnahmen für die defizitären Städte und Gemeinden orientiert sich an der so genannten „Bezugsbasis“, die für die Stadt Ottweiler in Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt seit 2011 auf 1,3 Mio. € beziffert wurde. Die Haushaltsverbesserungs-Quote lag im Jahr 2011 bei 5 % (65 T€) und betrug ab 2012 jährlich 10 % (130 T€) der Bezugsbasis. Für das Haushaltsjahr 2015 wurde bislang keine anders lautende Regelung getroffen. Daher wurde für den gesamten Finanzplanungszeitraum bis 2018 weiterhin von einer jährlichen Verbesserungs-Quote im Volumen von 130 T€ ausgegangen.

 

Aktuellen Informationen zufolge soll sich das künftige Berechnungsverfahren zur (Neu-) Ermittlung des Defizit-Betrages am Finanzrechnungs-Ergebnis, beginnend beim Rechnungsjahr 2014, orientieren. Der in einem komplexen Berechnungsverfahren zu ermittelnde Grundlagen-Betrag soll dann jährlich fortgeschrieben werden. 

 

Seit dem Haushaltsjahr 2012 ist die Aufstellung eines Haushaltssanierungsplanes verpflichtend, jeweils über den Zeitraum der Finanzplanung. Der Haushaltssanierungsplan ist jährlich fortzuschreiben, ebenso wie der Stellenplan gesondert vom Rat zu beschließen und Bestandteil des Haushaltsplanes (§ 82a i.V.m. § 35 Nr. 15 KSVG). Das Volumen der zu erbringenden Konsolidierungsmaßnahmen bis zum Finanzplanungsjahr 2018 auf der Grundlage der beschriebenen Voraussetzungen beläuft sich für die Stadt Ottweiler auf insgesamt 975 T€.

 

Die Veranschlagungen sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt sind über den gem. der KommHVO vorgegebenen gesamten Zeitraum von sechs Jahren (Rechnungsergebnis 2013 sowie Veranschlagungen für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018) dargestellt.

 

Aufwands-Positionen bzw. –gruppen, die von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen, sind auf den Seiten V 15 bis V 20 dargestellt. Weitere Einzel-Erläuterungen sind im Produktbuch bei den jeweiligen Positionen bzw. Unter-Sach-Konten (USK) ausgewiesen.

 

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorbericht Bezug genommen.

 

 

Anlagenverzeichnis:

 

Dieser Vorlage sind die folgenden Anlagen beigefügt:

 

Haushaltssatzung 2015

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat ___________________ die Annahme des Haushaltsplanes für das Jahr 2015 und den Erlass der als Anlage beigefügten Haushaltssatzung.