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Mit Schreiben vom 27.04.2015
wurde der Entwurf des Haushaltsplanes 2015 der Stadt Ottweiler zugestellt.
Der Ergebnishaushalt
2015 weist bei Erträgen (Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit und
Finanzerträge) von 20.122.410 € und Aufwendungen (Aufwendungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit sowie Zinsen und Sonstige Finanzaufwendungen) von 24.131.825
€ ein ordentliches Jahresergebnis in Höhe von -4.009.415 € aus. Dieses
Jahresergebnis beinhaltet nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen wie
bilanzielle Abschreibungen (2.344.800 €), Aufwendungen für Pensions- und
Beihilferückstellungen (71.989 €) und Erträge aus der Auflösung von
Sonderposten (658.500 €).
Im Vergleich zum
Haushaltsjahr 2014 hat sich das planmäßige Jahresergebnis um rd. 1,9 Mio. € verschlechtert
(vgl. hierzu auch Vorbericht – Übersicht S. V6).
Das Jahresergebnis des
Ergebnishaushaltes beeinflusst die Entwicklung des Eigenkapitals der kommunalen
Bilanz. Das Eigenkapital in der Bilanz gliedert sich in die Allgemeine Rücklage
und die Ausgleichsrücklage. Die Ausgleichsrücklage der Stadt Ottweiler belief
sich zum Eröffnungsbilanz-Stichtag (01.01.2009) auf 3.841.041,49 € und wurde
zur Deckung des Fehlbetrages 2009 und teilweisen Deckung des Fehlbetrages
2010 vollständig aufgebraucht. Zur Gewährleistung der Fehlbetrags-Deckung
dient seither ausschließlich die Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage (vgl.
Anlagen zum Haushaltsplan S. A14).
Im Finanzhaushalt
werden Einzahlungen und Auszahlungen abgebildet. Neben den Veranschlagungen in
den Bereichen laufende Verwaltungstätigkeit und Finanzierungstätigkeit enthält
dieser Teil des doppischen Haushaltes die Ansätze für den Bereich der
Investitionstätigkeit.
Aufgrund der
Veranschlagungen im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit und der zu
leistenden Tilgungs-Rate für Investitionskredite ergibt sich ein
jahresbezogener Kreditbedarf zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite) in Höhe
von 2.697.418 €.
Das jahresbezogene
Defizit des Ergebnishaushaltes im Finanzplanungszeitraum steigt zunächst 2016
weiter an (-4.433.082 €), stagniert im Jahr 2017 (-4.430.809 €) und gestaltet
sich im Planjahr 2018 leicht rückläufig (-3.512.815 €). Damit einher geht auch
die planmäßige Entwicklung im Liquiditätskredit-Bereich (Bedarf 2016 =
2.955.744 €; 2017 = 3.013.952 €; 2018 = 2.086.764 €).
Diese Prognose basiert
im Wesentlichen auf den aktuellen Orientierungsdaten des Ministeriums für
Inneres und Sport (MdI), auf dem entsprechend der Veranschlagungen im
Kreishaushalt 2015 kalkulierten weiteren Anstieg der Kreisumlage und nicht
zuletzt auf der planmäßigen Entwicklung der eingeleiteten
Konsolidierungsmaßnahmen sowie auf dem im Jahr 2012 begonnenen aktiven
Zinsmanagement.
Seit dem Haushaltsjahr
2013 stellt das Land den Haushaltssanierungs-Kommunen aus dem Sondervermögen
„Kommunaler Entlastungsfonds“ (KELF) einen jährlichen Sanierungs-Beitrag von
insgesamt 17 Mio. € zur Verfügung. Aus diesem Fonds erhielt die Stadt Ottweiler
im Jahr 2013 eine Zuweisung in Höhe von 276.627 € und im Jahr 2014 in Höhe von
214.748 €. Nach aktuellem Kenntnisstand sollen KELF-Mittel auch über das
Haushaltsjahr 2014 hinaus gewährt werden. Konkrete Daten für 2015 liegen
derzeit noch nicht vor. Aufgrund der fortschreitenden Defizit-Entwicklung der
Haushalte in den saarländischen Kommunen kann jedoch zumindest davon ausgegangen
werden, dass künftig weitere Städte und Gemeinden an den jährlichen Raten der
KELF-Mittel partizipieren werden. Der Mittel-Ansatz wurde daher vorsorglich auf
150.000 € reduziert.
Nach Informationen
über das Ende März von der Landesregierung erarbeitete Kommunalpaket Saar, das
auf dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Junkernheinrich über die Finanzsituation
der saarländischen Kommunen basiert, soll nunmehr die Absicht verfolgt werden,
die bisherige Zeitschienen-Vorgabe zum Abbau des zahlungswirksamen
strukturellen Defizites bis zum Jahr 2024 zu verlängern.
Sollte sich die
derzeitige Entwicklung jedoch fortsetzen, erscheint das angestrebte Ziel, ab
dem Haushaltsjahr 2024 den bis dahin aufgelaufenen Liquiditätskreditbestand
nicht weiter zu erhöhen, zumindest als ehrgeizig. Die Erreichung eines
Haushaltsausgleiches im Ergebnishaushalt ist, insbesondere vor dem Hintergrund der dort
veranschlagten bilanziellen Abschreibungen, nach wie vor in einem
überschaubaren Zeitraum nicht absehbar.
Die Grundlage für die
Ansätze im Bereich der Investitionstätigkeit bildet das Investitionsprogramm.
Investitions-Einzahlungen sind in einer Gesamthöhe von 2.866.000 € eingeplant.
Investitions-Auszahlungen sind in einem Gesamtvolumen von 3.575.500 €
veranschlagt. Der planmäßige Investitionskreditbedarf beläuft sich auf 709.500
€ (Allgemeine Investitionskredite i.H.v. 502 T€ zzgl. Sonderkredite i.H.v. 207,5
T€). Die Kalkulation des Kreditrahmens basiert auf dem geänderten
Berechnungsverfahren im Zusammenhang mit der erwarteten Novellierung des
Kredit-Erlasses (s. hierzu auch entsprechende Ausführungen in der
Sitzungsvorlage zum Investitionsprogramm 2014 bis 2018).
Nach derzeitigem
Kenntnisstand (telefonische Auskunft MdI vom 29.04.2015) sollen sowohl der
Haushaltserlass 2015 als auch der novellierte Krediterlass bis Mitte Mai 2015
an die saarländischen Kommunen übersandt werden und damit Gültigkeit erhalten.
Die Durchführung der
Investitionen steht, wie in der Vergangenheit auch, unter Finanzierungsvorbehalt.
Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung der erforderlichen
Genehmigung des Kreditbedarfes und der Bewilligung der erwarteten Zuschüsse,
aber auch mit der Realisierung der veranschlagten sonstigen Einnahmen
(Grundstücksveräußerungserlöse u.a.).
Bisher aufgelaufene
Fehlbeträge sind im doppischen Haushalt nicht ersichtlich. Sie vermindern das
Eigenkapital der Bilanz.
Bestehende
Liquiditätskredite werden als Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur
Liquiditätssicherung als Passiv-Posten bilanziert. Das Jahresergebnis des
Ergebnishaushaltes nimmt wie vorstehend beschrieben Einfluss auf das
Eigenkapital der kommunalen Bilanz.
Die Finanzplanung ist
im Neuen Kommunalen Rechnungswesen (NKR) sowohl in den Ergebnishaushalt als
auch in den Finanzhaushalt integriert.
Maßgeblich für die
Feststellung, ob die Verpflichtung zur Aufstellung eines
Haushaltssanierungsplanes besteht, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des §
82a KSVG. Bei der Stadt Ottweiler sind die Tatbestandsmerkmale des § 82a Abs. 1
Nr. 2 KSVG erfüllt, da aufgrund der Haushalts- und Finanzplanungsdaten des
Ergebnishaushaltes in den Jahren 2015 bis 2018 zur Deckung der
Jahresfehlbeträge die allgemeine Rücklage jeweils um mehr als ein zwanzigstel
(5 %) verringert werden muss (vgl. Ausführungen auf den Seiten V 11 bis V 13
des Vorberichtes).
Seit
dem Haushaltsjahr 2011 stehen die jährlichen Haushaltserlasse vor dem
Hintergrund der Aufnahme der „Schuldenbremse“ in das Grundgesetz. Für das
Saarland bedeutet das die Vorlage eines ausgeglichenen Landeshaushaltes
schrittweise bis zum Jahr 2020, um Konsolidierungshilfen zu erhalten. Mit den
Haushaltserlassen 2011 und 2012 wurde für die saarländischen Kommunen die
Zeitschiene zur Erreichung des Haushaltsausgleiches zunächst übernommen und
soll jetzt, wie bereits vorstehend ausgeführt, bis zum Jahr 2024 verlängert
werden. Das bedeutet die Vorlage eines
im Liquiditätssaldo (Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit zuzüglich Tilgung) ausgeglichenen (Finanz-)Haushaltes bis
spätestens zum Jahr 2024. Das jährliche Volumen der
Haushaltsverbesserungs-Maßnahmen für die defizitären Städte und Gemeinden
orientiert sich an der so genannten „Bezugsbasis“, die für die Stadt Ottweiler
in Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt seit 2011 auf 1,3 Mio. € beziffert
wurde. Die Haushaltsverbesserungs-Quote lag im Jahr 2011 bei 5 % (65 T€) und
betrug ab 2012 jährlich 10 % (130 T€) der Bezugsbasis. Für das Haushaltsjahr
2015 wurde bislang keine anders lautende Regelung getroffen. Daher wurde für
den gesamten Finanzplanungszeitraum bis 2018 weiterhin von einer jährlichen
Verbesserungs-Quote im Volumen von 130 T€ ausgegangen.
Aktuellen
Informationen zufolge soll sich das künftige Berechnungsverfahren zur (Neu-)
Ermittlung des Defizit-Betrages am Finanzrechnungs-Ergebnis, beginnend beim
Rechnungsjahr 2014, orientieren. Der in einem komplexen Berechnungsverfahren zu
ermittelnde Grundlagen-Betrag soll dann jährlich fortgeschrieben werden.
Seit dem Haushaltsjahr
2012 ist die Aufstellung eines Haushaltssanierungsplanes verpflichtend, jeweils
über den Zeitraum der Finanzplanung. Der Haushaltssanierungsplan ist jährlich
fortzuschreiben, ebenso wie der Stellenplan gesondert vom Rat zu beschließen
und Bestandteil des Haushaltsplanes (§ 82a i.V.m. § 35 Nr. 15 KSVG). Das Volumen
der zu erbringenden Konsolidierungsmaßnahmen bis zum Finanzplanungsjahr 2018
auf der Grundlage der beschriebenen Voraussetzungen beläuft sich für die Stadt
Ottweiler auf insgesamt 975 T€.
Die Veranschlagungen
sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt sind über den gem. der KommHVO
vorgegebenen gesamten Zeitraum von sechs Jahren (Rechnungsergebnis 2013 sowie
Veranschlagungen für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018) dargestellt.
Aufwands-Positionen
bzw. –gruppen, die von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen, sind auf
den Seiten V 15 bis V 20 dargestellt. Weitere Einzel-Erläuterungen sind im
Produktbuch bei den jeweiligen Positionen bzw. Unter-Sach-Konten (USK) ausgewiesen.
Im Übrigen wird auf
die Ausführungen im Vorbericht Bezug genommen.
Anlagenverzeichnis: |
Dieser Vorlage sind die
folgenden Anlagen beigefügt:
Haushaltssatzung 2015
Beschlussvorschlag: |
Der Haupt-, Personal- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat ___________________ die Annahme des
Haushaltsplanes für das Jahr 2015 und den Erlass der als Anlage beigefügten
Haushaltssatzung.