Änderung des Bebauungsplanes zwischen Geisbaum und Teich, Steinbach

Betreff
Änderung des Bebauungsplanes zwischen Geisbaum und Teich, Steinbach
Vorlage
Amt 61/024/2015
Aktenzeichen
Amt 61/Sc/Tom
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Bebauungsplan zwischen Geisbaum und Teich aus dem Jahre 1969 ist abgehend von der Straße Am Geisbaum zwischen den Häusern Nr. 11 und 13a eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Gemäß der beiliegenden Katasterkarte befindet sich die Straßenverkehrsfläche auf der Parzelle 462/61. Der Vorhabensträger beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel des Wegfalles der Straßenverkehrsfläche und Festsetzung von Wohnbauflächen zur Errichtung einer Garage.

Ziel der Straßenverkehrsfläche war die Herstellung einer Verbindung zwischen der Straße Am Geisbaum und der Straße Im Buchgarten.

Im gültigen Flächennutzungsplan sind an dieser Stelle allerdings keine geplanten Wohnbauflächen dargestellt.

Das Bebauungsplanverfahren soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 a (Innenbereichentwicklung) durchgeführt werden.

Der Vorhabensträger ist bereit, die Kosten für das Verfahren im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu übernehmen.

 

Anlagenverzeichnis:

 

Auszug Bebauungsplan „Zwischen Geisbaum und Teich“

Lageplan mit Darstellung des Vorhabens auf der Parzelle 462/61

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ortsrat Steinbach, der Bau-, Umwelt- und Sanierungsausschuss empfehlen dem Stadtrat_______________:

Beschluss zur Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen Geisbaum und Teich“ im Stadtteil Steinbach der Stadt Ottweiler.

Der Rat der Stadt Ottweiler beschließt gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des BauGB die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen Geisbaum und Teich“.

Die auf der Parzelle 426/61 festgesetzte Straßen- und Verkehrsfläche entfällt und wird zukünftig in eine Wohnbaufläche erweitert.

Durch die Änderung des Bebauungsplanes können die zukünftigen Wohnbauflächen planungsrechtlich angepasst und festgesetzt werden und die Zulässigkeit Erweiterung der Wohnbebauung durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden.

Die Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange aufgestellt.

Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Die Öffentlichkeit ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten.