Sachverhalt: |
Im Bebauungsplan
zwischen Geisbaum und Teich aus dem Jahre 1969 ist abgehend von der Straße Am
Geisbaum zwischen den Häusern Nr. 11 und 13a eine Straßenverkehrsfläche
festgesetzt. Gemäß der beiliegenden Katasterkarte befindet sich die
Straßenverkehrsfläche auf der Parzelle 462/61. Der Vorhabensträger beantragt
die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel des Wegfalles der
Straßenverkehrsfläche und Festsetzung von Wohnbauflächen zur Errichtung einer
Garage.
Ziel der
Straßenverkehrsfläche war die Herstellung einer Verbindung zwischen der Straße
Am Geisbaum und der Straße Im Buchgarten.
Im gültigen
Flächennutzungsplan sind an dieser Stelle allerdings keine geplanten
Wohnbauflächen dargestellt.
Das
Bebauungsplanverfahren soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 a
(Innenbereichentwicklung) durchgeführt werden.
Der Vorhabensträger
ist bereit, die Kosten für das Verfahren im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrages zu übernehmen.
Anlagenverzeichnis: |
Auszug Bebauungsplan „Zwischen
Geisbaum und Teich“
Lageplan mit Darstellung
des Vorhabens auf der Parzelle 462/61
Beschlussvorschlag: |
Der Ortsrat Steinbach,
der Bau-, Umwelt- und Sanierungsausschuss empfehlen dem Stadtrat_______________:
Beschluss zur Aufstellung der Änderung des
Bebauungsplanes „Zwischen Geisbaum und Teich“ im Stadtteil Steinbach der Stadt
Ottweiler.
Der Rat der Stadt Ottweiler
beschließt gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des BauGB die Aufstellung der
Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen Geisbaum und Teich“.
Die auf der Parzelle
426/61 festgesetzte Straßen- und Verkehrsfläche entfällt und wird zukünftig in
eine Wohnbaufläche erweitert.
Durch die Änderung des
Bebauungsplanes können die zukünftigen Wohnbauflächen planungsrechtlich
angepasst und festgesetzt werden und die Zulässigkeit Erweiterung der
Wohnbebauung durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden.
Die Änderung des
Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB in Verbindung
mit § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden und Träger öffentlicher Belange aufgestellt.
Der Beschluss ist gem.
§ 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Öffentlichkeit ist
gem. § 3 Abs. 2 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung zu unterrichten.