Sachverhalt: |
Ein Vorhabenträger aus
Ottweiler hat mit Schreiben vom 25.03.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Wohngebiet Felsenkeller“ beantragt, um auf einer innerörtlichen Fläche
nördlich der Illinger Straße und des Remmesweilerweges sowie südlich der
Dr.-Maximilian-Rech-Straße ca. 15 Wohngebäude errichten zu können. Für diese
bisher unbebaute Grünfläche mit umgebender Wohnnutzung besteht das Potenzial
zur Nachverdichtung des Bestandes und zur Innenentwicklung. Die Erschließung
soll über den Amselweg erfolgen. Weitere Details können dem beigefügten
städtebaulichen Konzept entnommen werden.
Für die
planungsrechtliche Vorhabenzulässigkeit der geplanten Nachverdichtung ist die
Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Ein Teil der Fläche liegt zwar
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Auf dem Lehbesch“, dessen
Festsetzungen dem städtebaulichen Konzept aber entgegenstehen. In dem übrigen
Teilbereich ist eine Zulässigkeit nach § 34 BauGB nicht gegeben, da
insbesondere die Erschließung nicht gesichert ist und der Bebauungszusammenhang
trotz integrierter Lage des Vorhabens planungsrechtlich keinen Eindruck von
Geschlossenheit vermitteln kann.
Da
es sich bei der Maßnahme um eine Nachverdichtung des Bestandes handelt, kann
der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden. Der Vorhabenträger ist bereit,
die Kosten für das Planverfahren und die Erschließung zu übernehmen. Hierzu
soll ein Erschließungsvertrag mit dem Vorhabenträger abgeschlossen werden.
Anlagenverzeichnis: |
- städtebauliches Konzept
- Lageplan/Geltungsbereich
- Planzeichnung
- Begründung
Beschlussvorschlag: |
Der Bau-, Umwelt- und
Sanierungsausschuss empfiehlt ____________________ dem Stadtrat
1) beschluss
zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Felsenkeller“ In der Stadt Ottweiler
Der
Stadtrat der Stadt Ottweiler beschließt in öffentlicher Sitzung gemäß § 1 Abs.
3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), die Aufstellung des
Bebauungsplanes „Wohngebiet Felsenkeller“ im Stadtteil Ottweiler der Stadt
Ottweiler im beschleunigten Verfahren.
Mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Ottweiler folgendes
Ziel:
Nördlich
der „Illinger Straße“ und des „Remmesweilerweges“ und südlich der „Dr.-Maximilian-Rech-Straße“
besteht auf einer bisher unbebauten Grünfläche mit umgebender Wohnnutzung
Potenzial zur Nachverdichtung des Bestandes und zur Innenentwicklung. Auf
dieser innerörtlichen Fläche ist die Errichtung von ca. 15 Wohngebäuden geplant,
die über den „Amselweg“ erschlossen werden sollen.
Die
planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich aktuell auf
Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes „Auf dem Lehbesch“ und nach § 34
BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile). Die Realisierung des Vorhabens ist auf dieser Grundlage nicht
möglich. Für die Vorhabenzulässigkeit der geplanten Nachverdichtung ist daher
die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Die
genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten
Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 13.600
qm.
Der
Bebauungsplan wird gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt.
Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet
Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit
erfüllt.
Der
Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.
Der
Bebauungsplan wird mit den Hinweisen öffentlich bekannt gemacht, dass er gem. §
13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufgestellt werden soll. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten
entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4
BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
wird.
2) beschlüsse
zur Billigung des entwurfes, zur öffentlichen Auslegung UND zur
parallelen Beteiligung der behörden und sonstigen träger öffentlicher Belange
sowie abstimmung mit den nachbarGemeinden zum Bebauungsplan „Wohngebiet
Felsenkeller“ in der stadt OttweileR
Der
Stadtrat der Stadt Ottweiler billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf
des Bebauungsplanes „Wohngebiet Felsenkeller“, bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung.
Der
Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt zu werden. § 13 BauGB gilt entsprechend. Gemäß § 13a Abs.
3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 wird auch
von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB
und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß
§ 13a BauGB, § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Planes und der
Begründung öffentlich auszulegen.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13a
BauGB, § 13 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung
zu benachrichtigen und zu beteiligen.
Ort
und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass
Äußerungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur
Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.
In
der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13
a BauGB i.V.m. § 13 BauGB hinzuweisen.