Sachverhalt: |
Nach der Regelung von
§ 82 a Abs. 1 Nr. 2 KSVG hat die Gemeinde zur Sicherung ihrer dauerhaften
Leistungsfähigkeit einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen, wenn bei der
Aufstellung des Haushaltsplanes in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren
geplant ist, den in der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisenden Ansatz
der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel (5 %) zu
verringern. Die Stadt Ottweiler ist aufgrund ihres strukturellen
Haushaltsdefizits von dieser Regelung betroffen.
Die Verpflichtung zur Aufstellung
eines Haushaltssanierungsplanes war bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2010
entfallen, wenn wie in Ottweiler die Voraussetzungen des Gesetzes zur
Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften erfüllt waren. Seit
dem Haushaltsjahr 2011 besteht diese so genannte „1%-Regelung“ nicht mehr
(Haushaltserlass 2011).
Als Konsequenz aus den
Konsolidierungshilfen des Bundes für das Land wurde im Grundgesetz die so
genannte „Schuldenbremse“ verankert und auf die Kommunen übertragen. Danach sind
die Städte und Gemeinden gehalten, bis zum Jahr 2020 schrittweise ausgeglichene
Haushalte vorzulegen (Haushaltserlasse 2011 bis 2014).
Das
Volumen der jährlich zu erbringenden Haushaltsverbesserungsmaßnahmen orientiert
sich an der in Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt ermittelten Bezugsbasis,
die für die Stadt Ottweiler seit dem Haushaltsjahr 2011 auf 1,3 Mio. €
beziffert wurde. Für das Haushaltsjahr 2015 wurde von gleich bleibenden
Voraussetzungen ausgegangen.
Von
der Bezugsbasis ausgehend waren zunächst für das Haushaltsjahr 2011
Haushaltsverbesserungsmaßnahmen im Volumen von mindestens 5 % (65 T€) zu
erbringen. Ein entsprechender Katalog mit Maßnahmen im Gesamtbetrag von 70.350
€ wurde vom Rat als Bestandteil des Haushaltsplanes 2011 beschlossen und vom
Landesverwaltungsamt (LAVA) genehmigt.
Seit 2012 beträgt das
jährliche Volumen 10 % der Bezugsbasis (130 T€). Dieser 10%-Anteil ist als
Durchschnittswert zu betrachten, der von Jahr zu Jahr unter- oder überschritten
werden kann, um eine flexible Handhabung zu ermöglichen (Haushaltserlass 2011).
Seit dem Haushaltsjahr
2012 besteht auch die Verpflichtung zur Aufstellung eines formellen
Haushaltssanierungsplanes – jeweils für den Zeitraum der mittelfristigen
Finanzplanung. Der Sanierungsbetrag der Stadt Ottweiler für das Haushaltsjahr
2012 betrug 137.100 €, für 2013 bezifferte er sich auf 117.650 €, im Jahr 2014
umfasste er ein Volumen von 209.000 € (Bestandteile der jeweiligen
Haushaltspläne 2012 bis 2014 und vom LAVA genehmigt).
Der erstmals für den
Zeitraum 2012 bis 2015 aufgestellte Haushaltssanierungsplan muss nunmehr für
das Haushaltsjahr 2015 konkretisiert und bis 2018 fortgeschrieben werden.
Die Notwendigkeit der
Konkretisierung der Maßnahmen -aktuell für das Jahr 2015- ergibt sich
insbesondere auch aus den im Haushaltserlass 2012 gemachten Ausführungen,
wonach die Verbindlichkeit des Haushaltssanierungsplanes zunächst für das
Haushaltsjahr besteht, mit dessen Haushaltsplan er beschlossen wird. Maßnahmen,
die für die Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung enthalten
sind, können dagegen später bei der Fortschreibung des
Haushaltssanierungsplans, wenn das Finanzplanungsjahr zum Haushaltsjahr wird,
noch gegen andere Maßnahmen ausgetauscht werden. Dabei darf durch eventuelle
Austauschmaßnahmen allerdings die Summe der zu erbringenden
Haushaltsverbesserungen nicht vermindert werden.
Die Umsetzung der
jeweils konkreten Maßnahmen - im Falle der Stadt Ottweiler bisher diejenigen
der Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 - ist dem Landesverwaltungsamt nachzuweisen
und unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen aus dem
Kommunalen Entlastungsfonds (KELF) der Jahre 2013 und 2014, dessen Mittel
ebenfalls nur zur Verbesserung der Haushaltslage, nicht für zusätzliche
Ausgaben, eingesetzt werden dürfen (Haushaltserlasse und KELF-Gesetze der Jahre
2013 und 2014). Eine Regelung über die Gewährung von entsprechenden
Landes-Zuwendungen (Anschluss-Regelung KELF) über das Jahr 2014 hinaus wurde
bislang nicht getroffen.
Der als Anlage
beigefügte Entwurf enthält einen Katalog mit Haushaltssanierungsmaßnahmen für
den Zeitraum 2011 bis 2018 in einem Gesamt-Volumen von 1.006.600 €. Der
vorgegebene Mindestrahmen für den genannten Zeitraum (975.000 €) wird dabei um
31.600 € überschritten.
Die
Haushaltsverbesserungen für die Jahre 2011 bis 2014 sind bereits Bestandteil
der jeweiligen Haushaltspläne und daher nicht mehr im Einzelnen begründet.
Die im Jahr 2014
zunächst für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Maßnahmen wurden auf ihre
Umsetzbarkeit überprüft, dabei ggfls. verifiziert, verschoben und aktualisiert
(Nr. 21, 24, 29 und 33) bzw. ergänzt (Nr. 41, 42 und 49).
Im Zusammenhang mit
der Haushaltssanierung bereits gefasste Ratsbeschlüsse wurden berücksichtigt
(Nr. 21 - Erhöhung der Elternbeiträge zum 1. Januar 2015 und Nr. 24 – Anpassung
der Grundsteuer-Hebesätze zum 1. Januar 2015).
Der Gesamtbetrag der
vorgesehenen Haushaltsverbesserungen im Jahr 2015 beläuft sich auf 138.500 €.
Die einzelnen Maßnahmen für den Zeitraum 2015 bis 2018 sind in der beigefügten
Anlage erläutert.
Die Maßnahmen für den
Finanzplanungszeitraum 2016 bis 2018 (insgesamt 334.000 €) müssen im
Haushaltsjahr 2016 wiederum überprüft und fortgeschrieben werden.
Anlagenverzeichnis: |
Entwurf des
Haushaltssanierungsplanes für den Zeitraum 2011 bis 2018
Erläuterungen zu den
Haushaltsverbesserungsmaßnahmen im Zeitraum 2015 bis 2018
Beschlussvorschlag: |
Der Haupt-, Personal-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat ___________________, den als Anlage
beigefügten Haushaltssanierungsplan für den Zeitraum 2011 bis 2018 zu
beschließen.