Sachverhalt: |
Gemäß § 25 Grundsteuergesetz bzw. § 16
Gewerbesteuergesetz bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des
Steuermessbetrages die Grund- und Gewerbesteuern (Realsteuern) zu erheben sind.
Der jeweilige Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder
mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
Zuletzt im Rahmen einer Hebesatzsatzung wurden durch
den Stadtrat in seiner Sitzung am 17.12.2020 die nachstehenden Hebesätze für
das Jahr 2021 beschlossen:
Grundsteuer A = 340 v.H. (seit 2016)
Grundsteuer B = 460 v.H. (seit 2018)
Gewerbesteuer = 455 v.H. (seit 2018)
Bei der nun anstehenden Entscheidung über die Höhe der
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2022 ist zunächst der unmittelbare Einfluss
der Hebesätze auf die Entwicklung der eigenen Steuereinnahmen vor dem
Hintergrund notwendiger Maßnahmen zur Haushaltsverbesserung zu sehen.
Darüber hinaus sind die weiteren Auswirkungen im
kommunalen Finanzausgleich von Bedeutung. Für die Ermittlung der
Steuerkraftmesszahl nach § 11 KFAG als einem der Faktoren zur Bemessung der
Schlüsselzuweisungen, wird der gewogene Landesdurchschnitt der Hebesätze im
zweit vorangegangenen Jahr zugrunde gelegt.
Dies hat zur Folge, dass bei darunter liegenden
eigenen Hebesätzen höhere Einnahmen angerechnet werden, als tatsächlich zu
verzeichnen waren, was letztlich mittelbar zu verminderten Schlüsselzuweisungen
führt.
Andererseits bleiben Einnahmen im Finanzausgleich
anrechnungsfrei, soweit sie aus über dem gewogenen Landesdurchschnitt liegenden
Hebesätzen resultieren.
Das Problem liegt jedoch darin, dass z.B. die
Hebesätze des Jahres 2022 beschlossen werden müssen, lange bevor der
gewogene Landesdurchschnitt dieses Jahres feststeht.
Es ist deshalb notwendig, die Entwicklung des
gewogenen Landesdurchschnittes zu beobachten und ggfls. die eigenen Hebesätze
vorausschauend anzupassen, da eine rückwirkende Korrektur nicht möglich ist.
Der Hebesatz-Vergleich stellt sich derzeit wie folgt dar:
Hebesatz v.H. |
2018 |
|
2019 |
|
2020 |
|
2021 |
|
2022 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
|
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Grundst.A |
340 |
298 |
340 |
299 |
340 |
302 |
340 |
? |
? |
? |
Grundst.B |
460 |
439 |
460 |
443 |
460 |
456 |
460 |
? |
? |
? |
Gewerbest. |
455 |
445 |
455 |
446 |
455 |
449 |
455 |
? |
? |
? |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
maßg. Finanz- ausgleichsjahr |
|
2020 |
|
2021 |
|
2022 |
|
2023 |
|
2024 |
Die Stadt Ottweiler liegt mit ihren
Hebesätzen derzeit insgesamt über dem gewogenen Landesdurchschnitt 2020
(Bereich Grundsteuer A 38 Punkte, Bereich Grundsteuer B 4 Punkte, Bereich
Gewerbesteuer 6 Punkte).
Lt. tel. Anfrage beim Landesamt für zentrale Dienste
-Abt. A / Statistisches Amt- wurden auch
im laufenden Jahr 2021 (bis 30.06.) landesweit Hebesatz-Anpassungen
vorgenommen. Dies steht aktuell nicht zuletzt auch in Zusammenhang mit der
Teilnahme der Kommunen am Saarlandpakt und insoweit mit der Verpflichtung zur
Einhaltung der damit verbundenen rechtlichen Vorgaben.
Der als Anlage 1 beigefügten
Aufstellung sind die aktuellen Hebesätze der saarländischen Kommunen zu entnehmen.
Inwieweit der gewogene Landesdurchschnitt die
Hebesätze der Stadt Ottweiler im Jahr 2021 bzw. auch im kommenden Haushaltsjahr
erreichen wird, hängt sowohl von den landesweiten Hebesatz-Anpassungen als auch
von den Veränderungen des jeweiligen Ist-Aufkommens in den einzelnen Kommunen
ab. Die größeren Städte (insbesondere Saarbrücken) haben dabei
den meisten Einfluss auf die Bemessungsgrundlage.
Im Zuge der anstehenden Neuregelung des kommunalen
Finanzausgleiches im Saarland wird derzeit u.a. auch eine differenziertere
Vorgehensweise bei der Berücksichtigung der Realsteuer-Hebesätze diskutiert.
Zur künftigen Vermeidung von „Hebesatzspiralen“ soll als dämpfender Effekt voraussichtlich
die Erfassung der Steuerkraft in Form von durchschnittlichen Hebesätzen - etwa in
einem 5-Jahres-Zeitraum - dienen.
Dessen ungeachtet entbinden insbesondere die Vorgaben
des Saarlandpakt-Gesetzes zum Haushaltsausgleich die Kommunen auch weiterhin
nicht von der Verpflichtung zu einer absolut sparsamen Haushaltsführung und zur
Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten in vertretbarem Maße. Dies gilt selbstverständlich
auch für den Bereich der Realsteuern.
Zehn Prozent-Punkte beispielsweise
würden bei der Stadt Ottweiler - das aktuelle Aufkommen zugrunde gelegt - bei der Grundsteuer A rd. 1.200 €, bei der Grundsteuer B rd. 36.000
€ (Mehrbelastung bei einem Einfamilienhaus in der Regel unter 10 €/Jahr) bzw.
bei der Gewerbesteuer rd. 40.000 € ausmachen.
Die seit März 2020 andauernde
Corona-Krise ist mit zum Teil massiven Einschränkungen sowohl für die
Bevölkerung als auch für die Wirtschaft verbunden. Daraus resultierende
Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte ergeben sich aller Voraussicht nach
erst zeitversetzt in den kommenden Jahren. Inwieweit der Haushalt der Stadt
Ottweiler tangiert wird, ist aktuell noch nicht absehbar.
Aufgrund der derzeit
vorliegenden Informationen gestaltet sich die Entwicklung von für den
städtischen Haushalt maßgeblichen Rahmendaten (insbesondere Schlüsselzuweisungen
und Kreisumlage) im kommenden Jahr jedoch
voraussichtlich noch so, dass eine Anpassung der Realsteuer-Hebesätze auch für
das Jahr 2022 als nicht zwingend notwendig angesehen werden kann. Diese Einschätzung
stützt sich zunächst auf einen für die Stadt Ottweiler im Jahr 2022 nochmals zu
erwartenden Rückgang der Kreisumlage gegenüber 2021 um rd. 420 T€ (Entwurf Kreishaushalt 2022). In der bisherigen
Finanzplanung (Basis: Kreishaushalt 2021) war dagegen von einer Steigerung im
Volumen von rd. 570 T€ ausgegangen worden. Auch im Bereich der Schlüsselzuweisungen
ergibt sich 2022 im Vergleich zu den bisherigen Finanzplanungsdaten eine
Verbesserung von voraussichtlich rd. 690 T€. Darüber
hinaus können Ausfälle in den Bereichen Gewerbesteuer und
Einkommensteuer-Anteile aufgrund der Regelungen des durch das am 11.11.2020
durch den saarländischen Landtag beschlossenen Gesetzes über den kommunalen
Schutzschirm (KommSchutzG) auch im Haushaltsjahr 2022 zumindest noch teilweise
kompensiert werden.
Vorsorglich erfolgt jedoch
an dieser Stelle nochmals der Hinweis, dass sich Auswirkungen auf den
städtischen Haushalt aufgrund der Corona-Krise auch durchaus noch in den
kommenden Jahren ergeben können. Vor diesem Hintergrund können mögliche
Hebesatz-Anpassungen im Finanzplanungszeitraum 2023 bis 2025 zumindest nicht
ausgeschlossen werden.
Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Realsteuerhebesätze
im Haushaltsjahr 2022 gegenüber dem Vorjahr konstant zu halten:
Grundsteuer A = 340
v.H.
Grundsteuer B = 460
v.H.
Gewerbesteuer = 455
v.H.
Zwar sind die Steuerpflichtigen zur
Leistung von Vorauszahlungen aufgrund des Vorjahresbescheides verpflichtet.
Damit aber zum frühest möglichen Zeitpunkt Abgabenklarheit besteht und die
Steuerbescheide 2022 auch vor dem Inkrafttreten der Haushaltssatzung erteilt
werden können, wird der Erlass einer Hebesatzsatzung empfohlen.
Anlagenverzeichnis: |
Anlage
1: Aufstellung über Realsteuer-Hebesätze der saarländischen Kommunen
Anlage
2: Realsteuerhebesatz-Satzung der Stadt Ottweiler für das Jahr 2022
Beschlussvorschlag: |
Der Haupt-, Personal-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat _______________, die
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2022 wie folgt festzusetzen:
Grundsteuer A = 340
v.H.,
Grundsteuer
B
= 460 v.H.,
Gewerbesteuer = 455
v.H.
und die als Anlage 2 beigefügte
Hebesatzsatzung zu erlassen.