Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2022 und Erlass einer Hebesatzsatzung

Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2022 und Erlass einer Hebesatzsatzung
Vorlage
Amt 20/025/2021
Aktenzeichen
Amt 20 / IB
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 25 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Gewerbesteuergesetz bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Grund- und Gewerbesteuern (Realsteuern) zu erheben sind.

Der jeweilige Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

Zuletzt im Rahmen einer Hebesatzsatzung wurden durch den Stadtrat in seiner Sitzung am 17.12.2020 die nachstehenden Hebesätze für das Jahr 2021 beschlossen:

 

Grundsteuer A     =      340 v.H. (seit 2016)

                                                      

Grundsteuer B      =      460 v.H. (seit 2018) 

                                      

Gewerbesteuer     =      455 v.H. (seit 2018)

                                   

Bei der nun anstehenden Entscheidung über die Höhe der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2022 ist zunächst der unmittelbare Einfluss der Hebesätze auf die Entwicklung der eigenen Steuereinnahmen vor dem Hintergrund notwendiger Maßnahmen zur Haushaltsverbesserung zu sehen. 

 

Darüber hinaus sind die weiteren Auswirkungen im kommunalen Finanzausgleich von Bedeutung. Für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl nach § 11 KFAG als einem der Faktoren zur Bemessung der Schlüsselzuweisungen, wird der gewogene Landesdurchschnitt der Hebesätze im zweit vorangegangenen Jahr zugrunde gelegt.

Dies hat zur Folge, dass bei darunter liegenden eigenen Hebesätzen höhere Einnahmen angerechnet werden, als tatsächlich zu verzeichnen waren, was letztlich mittelbar zu verminderten Schlüsselzuweisungen führt.

 

Andererseits bleiben Einnahmen im Finanzausgleich anrechnungsfrei, soweit sie aus über dem gewogenen Landesdurchschnitt liegenden Hebesätzen resultieren.

 

Das Problem liegt jedoch darin, dass z.B. die Hebesätze des Jahres 2022 beschlossen werden müssen, lange bevor der gewogene Landesdurchschnitt dieses Jahres feststeht.

 

Es ist deshalb notwendig, die Entwicklung des gewogenen Landesdurchschnittes zu beobachten und ggfls. die eigenen Hebesätze vorausschauend anzupassen, da eine rückwirkende Korrektur nicht möglich ist.

 

Der Hebesatz-Vergleich stellt sich derzeit wie folgt dar:

 

Hebesatz v.H.

 2018

 

 2019

 

 2020

 

 2021

 

 2022

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadt

gewog.

Stadt

gewog.

Stadt

gewog.

Stadt

gewog.

Stadt

gewog.

 

Ottw.

La.Du.

Ottw.

La.Du.

Ottw.

La.Du.

Ottw.

La.Du.

Ottw.

La.Du.

Grundst.A

340

298

340

299

340

302

340

?

?

?

Grundst.B

460

439

460

443

460

456

460

?

?

?

Gewerbest.

455

445

455

446

455

449

455

?

?

?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

maßg. Finanz- ausgleichsjahr

 

 2020

 

 2021

 

 2022

 

 2023

 

 2024

 

Die Stadt Ottweiler liegt mit ihren Hebesätzen derzeit insgesamt über dem gewogenen Landesdurchschnitt 2020 (Bereich Grundsteuer A 38 Punkte, Bereich Grundsteuer B 4 Punkte, Bereich Gewerbesteuer 6 Punkte).

Lt. tel. Anfrage beim Landesamt für zentrale Dienste -Abt. A  / Statistisches Amt- wurden auch im laufenden Jahr 2021 (bis 30.06.) landesweit Hebesatz-Anpassungen vorgenommen. Dies steht aktuell nicht zuletzt auch in Zusammenhang mit der Teilnahme der Kommunen am Saarlandpakt und insoweit mit der Verpflichtung zur Einhaltung der damit verbundenen rechtlichen Vorgaben.

Der als Anlage 1 beigefügten Aufstellung sind die aktuellen Hebesätze der saarländischen Kommunen zu entnehmen.

 

Inwieweit der gewogene Landesdurchschnitt die Hebesätze der Stadt Ottweiler im Jahr 2021 bzw. auch im kommenden Haushaltsjahr erreichen wird, hängt sowohl von den landesweiten Hebesatz-Anpassungen als auch von den Veränderungen des jeweiligen Ist-Aufkommens in den einzelnen Kommunen ab. Die größeren Städte (insbesondere Saarbrücken) haben dabei den meisten Einfluss auf die Bemessungsgrundlage.

 

Im Zuge der anstehenden Neuregelung des kommunalen Finanzausgleiches im Saarland wird derzeit u.a. auch eine differenziertere Vorgehensweise bei der Berücksichtigung der Realsteuer-Hebesätze diskutiert. Zur künftigen Vermeidung von „Hebesatzspiralen“ soll als dämpfender Effekt voraussichtlich die Erfassung der Steuerkraft in Form von durchschnittlichen Hebesätzen - etwa in einem 5-Jahres-Zeitraum - dienen.

Dessen ungeachtet entbinden insbesondere die Vorgaben des Saarlandpakt-Gesetzes zum Haushaltsausgleich die Kommunen auch weiterhin nicht von der Verpflichtung zu einer absolut sparsamen Haushaltsführung und zur Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten in vertretbarem Maße. Dies gilt selbstverständlich auch für den Bereich der Realsteuern.

 

Zehn Prozent-Punkte beispielsweise würden bei der Stadt Ottweiler - das aktuelle Aufkommen zugrunde gelegt -  bei der Grundsteuer A  rd. 1.200 €, bei der Grundsteuer B rd. 36.000 € (Mehrbelastung bei einem Einfamilienhaus in der Regel unter 10 €/Jahr) bzw. bei der Gewerbesteuer rd. 40.000 € ausmachen.

 

Die seit März 2020 andauernde Corona-Krise ist mit zum Teil massiven Einschränkungen sowohl für die Bevölkerung als auch für die Wirtschaft verbunden. Daraus resultierende Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte ergeben sich aller Voraussicht nach erst zeitversetzt in den kommenden Jahren. Inwieweit der Haushalt der Stadt Ottweiler tangiert wird, ist aktuell noch nicht absehbar.

 

Aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen gestaltet sich die Entwicklung von für den städtischen Haushalt maßgeblichen Rahmendaten (insbesondere Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage)  im kommenden Jahr jedoch voraussichtlich noch so, dass eine Anpassung der Realsteuer-Hebesätze auch für das Jahr 2022 als nicht zwingend notwendig angesehen werden kann. Diese Einschätzung stützt sich zunächst auf einen für die Stadt Ottweiler im Jahr 2022 nochmals zu erwartenden Rückgang der Kreisumlage gegenüber 2021 um rd. 420 T€ (Entwurf Kreishaushalt 2022). In der bisherigen Finanzplanung (Basis: Kreishaushalt 2021) war dagegen von einer Steigerung im Volumen von rd. 570 T€ ausgegangen worden. Auch im Bereich der Schlüsselzuweisungen ergibt sich 2022 im Vergleich zu den bisherigen Finanzplanungsdaten eine Verbesserung von voraussichtlich rd. 690 T€. Darüber hinaus können Ausfälle in den Bereichen Gewerbesteuer und Einkommensteuer-Anteile aufgrund der Regelungen des durch das am 11.11.2020 durch den saarländischen Landtag beschlossenen Gesetzes über den kommunalen Schutzschirm (KommSchutzG) auch im Haushaltsjahr 2022 zumindest noch teilweise kompensiert werden.

 

Vorsorglich erfolgt jedoch an dieser Stelle nochmals der Hinweis, dass sich Auswirkungen auf den städtischen Haushalt aufgrund der Corona-Krise auch durchaus noch in den kommenden Jahren ergeben können. Vor diesem Hintergrund können mögliche Hebesatz-Anpassungen im Finanzplanungszeitraum 2023 bis 2025 zumindest nicht ausgeschlossen werden.

 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Realsteuerhebesätze im Haushaltsjahr 2022 gegenüber dem Vorjahr konstant zu halten:

 

Grundsteuer A             =                      340 v.H.

Grundsteuer B              =                      460 v.H.

Gewerbesteuer             =                      455 v.H.

 

 

Zwar sind die Steuerpflichtigen zur Leistung von Vorauszahlungen aufgrund des Vorjahresbescheides verpflichtet. Damit aber zum frühest möglichen Zeitpunkt Abgabenklarheit besteht und die Steuerbescheide 2022 auch vor dem Inkrafttreten der Haushaltssatzung erteilt werden können, wird der Erlass einer Hebesatzsatzung empfohlen.

 

Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Aufstellung über Realsteuer-Hebesätze der saarländischen Kommunen

 

Anlage 2: Realsteuerhebesatz-Satzung der Stadt Ottweiler für das Jahr 2022

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat _______________, die Realsteuerhebesätze für das Jahr 2022 wie folgt festzusetzen:

 

Grundsteuer A    =       340 v.H.,

            Grundsteuer B     =       460 v.H.,

Gewerbesteuer    =       455 v.H.

 

und die als Anlage 2 beigefügte Hebesatzsatzung zu erlassen.