Sachverhalt: |
Der Bebauungsplan
„Wohngebiet Am Kirschbaum“ ist mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in
der Ottweiler Zeitung am 25.12.2020 in Kraft getreten. Als Reaktion auf die
bauliche Situation zur Herstellung der Erschließungsstraße zu dem Wohngebiet
muss der rechtskräftige Bebauungsplan geändert werden.
Aufgrund der
Geländemodulation und Topographie wird parallel zur Flurstück 1836/627 die
Herstellung einer Böschung erforderlich, die als „private“ Grünfläche
festgesetzt werden soll. Die Breite des Böschungsfußes beträgt 1,50 Meter. Die
Breite der Erschließungsstraße verbleibt bei 4,75 Meter und wird lediglich um
1,5 Meter nach Südosten verschoben. Die sich anschließende „private“ Grünfläche
reduziert sich dementsprechend um 1,5 Meter. Durch die geplante Teiländerung
werden die Grundzüge bestehenden Bebauungsplanes „Wohngebiet Am Kirschbaum“
nicht berührt. Die bestehenden Festsetzungen, Hinweise und Empfehlungen des
Bebauungsplanes gelten weiter. Die Flächengröße der Teiländerung beträgt 770 Quadratmeter.
Die Abgrenzung ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Die
Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß § 13a
i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren ohne frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und ohne Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
Weitere
Informationen können den beigefügten Planunterlagen entnommen werden.
Anlagenverzeichnis: |
- Geltungsbereich Teiländerung
Bebauungsplan
- Entwurf Planunterlagen
Bebauungsplan
- Entwurf Begründung Bebauungsplan
Beschlussvorschlag: |
Der Bau-, Umwelt- und
Sanierungsausschuss empfiehlt ___________________ dem Stadtrat,
1) die Aufstellung des
Bebauungsplanes „Teiländerung – Wohngebiet Am Kirschbaum“ im Stadtteil
Steinbach gemäß § 13a i.V.m. mit § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren zu
beschließen.
2) den Entwurf des
Bebauungsplans „Teiländerung – Wohngebiet Am Kirschbaum“ bestehend aus
Planzeichnung, Textteil und Begründung zu billigen.
3) die Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden zu beschließen.
4) die Verwaltung zu
beauftragen, den Aufstellungsbeschluss sowie Ort und Zeit der öffentlichen
Auslegung des Planentwurfs ortsüblich bekannt zu machen.