Sachverhalt: |
Der Stadtrat hat in
seiner Sitzung am 15.07.2021 im Grundsatz beschlossen, für den Bereich Geisbaum
in Steinbach einen Bebauungsplan gemäß § 13a in Verbindung mit § 13b BauGB
aufzustellen.
Im Rahmen der weiteren
Projektentwicklung hat sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans reduziert
und umfasst nur noch die beiden Flurstücke 484 und 485 (siehe beiliegenden
Geltungsbereich).
Mit der Aufstellung des
Baubauungsplans verfolgt die Stadt Ottweiler das Ziel, im südlichen
Siedlungsgebiet von Steinbach im Bereich Geisbaun auf bis jetzt noch unbebauten
Flächen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohnhauses
zu schaffen. Die Erschließung der Fläche ist über die angrenzende Straße „Am
Geisbaum“ gewährleistet. Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich gemäß §
35 BauGB, anschließend an die bebaute Ortslage von Steinbach. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von 1.290 Quadratmetern.
Der Entwurf des
Bebauungsplans liegt vor und soll nach Beratung und Beschlussfassung in den
städtischen Gremien offengelegt werden. Zudem sind die Träger öffentlicher
Belange und die Nachbargemeinden zu beteiligen.
Die Festsetzungen zu
Art und Maß der baulichen Nutzung sind in der beiliegenden Planzeichnung, dem
Textteil und der Begründung zu entnehmen. Festgesetzt werden soll eine offene
Bauweise und eine Grundflächenzahl von 0,4. Die Zahl der Vollgeschosse wird
begrenzt auf zwei. Die Anlage von so genannten Schottergärten wird
ausgeschlossen. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich muss erbracht werden.
Anlagenverzeichnis: |
- Lageplan Geltungsbereich
Bebauungsplan
- Planunterlagen
Bebauungsplan (Planzeichnung, Textteil,
Begründung)
Beschlussvorschlag: |
Der Bau-, Umwelt- und
Sanierungsausschuss empfiehlt ___________________ dem Stadtrat,
1) die Aufstellung des
Bebauungsplans „Wohnbebauung „Am Geisbaum““ gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit
§ 13b BauGB im Stadtteil Steinbach zu beschließen.
2) die Verwaltung zu
beauftragen, den Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 Abs. 1 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.
3) den vorliegenden
Entwurf des Bebauungsplans „Wohnbebauung „Am Geisbaum““ bestehend aus
Planzeichnung und Textteile sowie die Begründung zu billigen.
4) die öffentliche
Auslegung des Planentwurfs und parallele Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und Behörden sowie Nachbargemeineden zu beschließen.
5) die Verwaltung zu
beauftragen, Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs
ortsüblich bekannt zu machen.
6) die Verwaltung mit
der Erarbeitung eines städtebaulichen Vertrages mit dem Antragsteller zu
beauftragen.