Aufstellung eines Bebauungsplans im Stadtteil Steinbach im Bereich Geisbaum: Grundsatzbeschluss

Betreff
Aufstellung eines Bebauungsplans im Stadtteil Steinbach im Bereich Geisbaum: Grundsatzbeschluss
Vorlage
Amt 61/025/2021
Aktenzeichen
Amt 61/CH
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Eigentümer der Flurstücke 493/3, 494/3 und 495/3 sowie die Kaufinteressenten der Flurstücke 484 und 485 im Bereich des Geisbaums in Steinbach sind an die Stadt Ottweiler herangetreten mit dem Antrag, im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtliche Voraussetzungen zur Errichtung von Einfamilienhäuser auf diesen Flurstücken zu schaffen. Nach § 13 b BauGB können Außenbereichsflächen mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 Quadratmeter, die sich an bebaute Gebiete anschließen, einer Wohnnutzung zugeführt werden. Diese im Jahr 2019 ausgelaufene Regelung wurde im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes wieder neu eingeführt und wird in Kürze in Kraft treten.

 

Die Lage der Grundstücke ist der beigefügten Flurkarte zu entnehmen. Die Erschließung erfolgt über die zu verlängernde Kantstraße bzw. die Straße „Am Geisbaum“. Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Ottweiler sind die Flurstücke zum überwiegenden Teil als Wohnbaufläche dargestellt.

 

Die mit der Erstellung des Bebauungsplanes verbundenen Kosten sowie die Ergänzung der Infrastruktur sofern erforderlich werden in einem städtebaulichen Vertrag geregelt und sind vom Antragsteller zu tragen.

 

Anlagenverzeichnis:

 

- Auszug Flurkarte Bereich Geisbaum

- Auszug FNP Bereich Geisbaum

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Sanierungsausschuss empfiehlt _________________ dem Stadtrat,

 

1) die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13 b BauGB für den Bereich „Geisbaum“ in Steinbach im Grundsatz zu beschließen.

 

2) die Verwaltung mit der Erarbeitung eines städtebaulichen Vertrages zu beauftragen.