Sachverhalt: |
Die Eigentümer der
Flurstücke 493/3, 494/3 und 495/3 sowie die Kaufinteressenten der Flurstücke
484 und 485 im Bereich des Geisbaums in Steinbach sind an die Stadt Ottweiler
herangetreten mit dem Antrag, im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes
die planungsrechtliche Voraussetzungen zur Errichtung von Einfamilienhäuser auf
diesen Flurstücken zu schaffen. Nach § 13 b BauGB können Außenbereichsflächen
mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 Quadratmeter, die sich an bebaute
Gebiete anschließen, einer Wohnnutzung zugeführt werden. Diese im Jahr 2019
ausgelaufene Regelung wurde im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes wieder
neu eingeführt und wird in Kürze in Kraft treten.
Die Lage der
Grundstücke ist der beigefügten Flurkarte zu entnehmen. Die Erschließung
erfolgt über die zu verlängernde Kantstraße bzw. die Straße „Am Geisbaum“. Im
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Ottweiler sind die Flurstücke zum
überwiegenden Teil als Wohnbaufläche dargestellt.
Die mit der Erstellung
des Bebauungsplanes verbundenen Kosten sowie die Ergänzung der Infrastruktur
sofern erforderlich werden in einem städtebaulichen Vertrag geregelt und sind
vom Antragsteller zu tragen.
Anlagenverzeichnis: |
- Auszug Flurkarte Bereich
Geisbaum
- Auszug FNP Bereich
Geisbaum
Beschlussvorschlag: |
Der Bau-, Umwelt- und
Sanierungsausschuss empfiehlt _________________ dem Stadtrat,
1) die Aufstellung
eines Bebauungsplanes nach § 13 b BauGB für den Bereich „Geisbaum“ in Steinbach
im Grundsatz zu beschließen.
2) die Verwaltung mit
der Erarbeitung eines städtebaulichen Vertrages zu beauftragen.