Sachverhalt: |
Das Vergnügungssteuergesetz des
Saarlandes (VgnStG) ist nach seinem § 22 am 31.12.2020 außer Kraft getreten.
Dies hat zur Folge, dass die bisher
gültige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ottweiler in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung
vom 28.11.2013 seit dem 01.01.2021 nichtig ist.
Mit dem Ratsbeschluss vom 17.12.2020
hat der Stadtrat bereits eine Übergangsregelung beschlossen, die besagt, dass auch
nach dem 31.12.2020 aufgrund von den bisher geltenden Bestimmungen vergleichbaren
Regelungen Vergnügungssteuern erhoben werden dürfen, bis eine neue
Vergnügungssteuersatzung beschlossen ist.
Um die Einnahmen aus der
Vergnügungssteuer auch künftig zu sichern, sind die Städte und Gemeinden
gehalten, die bisherigen, auf dem VgnStG beruhenden Satzungen, durch neue zu
ersetzen.
Das Recht zur Erhebung von
Vergnügungssteuern und zur Neufassung einer entsprechenden Satzung ergibt sich
aus § 12 KSVG i.V.m. §§ 1, 2 und 3 KAG.
Hierzu hat der Saarländische
Städte-und Gemeindetag in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der
Steuerämter im Saarland eine Mustersatzung erlassen. Seitens der AG der
Steuerämter wurde dringend empfohlen, sich an der Mustersatzung (mit Anpassung an die örtlichen Erfordernisse)
zu orientieren, damit innerhalb des Saarlandes
ein einheitlicher rechtlicher Rahmen entsteht.
Durch die neue Satzung ergeben sich
keine wesentlichen Änderungen. Auch die einzelnen Steuersätze wurden, wie vom
SGGT empfohlen, beibehalten. Die Stadt Ottweiler erhebt ohnehin seit der
Einführung der Besteuerung des Einspielergebnisses den Höchstsatz (siehe
Ratsbeschluss vom 21.02.2013).
Die neue Satzung über die Erhebung
von Vergnügungssteuern in der Stadt Ottweiler tritt rückwirkend zum 01.01.2021
in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Ottweiler in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung vom 28.11.2013 außer
Kraft.
Anlagenverzeichnis: |
- Satzung über die Erhebung
von Vergnügungssteuern in der Stadt Ottweiler (Vergnügungssteuersatzung)
Beschlussvorschlag: |
Der Haupt-, Personal- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat __________________, die als Anlage
beigefügte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt
Ottweiler (Vergnügungssteuersatzung) zu erlassen.