Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Ottweiler

Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Ottweiler
Vorlage
Amt 20/004/2021
Aktenzeichen
Amt 20 / LS
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Vergnügungssteuergesetz des Saarlandes (VgnStG) ist nach seinem § 22 am 31.12.2020 außer Kraft getreten.

 

Dies hat zur Folge, dass die bisher gültige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ottweiler in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung vom 28.11.2013 seit dem 01.01.2021 nichtig ist.

 

Mit dem Ratsbeschluss vom 17.12.2020 hat der Stadtrat bereits eine Übergangsregelung beschlossen, die besagt, dass auch nach dem 31.12.2020 aufgrund von den bisher geltenden Bestimmungen vergleichbaren Regelungen Vergnügungssteuern erhoben werden dürfen, bis eine neue Vergnügungssteuersatzung beschlossen ist. 

 

Um die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer auch künftig zu sichern, sind die Städte und Gemeinden gehalten, die bisherigen, auf dem VgnStG beruhenden Satzungen, durch neue zu ersetzen.

Das Recht zur Erhebung von Vergnügungssteuern und zur Neufassung einer entsprechenden Satzung ergibt sich aus § 12 KSVG i.V.m. §§ 1, 2 und 3 KAG.

 

Hierzu hat der Saarländische Städte-und Gemeindetag in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Steuerämter im Saarland eine Mustersatzung erlassen. Seitens der AG der Steuerämter wurde dringend empfohlen, sich an der Mustersatzung  (mit Anpassung an die örtlichen Erfordernisse) zu orientieren, damit innerhalb des Saarlandes  ein einheitlicher rechtlicher Rahmen entsteht.

 

Durch die neue Satzung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Auch die einzelnen Steuersätze wurden, wie vom SGGT empfohlen, beibehalten. Die Stadt Ottweiler erhebt ohnehin seit der Einführung der Besteuerung des Einspielergebnisses den Höchstsatz (siehe Ratsbeschluss vom 21.02.2013).

 

Die neue Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Ottweiler tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ottweiler in der Fassung der Ersten Nachtragssatzung vom 28.11.2013 außer Kraft.

 

 

Anlagenverzeichnis:

 

- Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Ottweiler (Vergnügungssteuersatzung)

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat __________________, die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Ottweiler (Vergnügungssteuersatzung) zu erlassen.