Sachverhalt: |
Seit dem Haushaltsjahr
2020 werden den saarländischen Kommunen aufgrund des Gesetzes über den
Saarlandpakt Investitionszuweisungen gewährt (§ 11 Saarlandpaktgesetz). Mittel
nach dem Gesetz über den Kommunalen Entlastungsfonds (KELF) werden den Städten
und Gemeinden in den Jahren 2020 bis 2022 für Investitionen und für die
Unterhaltung des Anlagevermögens zur Verfügung gestellt (§ 12
Saarlandpaktgesetz). Die Anträge zum Erhalt der Investitions- und KELF-Mittel
sind bis zum 31.07. des Bewilligungsjahres bei der Kommunalaufsichtsbehörde
(LAVA) vorzulegen.
Bewilligungsvoraussetzung
ist u.a. ein Ratsbeschluss über die Beantragung der Zuweisungen und über ihre
Verwendung (§ 14 Saarlandpaktgesetz).
Die Höhe der
allgemeinen Investitionszuweisung für die Stadt Ottweiler wurde seitens des
Landes auf 236.581 € festgesetzt. Die KELF-Mittel für die Stadt Ottweiler
beziffern sich im Haushaltsjahr 2021 auf 141.949 €. Beide Zuweisungen wurden im
Investitionsprogramm 2021 als Finanzierungsmittel für die vorgesehenen
Investitionsmaßnahmen veranschlagt.
Die Vorgaben für das
strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis (§§ 4 bis 9 Saarlandpaktgesetz) wurden
im Rahmen der Haushaltsplanung im Haushaltsjahr 2021 eingehalten.
Seitens der Verwaltung
wird vorgeschlagen, die Beantragung und Verwendung der allgemeinen
Investitionszuweisungen und der KELF-Mittel für das Haushaltsjahr 2021 gemäß den
vorstehenden Ausführungen zu beschließen.
Beschlussvorschlag: |
Der Haupt-, Personal-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat _______________
die Beantragung von
allgemeinen Investitionszuweisungen für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von
236.581 € sowie die Beantragung von Mitteln aus dem Kommunalen Entlastungsfonds
(KELF) für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 141.949 € und deren Verwendung
zur Investitionsfinanzierung (Veranschlagung im investiven Teil des
Finanzhaushaltes) gemäß §§ 11, 12 und 14 des Gesetzes über den Saarlandpakt zu
beschließen.