Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2021

Betreff
Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2021
Vorlage
Amt 20/002/2021
Aktenzeichen
Amt 20 / IB
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 22.02.2021 wurde der Entwurf des Haushaltsplanes 2021 der Stadt Ottweiler zugestellt.

 

Der Ergebnishaushalt 2021 weist bei Erträgen (Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit und Finanzerträge) von 25.799.769 € und Aufwendungen (Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie Zinsen und Sonstige Finanzaufwendungen) von 26.153.010 € ein ordentliches Jahresergebnis in Höhe von -353.241 € aus. Dieses Jahresergebnis beinhaltet nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen wie bilanzielle Abschreibungen (2.531.500 €) und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (763.480 €).

Die Verpflichtung zur Bildung von Pensions- und Beihilferückstellungen und die damit einhergehende jährliche Veranschlagung von diesbezüglichen Aufwendungen ist seit dem Haushaltsjahr 2019 aufgrund der am 15.10.2018 erfolgten Novellierung der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) entfallen. Die Allgemeine Rücklage im Eigenkapital der Stadt Ottweiler hat sich deshalb zum 01.01.2019 um den sich aus der Auflösung der Pensions- und Beihilferückstellungen ergebenden Betrag in Höhe von 8.529.785,82 € auf 30.252.295,00 € erhöht. Als weiterer Bestandteil des Eigenkapitals konnte aufgrund des positiven Jahresabschluss-Ergebnisses 2019 erstmals seit Einführung der Doppik eine Zuführung zur Allgemeinen Rücklage in Höhe von 1.582.224,28 € erfolgen. Der in der Bilanz zum 31.12.2019 ausgewiesene Gesamtbetrag des Eigenkapitals beläuft sich damit auf 31.834.519,28 € (s. Anlage zum Haushaltsplan S. A 24 sowie Bilanz zum 31.12.2019).

 

Im Vergleich zum Haushaltsjahr 2020 hat sich das planmäßige Jahresergebnis um 589.878 € verbessert (vgl. hierzu auch Vorbericht – Übersicht S. V 6).

 

Das Jahresergebnis des Ergebnishaushaltes beeinflusst jeweils ebenfalls die Entwicklung des Eigenkapitals in der kommunalen Bilanz.

 

Im Finanzhaushalt werden Einzahlungen und Auszahlungen abgebildet. Neben den Veranschlagungen in den Bereichen laufende Verwaltungstätigkeit und Finanzierungstätigkeit enthält dieser Teil des doppischen Haushaltes die Ansätze für den Bereich der Investitionstätigkeit.

 

Aufgrund der Veranschlagungen im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit und der zu leistenden Tilgungs-Rate für Investitionskredite ergibt sich im Finanzhaushalt 2021 wiederum ein jahresbezogen positiver Finanzierungssaldo von 966.779 €. Das bedeutet, dass im Haushaltsjahr 2021 planmäßig die Aufnahme  neuer Liquiditätskredite nicht erforderlich ist.

 

Das jahresbezogene Defizit des Ergebnishaushaltes im Finanzplanungszeitraum steigt zunächst  an (2022 = -1.097.021 € und 2023 = -1.566.717 €), gestaltet sich jedoch 2024 wieder rückläufig (-1.248.012 €).

Den Veranschlagungen im Finanzhaushalt zufolge gestalten sich die Finanzierungssalden 2022 und 2024 ebenfalls positiv (2022 = 257.609 € und 2024 = 109.318 €). Für das Jahr 2023 wird mit einem  Liquiditätskredit-Bedarf in Höhe von 224.067 € kalkuliert.

Diese Prognose basiert im Wesentlichen auf den aktuellen Orientierungsdaten des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (MfIBS), auf den Veranschlagungen zur Kreisumlage im Kreishaushalt 2021 und nicht zuletzt auf der planmäßigen Entwicklung der eingeleiteten Konsolidierungsmaßnahmen sowie auf dem im Jahr 2012 begonnenen aktiven Zinsmanagement.

 

Seit dem Jahr 2020 muss bei der Berechnung der zahlungswirksamen Jahresergebnisse jeweils noch die aufzubringende jährliche Mindesttilgung berücksichtigt werden, die durch das Land aufgrund des Saarlandpaktes anhand eines fiktiven Annuitätendarlehens für jede Kommune festgesetzt wird. Für die Stadt Ottweiler beträgt die (vorläufig festgesetzte) Mindesttilgung im Haushaltsjahr 2020 rd. 139 T€, 2021 rd. 140 T€, 2022 rd. 141 T€, 2023 rd. 143 T€ und 2024 rd. 144 T€.

Im Rahmen des Saarlandpaktes und dem damit in Zusammenhang stehenden Saarlandpaktgesetz hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, ab dem Jahr 2020 die kommunale Haushaltsschieflage durch die Erreichung eines dauerhaften Haushaltsausgleiches zu überwinden und gleichzeitig die kommunale Investitionskraft zu stärken. Dies soll einerseits mittels Übernahme von rd. 50 % der bestehenden strukturellen Liquiditätskredite der saarländischen Kommunen durch das Land und andererseits mittels Gewährung von Investitionszuweisungen erfolgen. Infolge der Übernahme von Liquiditätskrediten durch das Land erhöht sich wiederum das Eigenkapital der Kommunalbilanz ab dem Übernahmezeitpunkt. Für die Stadt Ottweiler bedeutet dies aufgrund der bestehenden Portfolio-Struktur eine Eigenkapital-Erhöhung um rd. 8,4 Mio. € ab dem Jahr 2023 (s. S. A 24).

In diesem Zusammenhang erfolgt der Hinweis, dass die aufgrund der günstigen Rahmenbedingungen zu verzeichnende positive Entwicklung bei den Jahresabschlüssen in jüngster Vergangenheit bereits zu einer Reduzierung (des verbleibenden städtischen Anteils) bestehender Liquiditätskredite geführt hat.

Der bei den Kommunen verbleibende Liquiditätskreditbestand muss nach einem durch das Land verbindlich festgelegten Tilgungsplan (fiktives Annuitätendarlehen) innerhalb eines Zeitraumes von 45 Jahren zurückgeführt werden. Daraus resultiert die künftige Verpflichtung zur Erwirtschaftung eines jährlichen Mindesttilgungsbetrages (s. diesbezügliche vorstehende Ausführungen).

 

Der Fokus liegt künftig auf dem zahlungsbezogenen Ergebnis bzw. auf dem strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnis und somit auf dem Finanzhaushalt. Dabei unterscheidet sich das zahlungsbezogene Ergebnis vom strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnis durch das Ersetzen der so genannten Normalfaktoren durch deren Normalentwicklung, die durch das Land vorgenommen und jährlich fortgeschrieben wird. Dieses Verfahren wurde bislang im Zusammenhang mit der Haushaltssanierung und bei der Gewährung von KELF-Mitteln bereits praktiziert. Anhand von Berechnungsblättern muss dabei der Nachweis über die Einhaltung der darin vorgegebenen Obergrenze, die sich bis zum Jahr 2024 auf null reduziert, erbracht werden. Anhand dieser Vorgehensweise erfolgt die Ermittlung des strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnisses, das naturgemäß von dem realen zahlungsbezogenen Ergebnis abweicht. Wurde bislang bei der Haushaltssanierung lediglich die Einhaltung der vorgegebenen Obergrenze betrachtet, so hat ab 2020 jedoch auch das reale zahlungsbezogene Ergebnis Relevanz.

Entstehen „real“ jahresbezogene Fehlbeträge, müssen diese innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens abgebaut werden. Erzielte „reale“ Überschüsse können zum Abbau von bestehenden Fehlbeträgen herangezogen werden.

Die Aufnahme von neuen Liquiditätskrediten ist ab dem Jahr 2024 lediglich noch zu deren originärem Zweck zulässig (§ 94 Abs. 1 KSVG). Dies bedeutet in der Konsequenz neben einem nach wie vor geforderten hohen Maß an Haushaltsdisziplin auch die Bewältigung bzw. Kompensation nicht beeinflussbarer Faktoren (z. B. konjunkturelle Lage, Zinsniveau, Entwicklung von Sozialleistungen, Tarifsteigerungen, Energiepreissteigerungen, bundesgesetzliche Regelungen etc.).

Etwaige sich ergebende Auswirkungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar und können daher nicht beziffert werden.

 

Die Einhaltung der mit dem Saarlandpakt in Verbindung stehenden Vorgaben bezüglich des strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnisses ist Voraussetzung zur Gewährung von allgemeinen Investitionszuweisungen und von KELF-Mitteln. Letztere werden lediglich noch bis zum Jahr 2022 gewährt. Die KELF-Mittel für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von rd. 141 T€ wurden dem Investitionsprogramm 2020 bis 2024 folgend zur Investitionsfinanzierung eingeplant.

Mit dem Saarlandpaktgesetz wurden verschiedene Regelungen zum Haushaltsausgleich und zur Haushaltssanierung (§§ 82 und 82a KSVG sowie § 16 KommHVO)  für den Zeitraum 2020 bis 2064 außer Kraft gesetzt.

Weitere Ausführungen zum Saarlandpakt und dem damit in Verbindung stehenden komplexen Verfahren finden sich im Vorbericht auf den Seiten V 11 bis V 14.

 

Die Grundlage für Ansätze im Bereich der Investitionstätigkeit bildet das Investitionsprogramm. Investitions-Einzahlungen sind in einer Gesamthöhe von 3.201.000 € eingeplant. In den Veranschlagungen enthalten sind allgemeine Investitionszuweisungen im Rahmen des Saarlandpaktes in Höhe von 236.500 € sowie KELF-Mittel für 2021 im Volumen von 141.000 €. Das Gesamt-Volumen der Investitions-Auszahlungen beträgt 4.625.500 €. Der planmäßige Investitionskreditbedarf beläuft sich auf 1.424.500 € (Allgemeine Investitionskredite i.H.v. 904.500 € zzgl. Sonderkredit i.H.v. 520.000 €).

Die Durchführung der Investitionen steht, wie in der Vergangenheit auch, unter Finanzierungsvorbehalt. Dies wiederum steht insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Kreditbedarfes sowie der Bewilligung von erwarteten Zuschüssen, aber auch mit der Realisierung der veranschlagten sonstigen Einnahmen (Grundstücksveräußerungserlöse u.a.).

 

Die Finanzplanung ist im Neuen Kommunalen Rechnungswesen (NKR) sowohl in den Ergebnishaushalt als auch in den Finanzhaushalt integriert. Die Veranschlagungen sind über den gemäß der KommHVO vorgegebenen gesamten Zeitraum von sechs Jahren (Rechnungsergebnis 2019 sowie Ansätze für die Haushaltsjahre 2020 bis 2024) dargestellt.

 

Aufwandspositionen bzw. -gruppen, die von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen, sind auf den Seiten V17 bis V22 dargestellt. Weitere Einzelerläuterungen sind im Produktbuch bei den jeweiligen Positionen bzw. Unter-Sach-Konten (USK) ausgewiesen.

 

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorbericht Bezug genommen.

 

Anlagenverzeichnis:

 

Haushaltssatzung 2021

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat ____________________ die Annahme des Haushaltsplanes für das Jahr 2021 und den Erlass der als Anlage beigefügten Haushaltssatzung.