Sachverhalt: |
Mit
Schreiben vom 22.02.2021 wurde der Entwurf des Haushaltsplanes 2021 der Stadt
Ottweiler zugestellt.
Der
Ergebnishaushalt 2021 weist bei Erträgen (Erträge aus laufender
Verwaltungstätigkeit und Finanzerträge) von 25.799.769 € und Aufwendungen
(Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie Zinsen und Sonstige
Finanzaufwendungen) von 26.153.010 € ein ordentliches Jahresergebnis in Höhe
von -353.241 € aus. Dieses Jahresergebnis beinhaltet nicht zahlungswirksame
Erträge und Aufwendungen wie bilanzielle Abschreibungen (2.531.500 €) und
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (763.480 €).
Die
Verpflichtung zur Bildung von Pensions- und Beihilferückstellungen und die
damit einhergehende jährliche Veranschlagung von diesbezüglichen Aufwendungen
ist seit dem Haushaltsjahr 2019 aufgrund der am 15.10.2018 erfolgten
Novellierung der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) entfallen. Die Allgemeine
Rücklage im Eigenkapital der Stadt Ottweiler hat sich deshalb zum 01.01.2019 um
den sich aus der Auflösung der Pensions- und Beihilferückstellungen ergebenden
Betrag in Höhe von 8.529.785,82 € auf 30.252.295,00 € erhöht. Als weiterer
Bestandteil des Eigenkapitals konnte aufgrund des positiven Jahresabschluss-Ergebnisses
2019 erstmals seit Einführung der Doppik eine Zuführung zur Allgemeinen
Rücklage in Höhe von 1.582.224,28 € erfolgen. Der in der Bilanz zum 31.12.2019
ausgewiesene Gesamtbetrag des Eigenkapitals beläuft sich damit auf
31.834.519,28 € (s. Anlage zum Haushaltsplan S. A 24 sowie Bilanz zum
31.12.2019).
Im
Vergleich zum Haushaltsjahr 2020 hat sich das planmäßige Jahresergebnis um 589.878
€ verbessert (vgl. hierzu auch Vorbericht – Übersicht S. V 6).
Das
Jahresergebnis des Ergebnishaushaltes beeinflusst jeweils ebenfalls die
Entwicklung des Eigenkapitals in der kommunalen Bilanz.
Im
Finanzhaushalt werden Einzahlungen und Auszahlungen abgebildet. Neben den
Veranschlagungen in den Bereichen laufende Verwaltungstätigkeit und
Finanzierungstätigkeit enthält dieser Teil des doppischen Haushaltes die
Ansätze für den Bereich der Investitionstätigkeit.
Aufgrund
der Veranschlagungen im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit und der zu
leistenden Tilgungs-Rate für Investitionskredite ergibt sich im Finanzhaushalt 2021
wiederum ein jahresbezogen positiver Finanzierungssaldo von 966.779 €. Das
bedeutet, dass im Haushaltsjahr 2021 planmäßig die Aufnahme neuer Liquiditätskredite nicht erforderlich
ist.
Das
jahresbezogene Defizit des Ergebnishaushaltes im Finanzplanungszeitraum steigt
zunächst an (2022 = -1.097.021 € und
2023 = -1.566.717 €), gestaltet sich jedoch 2024 wieder rückläufig (-1.248.012
€).
Den
Veranschlagungen im Finanzhaushalt zufolge gestalten sich die
Finanzierungssalden 2022 und 2024 ebenfalls positiv (2022 = 257.609 € und 2024
= 109.318 €). Für das Jahr 2023 wird mit einem
Liquiditätskredit-Bedarf in Höhe von 224.067 € kalkuliert.
Diese
Prognose basiert im Wesentlichen auf den aktuellen Orientierungsdaten des
Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport (MfIBS), auf den Veranschlagungen zur
Kreisumlage im Kreishaushalt 2021 und nicht zuletzt auf der planmäßigen
Entwicklung der eingeleiteten Konsolidierungsmaßnahmen sowie auf dem im Jahr
2012 begonnenen aktiven Zinsmanagement.
Seit
dem Jahr 2020 muss bei der Berechnung der zahlungswirksamen Jahresergebnisse
jeweils noch die aufzubringende jährliche Mindesttilgung berücksichtigt werden,
die durch das Land aufgrund des Saarlandpaktes anhand eines fiktiven
Annuitätendarlehens für jede Kommune festgesetzt wird. Für die Stadt Ottweiler
beträgt die (vorläufig festgesetzte) Mindesttilgung im Haushaltsjahr 2020 rd.
139 T€, 2021 rd. 140 T€, 2022 rd. 141 T€, 2023 rd. 143 T€ und 2024 rd. 144 T€.
Im
Rahmen des Saarlandpaktes und dem damit in Zusammenhang stehenden
Saarlandpaktgesetz hat sich die Landesregierung zum Ziel gesetzt, ab dem Jahr
2020 die kommunale Haushaltsschieflage durch die Erreichung eines dauerhaften
Haushaltsausgleiches zu überwinden und gleichzeitig die kommunale
Investitionskraft zu stärken. Dies soll einerseits mittels Übernahme von rd. 50
% der bestehenden strukturellen Liquiditätskredite der saarländischen Kommunen
durch das Land und andererseits mittels Gewährung von Investitionszuweisungen
erfolgen. Infolge der Übernahme von Liquiditätskrediten durch das Land erhöht
sich wiederum das Eigenkapital der Kommunalbilanz ab dem Übernahmezeitpunkt.
Für die Stadt Ottweiler bedeutet dies aufgrund der bestehenden
Portfolio-Struktur eine Eigenkapital-Erhöhung um rd. 8,4 Mio. € ab dem Jahr
2023 (s. S. A 24).
In
diesem Zusammenhang erfolgt der Hinweis, dass die aufgrund der günstigen
Rahmenbedingungen zu verzeichnende positive Entwicklung bei den
Jahresabschlüssen in jüngster Vergangenheit bereits zu einer Reduzierung (des
verbleibenden städtischen Anteils) bestehender Liquiditätskredite geführt hat.
Der
bei den Kommunen verbleibende Liquiditätskreditbestand muss nach einem durch
das Land verbindlich festgelegten Tilgungsplan (fiktives Annuitätendarlehen)
innerhalb eines Zeitraumes von 45 Jahren zurückgeführt werden. Daraus
resultiert die künftige Verpflichtung zur Erwirtschaftung eines jährlichen
Mindesttilgungsbetrages (s. diesbezügliche vorstehende Ausführungen).
Der
Fokus liegt künftig auf dem zahlungsbezogenen Ergebnis bzw. auf dem
strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnis und somit auf dem Finanzhaushalt.
Dabei unterscheidet sich das zahlungsbezogene Ergebnis vom strukturellen
zahlungsbezogenen Ergebnis durch das Ersetzen der so genannten Normalfaktoren
durch deren Normalentwicklung, die durch das Land vorgenommen und jährlich
fortgeschrieben wird. Dieses Verfahren wurde bislang im Zusammenhang mit der
Haushaltssanierung und bei der Gewährung von KELF-Mitteln bereits praktiziert. Anhand
von Berechnungsblättern muss dabei der Nachweis über die Einhaltung der darin
vorgegebenen Obergrenze, die sich bis zum Jahr 2024 auf null reduziert,
erbracht werden. Anhand dieser Vorgehensweise erfolgt die Ermittlung des
strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnisses, das naturgemäß von dem realen
zahlungsbezogenen Ergebnis abweicht. Wurde bislang bei der Haushaltssanierung
lediglich die Einhaltung der vorgegebenen Obergrenze betrachtet, so hat ab 2020
jedoch auch das reale zahlungsbezogene Ergebnis Relevanz.
Entstehen
„real“ jahresbezogene Fehlbeträge, müssen diese innerhalb eines vorgegebenen
Zeitrahmens abgebaut werden. Erzielte „reale“ Überschüsse können zum Abbau von bestehenden
Fehlbeträgen herangezogen werden.
Die
Aufnahme von neuen Liquiditätskrediten ist ab dem Jahr 2024 lediglich noch zu
deren originärem Zweck zulässig (§ 94 Abs. 1 KSVG). Dies bedeutet in der
Konsequenz neben einem nach wie vor geforderten hohen Maß an Haushaltsdisziplin
auch die Bewältigung bzw. Kompensation nicht beeinflussbarer Faktoren (z. B.
konjunkturelle Lage, Zinsniveau, Entwicklung von Sozialleistungen,
Tarifsteigerungen, Energiepreissteigerungen, bundesgesetzliche Regelungen
etc.).
Etwaige
sich ergebende Auswirkungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar und können daher nicht beziffert werden.
Die
Einhaltung der mit dem Saarlandpakt in Verbindung stehenden Vorgaben bezüglich
des strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnisses ist Voraussetzung zur Gewährung
von allgemeinen Investitionszuweisungen und von KELF-Mitteln. Letztere werden
lediglich noch bis zum Jahr 2022 gewährt. Die KELF-Mittel für das Haushaltsjahr
2021 in Höhe von rd. 141 T€ wurden dem Investitionsprogramm 2020 bis 2024
folgend zur Investitionsfinanzierung eingeplant.
Mit
dem Saarlandpaktgesetz wurden verschiedene Regelungen zum Haushaltsausgleich
und zur Haushaltssanierung (§§ 82 und 82a KSVG sowie § 16 KommHVO) für den Zeitraum 2020 bis 2064 außer Kraft
gesetzt.
Weitere
Ausführungen zum Saarlandpakt und dem damit in Verbindung stehenden komplexen
Verfahren finden sich im Vorbericht auf den Seiten V 11 bis V 14.
Die
Grundlage für Ansätze im Bereich der Investitionstätigkeit bildet das
Investitionsprogramm. Investitions-Einzahlungen sind in einer Gesamthöhe von 3.201.000
€ eingeplant. In den Veranschlagungen enthalten sind allgemeine
Investitionszuweisungen im Rahmen des Saarlandpaktes in Höhe von 236.500 €
sowie KELF-Mittel für 2021 im Volumen von 141.000 €. Das Gesamt-Volumen der Investitions-Auszahlungen
beträgt 4.625.500 €. Der planmäßige Investitionskreditbedarf beläuft sich auf 1.424.500
€ (Allgemeine Investitionskredite i.H.v. 904.500 € zzgl. Sonderkredit i.H.v. 520.000
€).
Die
Durchführung der Investitionen steht, wie in der Vergangenheit auch, unter
Finanzierungsvorbehalt. Dies wiederum steht insbesondere im Zusammenhang mit
der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Kreditbedarfes sowie
der Bewilligung von erwarteten Zuschüssen, aber auch mit der Realisierung der veranschlagten
sonstigen Einnahmen (Grundstücksveräußerungserlöse u.a.).
Die
Finanzplanung ist im Neuen Kommunalen Rechnungswesen (NKR) sowohl in den
Ergebnishaushalt als auch in den Finanzhaushalt integriert. Die
Veranschlagungen sind über den gemäß der KommHVO vorgegebenen gesamten Zeitraum
von sechs Jahren (Rechnungsergebnis 2019 sowie Ansätze für die Haushaltsjahre
2020 bis 2024) dargestellt.
Aufwandspositionen
bzw. -gruppen, die von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen, sind auf
den Seiten V17 bis V22 dargestellt. Weitere Einzelerläuterungen sind im
Produktbuch bei den jeweiligen Positionen bzw. Unter-Sach-Konten (USK)
ausgewiesen.
Im
Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorbericht Bezug genommen.
Anlagenverzeichnis: |
Haushaltssatzung 2021
Beschlussvorschlag: |
Der
Haupt-, Personal- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat
____________________ die Annahme des Haushaltsplanes für das Jahr 2021 und den
Erlass der als Anlage beigefügten Haushaltssatzung.