Sachverhalt: |
Der Ausbau der
erneuerbaren Energien ist ein wichtiges Ziel der Stadt Ottweiler, wie es auch
im Klimaschutzkonzept der Stadt Ottweiler dargelegt ist. Aufgrund einer
Landesverordnung ist seit Ende 2018 auch die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
auf landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten im Saarland möglich. In dieser
Flächenkulisse, die in einem breiten Abstimmungsprozess und unter
Berücksichtigung relevanter Einschränkungen wie Natur-/Landschaftsschutz entwickelt
wurde, sind auch Flächen auf dem Gebiet der Stadt Ottweiler enthalten. Vor
diesem Hintergrund beabsichtigt der Projektierer ABO-Wind innerhalb dieser
Flächenkulisse die Errichtung und den Betrieb eines Solarparks, was die
Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Teiländerung des
Flächennutzungsplanes erforderlich macht.
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplans „Solarpark Hangarder Weg“ mit paralleler Teiländerung des
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Bebauungsplanes beabsichtigt die Stadt
Ottweiler, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer
Photovoltaik-Freiflächenanlage in diesem Bereich zu schaffen.
Dieser Solarpark dient
der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des
Verbrauchs fossiler Energieträger. Gemäß der Verordnung zur Errichtung von
Photovoltaik (PV) auf Agrarflächen (VOEPV) vom 06.12.2018 soll im Rahmen der
Energiewende der Anteil der Photovoltaik an der Stromerzeugung im Saarland
erhöht werden, um die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien
weiter voranzubringen. Der gesamte Geltungsbereich des geplanten Solarparks
besteht aus Flächen, die gemäß der vorgenannten Verordnung als benachteiligte
Agrarflächen festgelegt wurden.
Der geplante Solarpark
ist ca. 7 Hektar groß. Der Geltungsbereich befindet sich südöstlich von
Ottweiler und nördlich angrenzend zum Feldwirtschaftsweg „Hangarder Weg“. Die Grenzen
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu
entnehmen.
Aktuell beurteilt sich
die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist
die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines
Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan der Stadt Ottweiler stellt den
Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der geplante Bebauungsplan
wiederspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach
Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund
wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes der rechtwirksame
Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Weitere Informationen
zu dem Projekt sind der beigefügten Präsentation zu entnehmen. Hierbei bitte
beachten, dass zwischenzeitlich sich das Layout des geplanten Solarparks
dahingehend geändert, dass aufgrund der Berücksichtigung der neugebauten
Gashochdruckleitung sich die Flächengröße reduziert hat (siehe Anlage).
Anlagenverzeichnis: |
- Informationen zum Projekt
- Layout Solarpark
- Geltungsbereich
Bebauungsplan mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans
Beschlussvorschlag: |
Der Bau-, Umwelt- und
Sanierungsausschuss empfiehlt ____________________ dem Stadtrat,
1) gemäß § 1 Abs. 3 und § 2
Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Hangarder Weg“ mit
paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes zu beschließen.
2) die Verwaltung zu
beauftragen, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Solarpark Hangarder
Weg“ gemäß § 2Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.