Sachverhalt: |
Der Ausbau der
erneuerbaren Energien ist ein wichtiges Ziel der Stadt Ottweiler, wie es auch
im Klimaschutzkonzept der Stadt Ottweiler dargelegt ist. Aufgrund einer
Landesverordnung ist seit Ende 2018 auch die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen
auf landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten im Saarland möglich. In dieser
Flächenkulisse, die in einem breiten Abstimmungsprozess und unter
Berücksichtigung relevanter Einschränkungen wie Naturschutz entwickelt wurde,
sind auch Flächen auf dem Gebiet der Stadt Ottweiler enthalten. Vor diesem
Hintergrund beabsichtigt der Projektierer Wattner innerhalb dieser
Flächenkulisse die Errichtung und den Betrieb eines Solarparks, was die
Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Teiländerung des
Flächennutzungsplanes erforderlich macht.
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplans „Solarpark Am Leimersbrunnenhang“ mit paralleler
Teiländerung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
beabsichtigt die Stadt Ottweiler, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in diesem Bereich zu
schaffen.
Dieser
Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen
Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger. Gemäß der Verordnung zur
Errichtung von Photovoltaik (PV) auf Agrarflächen (VOEPV) vom 06.12.2018 soll
im Rahmen der Energiewende der Anteil der Photovoltaik an der Stromerzeugung im
Saarland erhöht werden, um die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare
Energien weiter voranzubringen. Der gesamte Geltungsbereich des geplanten
Solarparks besteht aus Flächen, die gemäß der vorgenannten Verordnung als
benachteiligte Agrarflächen festgelegt wurden.
Der
geplante Solarpark ist ca. 8 Hektar groß. Der Geltungsbereich befindet sich
südöstlich von Ottweiler und nördlich angrenzend zum Feldwirtschaftsweg
„Hangarder Weg“. Der Bereich ist im Norden und Osten von Waldflächen, im Süden
und Westen von landwirtschaftlichen Flächen umgeben und wird heute landwirtschaftlich
genutzt.
Aktuell
beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB
(Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf
es der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan der Stadt
Ottweiler stellt den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der
nördliche Teilbereich wird zudem als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme
dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan wiederspricht damit dem
Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes der rechtwirksame Flächennutzungsplan im
Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Der
Entwurf der Planunterlagen liegt nun vor. Nach Beratung und Beschlussfassung in
den städtischen Gremien soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.
Zudem sind die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden zu
beteiligen.
Folgende
Festsetzungen sollen innerhalb des Bebauungsplanes getroffen werden:
- Art der baulichen Nutzung: Sonstiges Sondergebiet
„Photovoltaik“
- Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
- Rückbauverpflichtung und Folgenutzung
Die
genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten
Lageplan zu entnehmen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine
Umweltprüfung gemäß § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs.
4 BauGB erstellt.
Weitere
Informationen zu dem Projekt sind der beigefügten Präsentation zu entnehmen.
Anlagenverzeichnis: |
- Informationen zu dem
Projekt
- Geltungsbereich
Bebauungsplan mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans
- Planunterlagen
Bebauungsplan
- Planunterlagen
Teiländerung Flächennutzungsplan
- Umweltbericht mit
grünordnerischem Fachbeitrag und artenschutzrechtlicher Prüfung
Beschlussvorschlag: |
Der Bau-, Umwelt- und
Sanierungsausschuss empfiehlt ____________________ dem Stadtrat,
1) gemäß § 1 Abs. 3
und § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Am
Leimersbrunnenhang“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu beschließen.
2) die Verwaltung zu
beauftragen, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Solarpark Am
Leimersbrunnenhang“ gemäß § 2Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
3) die Annahme/Billigung
des vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplanes „Solarpark Am Leimersbrunnenhang“
mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes zu beschließen.
4) die Durchführung
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie
der der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie
Nachbargemeinden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB zu beschließen.
5) die Verwaltung zu
beauftragen, die die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den
Bebauungsplan „Solarpark Am Leimersbrunnenhang“ mit paralleler Teiländerung des
Flächennutzungsplans ortsüblich bekannt zu machen.