Bebauungsplan "Wohnbebauung Homburger Straße": Billigung des Entwurfes, öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Betreff
Bebauungsplan "Wohnbebauung Homburger Straße": Billigung des Entwurfes, öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Vorlage
Amt 61/003/2019
Aktenzeichen
Amt 61/CH
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Eigentümer der Parzelle 851/199 in der Homburger Straße in Lautenbach ist an die Stadtverwaltung mit dem Antrag herangetreten, einen Bebauungsplan gemäß § 13b BauGB Innenentwicklung) in Verbindung mit § 13a BauGB (vereinfachtes Verfahren) aufzustellen, um die Möglichkeit zur Bebauung eines Einfamilienhauses zu schaffen. Der Flächennutzungsplan stellt nur für einen Teilbereich des o. g. Grundstückes eine Wohnbaufläche dar. Da diese Darstellung für den Bauwunsch des Anliegers nicht ausreicht, kann durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die baurechtliche Grundlage für dieses Vorhaben geschaffen werden.

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 15.11.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes im Grundsatz beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1.300 Quadratmeter und ist als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Der Entwurf für den Bebauungsplan liegt nun vor und soll nach Beratung und Beschlussfassung in den städtischen Gremien offengelegt werden. Zudem sind die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden zu informieren/beteiligen. Die Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung sind in der beiliegenden Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung zu dem Bebauungsplan zu entnehmen.

 

Anlagenverzeichnis:

 

- Planzeichnung und Textteil Bebau

- Begründung zum Bebauungsplan

- Geltungsbereich Bebauungsplan

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Sanierungsausschuss empfiehlt ___________________ dem Stadtrat,

 

1) den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Homburger Straße“ bestehend aus der Planzeichnung  (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie die Begründung zu billigen,

 

2) die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Planes und parallele Benachrichtigung/Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden zu beschließen,