Sachverhalt: |
Gemäß § 25 Grundsteuergesetz bzw. § 16
Gewerbesteuergesetz bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des
Steuermessbetrages die Grund- und Gewerbesteuern (Realsteuern) zu erheben sind.
Der jeweilige Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder
mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
Zuletzt im Rahmen einer Hebesatzsatzung wurden durch
den Stadtrat in seiner Sitzung am 08.12.2016 die nachstehenden Hebesätze für
das Jahr 2017 beschlossen:
Grundsteuer A = 340 v.H. (1986-2011 = 270 v.H., 2012-2014
= 280 v.H., 2015 = 300 v.H.)
Grundsteuer B = 445 v.H. (1992-1994 = 330 v.H., 1995-2011
= 350 v.H.,
2012-2014 = 360 v.H., 2015 =
380 v.H., 2016 = 420 v.H.)
Gewerbesteuer = 450 v.H. (1986-2000 u. 2005-2015 = 430
v.H. / 2001 bis 2004 = 408 v.H.,
2016 = 445 v.H.).
Anlass für die Rücknahme des Gewerbesteuer-Hebesatzes
in den Jahren 2001 bis 2004 um 22 Hebesatzpunkte war das Gesetz zur Senkung von
Gewerbesteuerhebesätzen vom 24.01.2001 (Amtsbl. S. 422), das den Ausgleich der
Einnahmeausfälle bei der Gewerbesteuer infolge Senkung der
Gewerbesteuerhebesätze beinhaltete. Im Rahmen des
Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2005 wurde dieses Gewerbesteuersenkungsprogramm
mit Ablauf des Jahres 2004 beendet, was angesichts der defizitären
Haushaltslage der Stadt die Wiederanhebung des Gewerbesteuerhebesatzes auf den
vormaligen Stand erforderlich machte.
Bei der nun anstehenden Entscheidung über die Höhe der
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2018 ist zunächst der unmittelbare Einfluss
der Hebesätze auf die Entwicklung der eigenen Steuereinnahmen vor dem
Hintergrund notwendiger Maßnahmen zur Haushaltsverbesserung zu sehen.
Darüber hinaus müssen die weiteren Auswirkungen im
kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden. Für die Ermittlung der
Steuerkraftmesszahl nach § 11 KFAG als einem der Faktoren zur Bemessung der
Schlüsselzuweisungen, wird der gewogene Landesdurchschnitt der Hebesätze im
zweit vorangegangenen Jahr zugrunde gelegt.
Dies hat zur Folge, dass bei darunter liegenden
eigenen Hebesätzen höhere Einnahmen angerechnet werden, als tatsächlich zu
verzeichnen waren, was letztlich zu verminderten Schlüsselzuweisungen führt.
Andererseits bleiben Einnahmen im Finanzausgleich
anrechnungsfrei, soweit sie aus über dem gewogenen Landesdurchschnitt liegenden
Hebesätzen resultieren.
Das Problem liegt jedoch darin, dass z.B. die
Hebesätze des Jahres 2018 beschlossen werden müssen, lange bevor der
gewogene Landesdurchschnitt dieses Jahres feststeht.
Es ist deshalb notwendig, die Entwicklung des gewogenen
Landesdurchschnittes zu beobachten und ggfls. die eigenen Hebesätze
vorausschauend anzupassen, da eine rückwirkende Korrektur nicht möglich ist.
Der Hebesatz-Vergleich sieht derzeit wie folgt aus:
Hebesatz v.H. |
*2014 |
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*2015 |
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*2016 |
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*2017 |
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*2018 |
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Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
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Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Grundst.A |
280 |
258 |
300 |
274 |
340 |
285 |
340 |
? |
? |
? |
Grundst.B |
360 |
363 |
380 |
380 |
420 |
408 |
445 |
? |
? |
? |
Gewerbest. |
430 |
416 |
430 |
422 |
445 |
434 |
450 |
? |
? |
? |
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maßg. Finanz-
ausgleichsjahr |
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*2016 |
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*2017 |
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*2018 |
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*2019 |
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*2020 |
Die Hebesätze der Stadt Ottweiler liegen sowohl bei
den Grundsteuern A und B als auch bei der Gewerbesteuer im Jahr 2016 über dem
gewogenen Landesdurchschnitt.
Lt. tel. Anfrage beim Landesamt für zentrale Dienste
-Abt. A / Statistisches Amt- wurden im
laufenden Jahr 2017 (bis 30.06.) landesweit Hebesatz-Anpassungen vorgenommen.
Dies steht einerseits in Zusammenhang mit der Verpflichtung einer zunehmenden
Anzahl von Kommunen zur Aufstellung von Haushaltssanierungsplänen. Daneben
tragen sowohl das auf dem Konsolidierungserlass vom 3. Juni 2015 basierende
neue Berechnungsverfahren zum Abbau des strukturellen zahlungsbezogenen
Defizites als auch das 2015 veröffentlichte Gutachten von Prof. Martin
Junkernheinrich dazu bei, dass der zwischenzeitlich zu verzeichnende Trend
kontinuierlicher Hebesatz-Erhöhungen auch in den kommenden Jahren anhalten bzw.
sich noch verstärken wird.
Inwieweit der gewogene Landesdurchschnitt die
Hebesätze der Stadt Ottweiler im Jahr 2017 bzw. auch im kommenden Haushaltsjahr
erreichen wird, hängt sowohl von den Hebesatz-Anpassungen als auch von den
Veränderungen des jeweiligen Ist-Aufkommens in den einzelnen Kommunen ab. Die
größeren Städte (insbesondere Saarbrücken) haben dabei den meisten
Einfluss auf die Bemessungsgrundlage.
Für die Stadt Ottweiler besteht aufgrund der Erfüllung
der Voraussetzungen des § 82 a KSVG seit dem Haushaltsjahr 2011 die
Verpflichtung zur Durchführung von Haushaltsverbesserungsmaßnahmen. Seit dem
Haushaltsjahr 2012 muss ein Haushaltssanierungsplan erstellt werden. Der Umfang
der jährlich zu erbringenden Sanierungsmaßnahmen richtete sich bis zum
Haushaltsjahr 2015 nach der sog. „Bezugsbasis“, die für die Stadt Ottweiler in
Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt im Zeitraum 2011 bis 2015 gleich
bleibend auf 1,3 Mio. € beziffert wurde. Ab dem Haushaltsjahr 2016 steht
nunmehr der Abbau des strukturellen zahlungsbezogenen Defizites im Fokus. Bei
der diesbezüglich vorzunehmenden Berechnung (Konsolidierungserlass vom
03.06.2015 in seiner derzeit gültigen Fassung) gelten Anhebungen im Bereich der
Realsteuerhebesätze (Grundsteuer B und Gewerbesteuer) bereits ab dem Jahr der
Anpassung als Sanierungsbeiträge und tragen insoweit direkt zur
Defizit-Reduzierung bei.
Ungeachtet der Einführung neuer
Berechnungs-Modalitäten ist es bei der bestehenden Defizitsituation im
Ergebnishaushalt ohnehin angezeigt, neben einer absolut sparsamen
Haushaltsführung auch alle Einnahmemöglichkeiten in vertretbarem Maße
auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere auch für die Realsteuer-Einnahmen, die,
wie bereits erwähnt, im Finanzausgleich anrechnungsfrei bleiben, soweit sie aus
über dem gewogenen Landesdurchschnitt liegenden Hebesätzen resultieren.
Zehn Prozent-Punkte beispielsweise
würden - gemessen am aktuellen Aufkommen - bei der Grundsteuer A rd. 1.200 €, bei der Grundsteuer B rd. 36.000
€ (Mehrbelastung bei einem Einfamilienhaus in der Regel unter 10 €/Jahr) bzw.
bei der Gewerbesteuer rd. 40.000 € ausmachen.
Der vom Rat in seiner Sitzung am 30.03.2017
beschlossene Haushaltssanierungsplan für den Zeitraum 2017 bis 2020 sieht
zunächst für die Jahre 2018 bis 2020 keine Hebesatz-Anpassungen vor. Gegenüber
den im November 2016 vorgegebenen Daten des Ministeriums für Inneres, Bauen und
Sport (MdI) zur so genannten Normalentwicklung (in der Regel
4-Jahres-Durchschnittswerte) der Normalfaktoren (Grundsteuer B, Gewerbesteuer,
Einkommen- und Umsatzsteuer-Anteile, Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage) im
neuen Berechnungsverfahren zur Haushaltsanierung haben sich die im November 2017
aktualisierten und fortgeschriebenen Daten für den Finanzplanungszeitraum 2018
bis 2021 in Bezug auf das Haushaltsjahr 2018 um 109 T€ verschlechtert. Diese
Entwicklung steht insbesondere vor dem Hintergrund des in der jüngsten
Vergangenheit zu verzeichnenden erheblichen Anstieg der Kreisumlage aufgrund
gestiegener Sozial- und Jugendhilfekosten.
Der als Anlage 1 beigefügten
Aufstellung mit den aktuellen Hebesätzen der saarländischen Kommunen ist u.a.
zu entnehmen, dass im ersten Halbjahr 2017 wiederum von 19 Städten und
Gemeinden im Bereich der Grundsteuer B Hebesatz-Erhöhungen in einer Spanne von
bis zu 230 Punkten (Gemeinde Gersheim von 450 v.H. auf 680 v.H.) vorgenommen
worden sind. Im Gewerbesteuer-Bereich erfolgten Anpassungen durch 16 Städte und
Gemeinden in einer Spanne von bis zu 30 Punkten (Kreisstadt Homburg von 410
v.H. auf 440 v.H.). Sollte sich dieser Trend fortsetzen, wird das in nicht
unerheblichem Maße Auswirkungen haben auf die Steigerung der Werte des
gewogenen Landesdurchschnitts (hier insbesondere auch die erfolgten Anpassungen
in Völklingen und Saarbrücken).
Vor dem Hintergrund der vorstehend
geschilderten Entwicklung wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, sowohl im
Bereich der Grundsteuer B als auch im Gewerbesteuer-Bereich die Hebesätze zum
01.01.2018 anzupassen und folgende Anhebungen vorzunehmen:
Grundsteuer
B von 445 v.H. auf 460
v.H.
Gewerbesteuer von 450 v.H. auf 455 v.H.
Zwar sind die Steuerpflichtigen zur
Leistung von Vorauszahlungen aufgrund des Vorjahresbescheides verpflichtet.
Damit aber zum frühest möglichen Zeitpunkt Abgabenklarheit besteht und die
Steuerbescheide 2018 auch vor dem Inkrafttreten der Haushaltssatzung erteilt
werden können, wird der Erlass einer Hebesatzsatzung empfohlen.
Unter der
Voraussetzung konstanter Rahmenbedingungen gegenüber der bisherigen
Finanzplanung und vor dem Hintergrund
bereits beschlossener Gebührenanpassungen sowie der Anpassung von
Haushaltsansätzen an aktuelle Erfordernisse kann damit die vorgegebene
Defizit-Obergrenze für das kommende Haushaltsjahr eingehalten werden.
Bereits an dieser
Stelle erfolgt jedoch der Hinweis, dass in Zusammenhang mit der Beratung des
Haushaltsplanes 2018 und des Haushaltssanierungsplanes für die Jahre 2018 bis
2021 mögliche weitere Hebesatz-Anpassungen mit in Erwägung gezogen werden
müssen.
Anlagenverzeichnis: |
Anlage
1: Aufstellung über Realsteuer-Hebesätze der saarländischen Kommunen
Anlage
2: Realsteuerhebesatz-Satzung der Stadt Ottweiler für das Jahr 2018
Beschlussvorschlag: |
Der Haupt-, Personal-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat _______________, die
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2018 wie folgt festzusetzen:
Grundsteuer A = 340
v.H.,
Grundsteuer
B
= 460 v.H.,
Gewerbesteuer = 455
v.H.
und die als Anlage 2 beigefügte
Hebesatzsatzung zu erlassen.