Sachverhalt: |
Nach § 7 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) hat die Stadt Ottweiler für einen Zeitraum von vier Jahren einen Frauenförderplan zu erstellen.
Der von der Verwaltung in Abstimmung mit der Frauenbeauftragten aufgestellte Frauenförderplan wird den Ratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben.
Aufgrund noch notwendiger redaktioneller Anpassungen wird der Frauenförderplan in seiner endgültigen Fassung nachgereicht.