Sachverhalt: |
Die Stadt Ottweiler
hat aufgrund der bestehenden Verpflichtung zur Aufstellung eines
Haushaltssanierungsplanes für die Jahre 2013 bis 2016 Zuweisungen des Landes
aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds (KELF)“ erhalten. Insgesamt
wurden bisher KELF-Mittel in Höhe von 1.097.801 € gewährt (2013 = 276.636 €,
2014 = 214.748 €, 2015 = 288.923 € und 2016 = 317.494 €).
Das Gesetz über die Konsolidierungshilfen
aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 (KELFG
2015) vom 13. Oktober 2015, zuletzt geändert am 15.06.2016, regelt die weitere
Gewährung von KELF-Mitteln für den Zeitraum 2015 bis 2022.
Die Stadt Ottweiler
gehört als sanierungspflichtige Kommune nach wie vor zum Empfängerkreis gemäß §
3 Abs. 1 KELFG. Der Erhalt von Konsolidierungshilfen ab dem Jahr 2015 steht
unter der Voraussetzung der Rückführung des strukturellen zahlungsbezogenen
Defizites des Jahres 2014 um jährlich 10 Prozent (§ 4 Abs. 1 KELFG). Diese
Regelung entspricht – bezogen auf den Zeitraum, für den KELF-Mittel beantragt
werden – den Vorgaben des Konsolidierungserlasses zur Haushaltssanierung vom 3.
Juni 2015. Zur Beantragung von KELF-Zuweisungen für das Jahr 2017 muss das
strukturelle zahlungsbezogene Defizit des Jahres 2014 um insgesamt 30 Prozent
zurückgeführt sein.
Nach § 5 KELFG müssen
die Konsolidierungshilfen zur zusätzlichen Kredittilgung verwendet werden.
Der Antrag zur
Gewährung von KELF-Zuweisungen für das Jahr 2017 muss bis spätestens zum 31. Juli
2017 über das Landesverwaltungsamt (LAVA) an das Ministerium für Inneres und
Sport (MdI) eingereicht werden (§ 6 Abs. 2 KELFG). Dem Antrag muss u.a. auch
ein Beschluss des Rates über die Beantragung der Konsolidierungshilfen und über
ihre Verwendung im Sinne von § 5 KELFG beigefügt sein (§ 6 Abs. 3 Ziff. 1
KELFG).
Der Zuschussgeber
behält sich die Rückforderung der Mittel für den Fall vor, dass die
gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden (§ 7 KELFG).
Die geforderten
rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung von KELF-Mitteln für das Jahr 2017 sind
im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanes 2017 erbracht worden. In diesem
Zusammenhang wird auch auf die Sitzungsvorlage zum Haushaltssanierungsplan 2017
bis 2020 vom 01.03.2017, Amt 20/002/2017, Bezug genommen („Berechnungsblätter
Haushaltssanierung“). Zur Antragstellung und Genehmigung bedarf es jedoch noch
eines formalen Ratsbeschlusses über die Beantragung der Mittel und deren
Verwendung. Die Festsetzung der KELF-Mittel für die Stadt Ottweiler für das
Jahr 2017 steht noch aus. Der Haushaltsansatz 2017 beträgt 150.000 €.
Beschlussvorschlag: |
Der Haupt-, Personal-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat _______________ die Beantragung von
Konsolidierungshilfen für das Jahr 2017 gemäß § 6 KELFG 2015 unter Beachtung
der entsprechenden Auflagen, insbesondere der Verwendung der Zuwendung zur Kredittilgung
im Sinne des § 5 KELFG 2015.