Beantragung und Verwendung von Konsolidierungshilfen aus dem kommunalen Entlastungsfonds (KELF) für das Jahr 2017

Betreff
Beantragung und Verwendung von Konsolidierungshilfen aus dem kommunalen Entlastungsfonds (KELF) für das Jahr 2017
Vorlage
Amt 20/003/2017
Aktenzeichen
Amt 20 / IB
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stadt Ottweiler hat aufgrund der bestehenden Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssanierungsplanes für die Jahre 2013 bis 2016 Zuweisungen des Landes aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds (KELF)“ erhalten. Insgesamt wurden bisher KELF-Mittel in Höhe von 1.097.801 € gewährt (2013 = 276.636 €, 2014 = 214.748 €, 2015 = 288.923 € und 2016 = 317.494 €).

 

Das Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015) vom 13. Oktober 2015, zuletzt geändert am 15.06.2016, regelt die weitere Gewährung von KELF-Mitteln für den Zeitraum 2015 bis 2022.

 

Die Stadt Ottweiler gehört als sanierungspflichtige Kommune nach wie vor zum Empfängerkreis gemäß § 3 Abs. 1 KELFG. Der Erhalt von Konsolidierungshilfen ab dem Jahr 2015 steht unter der Voraussetzung der Rückführung des strukturellen zahlungsbezogenen Defizites des Jahres 2014 um jährlich 10 Prozent (§ 4 Abs. 1 KELFG). Diese Regelung entspricht – bezogen auf den Zeitraum, für den KELF-Mittel beantragt werden – den Vorgaben des Konsolidierungserlasses zur Haushaltssanierung vom 3. Juni 2015. Zur Beantragung von KELF-Zuweisungen für das Jahr 2017 muss das strukturelle zahlungsbezogene Defizit des Jahres 2014 um insgesamt 30 Prozent zurückgeführt sein.

 

Nach § 5 KELFG müssen die Konsolidierungshilfen zur zusätzlichen Kredittilgung verwendet werden.

 

Der Antrag zur Gewährung von KELF-Zuweisungen für das Jahr 2017 muss bis spätestens zum 31. Juli 2017 über das Landesverwaltungsamt (LAVA) an das Ministerium für Inneres und Sport (MdI) eingereicht werden (§ 6 Abs. 2 KELFG). Dem Antrag muss u.a. auch ein Beschluss des Rates über die Beantragung der Konsolidierungshilfen und über ihre Verwendung im Sinne von § 5 KELFG beigefügt sein (§ 6 Abs. 3 Ziff. 1 KELFG).

 

Der Zuschussgeber behält sich die Rückforderung der Mittel für den Fall vor, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden (§ 7 KELFG).

 

Die geforderten rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung von KELF-Mitteln für das Jahr 2017 sind im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanes 2017 erbracht worden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Sitzungsvorlage zum Haushaltssanierungsplan 2017 bis 2020 vom 01.03.2017, Amt 20/002/2017, Bezug genommen („Berechnungsblätter Haushaltssanierung“). Zur Antragstellung und Genehmigung bedarf es jedoch noch eines formalen Ratsbeschlusses über die Beantragung der Mittel und deren Verwendung. Die Festsetzung der KELF-Mittel für die Stadt Ottweiler für das Jahr 2017 steht noch aus. Der Haushaltsansatz 2017 beträgt 150.000 €.

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat _______________ die Beantragung von Konsolidierungshilfen für das Jahr 2017 gemäß § 6 KELFG 2015 unter Beachtung der entsprechenden Auflagen, insbesondere der Verwendung der Zuwendung zur Kredittilgung im Sinne des § 5 KELFG 2015.