Sachverhalt: |
Der Stadtrat hat in
seiner Sitzung am 29.9.2016 den Grundsatzbeschluss zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes „In der Weiherwies“ (Verlängerung Bleichstraße) gefasst.
Die Idee zur
Entwicklung dieser ca. 6.000 qm großen innerstädtischen Brachfläche wurde als
ein Ziel zur Entwicklung in der Altstadt im integrierten städtebaulichen
Entwicklungskonzept für die Altstadt formuliert.
Als Projektpartner
konnte der Saarländische
Schwesternverband e.V. gewonnen werden.
Er plant auf etwa der
Hälfte der Fläche die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses für 24
behinderte Menschen. Hierbei soll ein für Ottweiler bestehender Bedarf mit dem
Ziel gedeckt werden, in der Wohneinrichtung behinderten Menschen ein normales,
selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen bzw. diese auf dem Weg dahin durch
entsprechende, begleitende Angebote zu unterstützen.
Der restliche Teil der
Brachfläche soll zukünftig einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt werden.
Der vorliegende Bebauungsplan soll hierzu im Sinne einer vorausschauenden aber
auch für Behörden und Anwohner transparenten Planung das planerische
Gesamtkonzept bereitstellen.
Die Details der
Planung sind im Entwurf des Bebauungsplanes und der dazu gehörenden Begründung
zu ersehen. Weitere Fragen und Erläuterungen können im Laufe der Sitzung
gegeben werden.
Der
Aufstellungsbeschluss vom 29.9.2016 muss wegen geringfügiger Veränderung des
Geltungsbereiches des B-Planes wiederholt werden.
Anlagenverzeichnis: |
Geltungsbereich
Entwurf mit Festsetzungen
Begründung
Beschlussvorschlag: |
beschluss
zur aufstellung des Bebauungsplanes “IN der Weiherwies“
in
der stadt Ottweiler
Der Rat der Stadt
Ottweiler beschließt in öffentlicher Sitzung am __.__.____ gem. § 1 Abs. 3 und
§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), die Aufstellung des Bebauungsplanes "In
der Weiherwies".
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren können
Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen,
der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne
der Innenentwicklung) dienen.
Bei dem zu überplanenden Gebiet handelt
es sich um eine vollständig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage von
Ottweiler gelegenen Fläche mit einer Größe von gerundet 5700 qm.
Ziel der
Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses für 24 behinderte Menschen
in Verlängerung der Bleichstraße in Ottweiler zu schaffen. Ziel des Konzeptes
des Saarländischen Schwesternverbandes e.V. ist es, in der Wohneinrichtung
behinderten Menschen ein normales, selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen bzw.
diese auf dem Weg dahin durch entsprechende begleitende Angebote zu
unterstützen.
Ergänzend zu der
Wohneinrichtung des Schwesternverbandes sollen ca. 4 Baugrundstücke für eine
Wohnbebauung zur Deckung des Wohnraumbedarfes in Ottweiler erschlossen werden.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes "In der Weiherwies" lässt sich
wie folgt beschreiben:
·
im
Norden: durch die rückwärtige Grundstücksgrenze der Grundstücke entlang der
Illinger Straße 23-31 bzw. der Bleichstraße 9
·
im
Osten: durch die Grenze des Grundstücks der Bleichstraße 9
·
im
Süden: durch den Bachlauf „Weth“ (Gerberstraße); zur Schaffung einer
fußläufigen Anbindung an den Parkplatz reicht hier an einer Stelle der
Geltungsbereich bis an den Parkplatz „Im Alten Weiher“ heran
·
im
Westen: durch den Parkplatz des hier vorhandenen Getränkemarktes sowie der hier
vorhandenen Spielhalle.
Die genauen
Grenzen des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Der Beschluss ist
gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Da keine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB
stattfindet, ist der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 Nr.2 BauGB bekannt zu
machen, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann.
In Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 und
Nr. 3 BauGB soll die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und
die Beteiligung der Behörden und TÖB nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes auf die Dauer eines
Monats ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Der rechtswirksame
Flächennutzungsplan der Stadt Ottweiler stellt das Planungsgebiet als
„Wohnbaufläche“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO dar.
Der Bebauungsplan „In der Weiherwies“ ist demnach aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt.
beschlüsse zur Billigung des
entwurfes,
zur öffentlichen Auslegung
und der
parallelen Beteiligung der
behörden
zum Bebauungsplan “In der
WEiherwies“ in der Stadt Ottweiler
Der Rat der Stadt Ottweiler billigt den
vom Büro ARGUS CONCEPT GmbH ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes
"In der Weiherwies" in der Stadt Ottweiler.
Bei dem Entwurf des Bebauungsplanes handelt
es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB. Demnach
kann das Bebauungsplan-Verfahren als beschleunigtes Verfahren gem. § 13 a Abs.
2 BauGB durchgeführt werden.
Gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. §
13 Abs. 2 BauGB wird demnach von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Ebenso verzichtet wird auf die
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der
Begründung ist gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
und § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, sind gem. § 13 a Abs. Abs. 2 Nr. 1 BauGB
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu
benachrichtigen und zu beteiligen.
In der Bekanntmachung der öffentlichen
Auslegung, die mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung
erfolgen muss, ist darauf hinzuweisen,
-
dass der
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB)
-
dass
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass
nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 BauGB),
-
dass ein Antrag
nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 BauGB).