Sachverhalt: |
Nach den Vorschriften des
§ 90 KSVG in Verbindung mit § 9 KommHVO ist der städtischen Haushaltswirtschaft
eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Eine Grundlage der Ergebnis-
und Finanzplanung ist das durch den Stadtrat zu beschließende, jährlich der
Entwicklung anzupassende Investitionsprogramm. Bezüglich der Ansätze für
Investitionen im Haushaltsjahr 2017 stellt es die konkrete Basis dar.
Der Entwurf des
Investitionsprogramms für den Zeitraum 2016 bis 2020 ist als Anlage 1
beigefügt. Die aktuelle Darstellung erfolgt mittels dem ab 2017 verbindlich
vorgegebenen Muster nach Anlage 8a der Verwaltungsvorschrift (VV) zu
haushaltsrechtlichen Bestimmungen des KSVG und der Kommunalhaushaltsverordnung
(KommHVO).
Eine Ausfertigung des
Investitionsprogrammes in der bisherigen Form ist als Anlage 2 ebenfalls
beigefügt.
Bei der Fortschreibung
des Investitionsprogramms sind, auf das Jahr 2017 bezogen, folgende Aspekte zu
berücksichtigen:
a) Einzelmaßnahmen
werden nur noch gefördert nach einschlägigen gesetzlichen Regelungen (insbesondere
in den Bereichen Infrastruktur, Stadtsanierung, Verkehr/GVFG, Kinderbetreuung, Umstellung
der Straßenbeleuchtung auf LED).
b) Eine so genannte
„freie Spitze“ zur Finanzierung von Investitionen war bisher nicht vorhanden.
Auch im Ergebnishaushalt 2017 werden die Erträge aus laufender
Verwaltungstätigkeit die Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht
übersteigen.
Sonstige eigene
Einnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf mögliche Vermögensverwertungen
(Grundstücksveräußerungserlöse), Straßenausbaubeiträge (Maßnahme „Zur Ring“)
und erwartete Spendengelder.
c) Hinsichtlich der
Genehmigungsfähigkeit von Kreditaufnahmen werden durch das Landesverwaltungsamt
als Kommunalaufsichtsbehörde (LAVA) Haushalt und die haushaltssubventionierte
Sonderrechnung Ludwig-Jahn-Bad-Betrieb zusammen betrachtet.
Die Basis für den
genehmigungsfähigen Investitionskredit-Bedarf im Rahmen der
Haushaltsgenehmigung bildet der aktuelle Krediterlass des Innenministers aus
dem Jahr 2015.
Der genehmigungsfähige allgemeine Kreditrahmen der
Stadt Ottweiler für das Haushaltsjahr 2017 wurde danach – in Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt (LAVA) - auf
insgesamt 654.750 € beziffert. Im
Wirtschaftsplan der Sonderrechnung Ludwig-Jahn-Bad-Betrieb ist für das Jahr 2017
keine Investitionskredit-Aufnahme vorgesehen, so dass der allgemeine
Kreditrahmen 2017 in voller Höhe im Rahmen des Haushaltes in Anspruch genommen
werden kann.
Im Bereich des allgemeinen Kreditrahmens wurden für
das Haushaltsjahr 2017 Investitionskredite in Höhe von insgesamt 654.600 € eingeplant. Wie in den Jahren
zuvor wurde außerdem im Bereich Kinderbetreuung
ein Sonderkredit in Höhe von 5.000 €
veranschlagt (lfd. Nr. 24 Anlage 1).
Die Ansätze im Bereich
des allgemeinen Kreditrahmens umfassen u.a. auch Maßnahmen im Rahmen des
Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
(Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG vom 24.06.2015). Maßnahmen nach
den Regelungen des KInvFG können bis zu einem Höchstbetrag mit einer Quote von
90 % bei einem Eigenanteil von 10 % gefördert werden. Der Höchstbetrag für die
Stadt Ottweiler wurde auf 1.039 T€, die Zuschuss-Quote auf 935,1 T€ beziffert.
Gefördert werden nach der Förderrichtlinie des Ministeriums für Inneres und
Sport vom 1. September 2016 insbesondere Maßnahmen in den Bereichen
Infrastruktur und Bildung. Für das Haushaltsjahr 2017 ist eine Bezuschussung
nach dem KInvFG für die energetische Sanierung der Grundschule Lehbesch
einschließlich der Erneuerung der Heizungsanlagen im Schulgebäude, in der
Turnhalle sowie im Hausmeister-Wohnhaus veranschlagt (lfd. Nr. 16, 17 und 18
Anlage 1).
Das Volumen der veranschlagten Investitionskredite (allgemeiner
Kreditrahmen und Sonderkredit) beträgt insgesamt 659.600 T€ und steht
unter dem Vorbehalt der formalen Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt.
d) Die
Zusammenstellung der Maßnahmen bei der Aufstellung des Investitionsprogrammes
erfolgte einerseits unter der Beachtung von gesetzlichen Auflagen (z. B.
Energie-Einsparverordnung / ENEV) sowie von sicherheitstechnischen Vorgaben.
Andererseits fanden bereits gefasste Ratsbeschlüsse (wie z. B. Maßnahme „Zur
Ring“, lfd. Nr. 35 Anlage 1) Berücksichtigung.
Der vorgesehene Maßnahmenkatalog 2017 mit einem
Volumen von 3.207.500 € enthält
den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
-einschl.Stadtsan.- = 56.000
€
den Erwerb von beweglichem Vermögen = 302.000 €
Baumaßnahmen =
2.844.500 €
Anteile an Investitionen Dritter/einschl. Investitionsförderung =
5.000 €
Die angenommene Finanzierung stellt sich wie
folgt dar:
Verkaufserlöse = 86.000 € (insbes. Grundst.Stadtsan.u.-allgemein)
Straßenausbau-Beiträge = 340.000 € (Maßnahme „Zur Ring“, Fürth)
Zuschüsse –insbes. vom Land- = 2.121.900
€ (vgl. oben a und c)
Kredite = 659.600 € (vgl. oben c)
Die im Einzelnen für
das Jahr 2017 vorgesehenen Maßnahmen einschl. Erläuterungen sind der als Anlage
3 beigefügten Aufstellung zu entnehmen.
Aus dem Katalog der im
Entwurf des Investitionsprogramms enthaltenen wichtigen Maßnahmen, die in den
kommenden Jahren realisiert werden müssen bzw. noch anstehen, wurde für das
Haushaltsjahr 2017 seitens der Verwaltung wiederum eine Priorisierung
hinsichtlich der Dringlichkeit vorgenommen – eine Notwendigkeit, die sich
ergibt aus dem im Zusammenhang mit der Haushaltssanierung stehenden geringen
Finanzierungsspielraum.
Anlagenverzeichnis: |
Anlage 1 - Entwurf des Investitionsprogrammes für die
Jahre 2016 bis 2020
(verbindlich vorgegebene
Darstellung ab dem Haushaltsjahr 2017)
Anlage 2 - Investitionsprogramm 2016 bis 2020 (bisherige
Darstellung)
Anlage 3 - Aufstellung über
geplante Investitionsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2017
Beschlussvorschlag: |
Der Bau-, Umwelt- und
Sanierungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat __________________________, das als
Anlage 1 beigefügte Investitionsprogramm für die Jahre 2016 bis 2020 unter dem
Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbetrages der Investitionskredite
im Volumen von 659.600 Euro zu beschließen.