Investitionsprogramm für die Jahre 2016 bis 2020

Sachverhalt:

 

Nach den Vorschriften des § 90 KSVG in Verbindung mit § 9 KommHVO ist der städtischen Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Eine Grundlage der Ergebnis- und Finanzplanung ist das durch den Stadtrat zu beschließende, jährlich der Entwicklung anzupassende Investitionsprogramm. Bezüglich der Ansätze für Investitionen im Haushaltsjahr 2017 stellt es die konkrete Basis dar.

 

Der Entwurf des Investitionsprogramms für den Zeitraum 2016 bis 2020 ist als Anlage 1 beigefügt. Die aktuelle Darstellung erfolgt mittels dem ab 2017 verbindlich vorgegebenen Muster nach Anlage 8a der Verwaltungsvorschrift (VV) zu haushaltsrechtlichen Bestimmungen des KSVG und der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO).

Eine Ausfertigung des Investitionsprogrammes in der bisherigen Form ist als Anlage 2 ebenfalls beigefügt.

 

Bei der Fortschreibung des Investitionsprogramms sind, auf das Jahr 2017 bezogen, folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 

a) Einzelmaßnahmen werden nur noch gefördert nach einschlägigen gesetzlichen Regelungen (insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Stadtsanierung, Verkehr/GVFG, Kinderbetreuung, Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED).

 

b) Eine so genannte „freie Spitze“ zur Finanzierung von Investitionen war bisher nicht vorhanden. Auch im Ergebnishaushalt 2017 werden die Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit die Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht übersteigen.

Sonstige eigene Einnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf mögliche Vermögensverwertungen (Grundstücksveräußerungserlöse), Straßenausbaubeiträge (Maßnahme „Zur Ring“) und erwartete Spendengelder.

 

c) Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Kreditaufnahmen werden durch das Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde (LAVA) Haushalt und die haushaltssubventionierte Sonderrechnung Ludwig-Jahn-Bad-Betrieb zusammen betrachtet.

Die Basis für den genehmigungsfähigen Investitionskredit-Bedarf im Rahmen der Haushaltsgenehmigung bildet der aktuelle Krediterlass des Innenministers aus dem Jahr 2015.

Der genehmigungsfähige allgemeine Kreditrahmen der Stadt Ottweiler für das Haushaltsjahr 2017 wurde danach – in Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt (LAVA) - auf insgesamt 654.750 € beziffert. Im Wirtschaftsplan der Sonderrechnung Ludwig-Jahn-Bad-Betrieb ist für das Jahr 2017 keine Investitionskredit-Aufnahme vorgesehen, so dass der allgemeine Kreditrahmen 2017 in voller Höhe im Rahmen des Haushaltes in Anspruch genommen werden kann.

 

Im Bereich des allgemeinen Kreditrahmens wurden für das Haushaltsjahr 2017 Investitionskredite in Höhe von insgesamt 654.600 € eingeplant. Wie in den Jahren zuvor wurde außerdem im Bereich Kinderbetreuung ein Sonderkredit in Höhe von 5.000 € veranschlagt (lfd. Nr. 24 Anlage 1).

 

Die Ansätze im Bereich des allgemeinen Kreditrahmens umfassen u.a. auch Maßnahmen im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG vom 24.06.2015). Maßnahmen nach den Regelungen des KInvFG können bis zu einem Höchstbetrag mit einer Quote von 90 % bei einem Eigenanteil von 10 % gefördert werden. Der Höchstbetrag für die Stadt Ottweiler wurde auf 1.039 T€, die Zuschuss-Quote auf 935,1 T€ beziffert. Gefördert werden nach der Förderrichtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport vom 1. September 2016 insbesondere Maßnahmen in den Bereichen Infrastruktur und Bildung. Für das Haushaltsjahr 2017 ist eine Bezuschussung nach dem KInvFG für die energetische Sanierung der Grundschule Lehbesch einschließlich der Erneuerung der Heizungsanlagen im Schulgebäude, in der Turnhalle sowie im Hausmeister-Wohnhaus veranschlagt (lfd. Nr. 16, 17 und 18 Anlage 1).

 

Das Volumen der veranschlagten Investitionskredite (allgemeiner Kreditrahmen und Sonderkredit) beträgt insgesamt 659.600 T€ und steht unter dem Vorbehalt der formalen Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt.

 

d) Die Zusammenstellung der Maßnahmen bei der Aufstellung des Investitionsprogrammes erfolgte einerseits unter der Beachtung von gesetzlichen Auflagen (z. B. Energie-Einsparverordnung / ENEV) sowie von sicherheitstechnischen Vorgaben. Andererseits fanden bereits gefasste Ratsbeschlüsse (wie z. B. Maßnahme „Zur Ring“, lfd. Nr. 35 Anlage 1) Berücksichtigung.

 

Der vorgesehene Maßnahmenkatalog 2017 mit einem Volumen von 3.207.500 €  enthält

Ÿ        den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden -einschl.Stadtsan.-         =             56.000 €

Ÿ        den Erwerb von beweglichem Vermögen                                               =           302.000 €

Ÿ        Baumaßnahmen                                                                                      =       2.844.500 €

Ÿ        Anteile an Investitionen Dritter/einschl. Investitionsförderung    =               5.000 €

 

Die angenommene Finanzierung stellt sich wie folgt dar:                                                      

Ÿ        Verkaufserlöse                                   =        86.000 € (insbes. Grundst.Stadtsan.u.-allgemein)

Ÿ        Straßenausbau-Beiträge                      =      340.000 € (Maßnahme „Zur Ring“, Fürth)

Ÿ        Zuschüsse –insbes. vom Land-          =   2.121.900 € (vgl. oben a und c)

Ÿ        Kredite                                               =      659.600 € (vgl. oben c)

 

Die im Einzelnen für das Jahr 2017 vorgesehenen Maßnahmen einschl. Erläuterungen sind der als Anlage 3 beigefügten Aufstellung zu entnehmen.

 

Aus dem Katalog der im Entwurf des Investitionsprogramms enthaltenen wichtigen Maßnahmen, die in den kommenden Jahren realisiert werden müssen bzw. noch anstehen, wurde für das Haushaltsjahr 2017 seitens der Verwaltung wiederum eine Priorisierung hinsichtlich der Dringlichkeit vorgenommen – eine Notwendigkeit, die sich ergibt aus dem im Zusammenhang mit der Haushaltssanierung stehenden geringen Finanzierungsspielraum.

 

 

 

Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 -  Entwurf des Investitionsprogrammes für die Jahre 2016 bis 2020

                  (verbindlich vorgegebene Darstellung ab dem Haushaltsjahr 2017)           

Anlage 2 -  Investitionsprogramm 2016 bis 2020 (bisherige Darstellung)

Anlage 3 - Aufstellung über geplante Investitionsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2017

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Sanierungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat __________________________, das als Anlage 1 beigefügte Investitionsprogramm für die Jahre 2016 bis 2020 unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbetrages der Investitionskredite im Volumen von 659.600 Euro zu beschließen.