Sachverhalt: |
Derzeit dient als Grundlage für die Abrechnung der Feuerwehreinsätze die „Satzung über die Heranziehung zum Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ottweiler nach § 45 Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)“ sowie das entsprechende Verzeichnis des Kostenersatzes, welche der Stadtrat in seiner Sitzung am 15.11.2001 beschlossen hat.
Eine Arbeitsgruppe der Feuerwehr-Sachbearbeiter aus den kreisangehörigen Kommunen (außer der Stadt Neunkirchen, die eine Berufsfeuerwehr hat) hat unter Leitung des Landkreises Neunkirchen einen gemeinsamen Satzungsentwurf sowie das Verzeichnis über die Höhe des Kostenersatzes beraten. Die einzelnen Beträge wurden dabei aufgrund von Erfahrungswerten als Pauschalbeträge festgelegt. Dieser Satzungsentwurf wurde vom Sachbearbeiter des Landkreises Neunkirchen, Herrn Werner Thom, mit dem Ministerium für Inneres und Sport abgestimmt.
Im neuen Satzungsentwurf wurden redaktionelle Änderungen eingearbeitet. Weitere wesentliche Änderungen sind:
Im § 2 „Kostenersatzpflichtiger“ wurden im Abs. 1 die Punkte 3, 6, 7, 8, 9 und 10 als neue Kostentatbestände aufgenommen.
Im § 3 „Entstehen und Fälligkeit des Kostenersatzes“ wurde im Abs. 2 der Inhalt des Kostenbescheides den heutigen Gegebenheiten angepasst. Im Abs. 4 ist das Verfahren für die Brandsicherheitswache neu geregelt. Danach wird der lt. Kostenverzeichnis anfallende Kostenersatz nach Einzahlung an die Stadtkasse an den jeweiligen Löschbezirk, der die Brandsicherheitswache gestellt hat, überwiesen.
Der bisherige § 4 „Vorschussleistung“ wird zum neuen § 5.
Im jetzt neuen § 4 „Berechnungsgrundlage“ wird aufgeführt, was abzurechnen ist. Neu ist die Regelung in § 4 Abs. 4, wonach die Einsatzzeit und die damit verbunden Kostenersätze minutengenau abzurechnen ist. Im Abs. 5 wird noch eine Regelung zum Kostenersatz getroffen, falls eine Spezialfirma neben der Feuerwehr zur Schadensbehebung beauftragt werden muss. Dann ist dieser Kostenersatz gesondert vom Zahlungspflichtigen zu übernehmen.
§ 6 „Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht“ ist neu eingefügt, ebenso wie § 8 „Rechtsbehelf“.
Der ehemalige § 7 „Euro-Übergangsregelung“ kann zukünftig entfallen.
Wegen den Änderungen im Satzungsentwurf, sowie der Tatsache, dass der Kostenersatz bei der Stadt Ottweiler seit 2001 nicht mehr an die allgemeine Preisentwicklung angepasst wurde, ist eine Aktualisierung sowohl der Satzung als auch des Verzeichnisses des Kostenersatzes notwendig.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Beträge zum Kostenersatz ist in der Anlage beigefügt. Es wird insbesondere auf die Anhebung des Kostenersatzes bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr und bei Fehlalarmen von Brandmeldeanlagen hingewiesen, da nunmehr die tatsächlich entstandenen Kosten zu zahlen sind, mindestens jedoch ein Betrag vom 400,00 €. Nach bisheriger Satzung werden 256,00 € berechnet.
Bei der Abrechnung der Brandsicherheitswachen wurde bisher ein Betrag pro Mann/Frau und Stunde in Höhe von 7,00 € erhoben. In der Neufassung der Satzung wird zwischen Brandsicherheitswachen für gemeinnützige/nicht kommerzielle Veranstaltungen und gewerbliche/kommerzielle Veranstaltungen unterschieden. Für gemeinnützige Veranstaltungen soll nunmehr ein Stundensatz von 10,00 € und für gewerbliche ein Satz von 14,00 € erhoben werden. Diese Beträge werden über die jeweiligen Löschbezirke an die Wehrangehörigen weitergeleitet, die den Dienst verrichtet haben.
Des Weiteren wurde in der neuen Satzung die Rechtsgrundlage aktualisiert. Die Satzung soll zum 01.01.2017 in Kraft treten. Gleichzeitig soll die bisherige Satzung außer Kraft treten.
Der Wehrführer der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Ottweiler, Herr Stefan Weißmann, hat sowohl der Satzung als
auch den Kostenerstattungen zugestimmt.
Anlagenverzeichnis: |
In der Anlage sind beigefügt:
-der Entwurf der neuen Satzung (Nr. 1)
-die derzeit gültige Satzung (Nr. 2)
-eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Kostenersätze (Nr.3).
Beschlussvorschlag: |
Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat _____________________ die Satzung der Stadt Ottweiler über den Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ottweiler und das Kostenverzeichnis über die Kostensätze zur Satzung der Stadt Ottweiler über den Kostenersatz für die Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ottweiler ab dem 01.01.2017 zu beschließen.