Beschluss: |
A) Der
Stadtrat der Stadt Ottweiler beschließt einstimmig gemäß § 1 Abs. 3 und § 2
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), die Einleitung des Verfahrens zur
Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Felsenkeller“ im Stadtteil
Ottweiler im beschleunigten Verfahren.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt
Ottweiler folgendes Ziel:
Nördlich der „Illinger Straße“ und des „Remmesweilerweges“ und
südlich der „Dr.-Maximilian-Rech-Straße“ besteht auf einer bisher unbebauten
Grünfläche mit umgebender Wohnnutzung Potenzial zur Nachverdichtung des
Bestandes und zur Innenentwicklung. Auf dieser innerörtlichen Fläche ist die
Errichtung von ca. 16 Wohngebäuden geplant, die über den „Amselweg“ erschlossen
werden sollen.
Zur Entlastung des Amselweges während der Bauphase ist eine
temporäre Baustraße mit Anbindung an die Straße „Am Lehbesch“ vorgesehen.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich
aktuell auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes „Auf dem Lehbesch“ und
nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile). Die Realisierung der
Planung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Für die Zulässigkeit der
geplanten Nachverdichtung ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich.
Der Beschluss diesen Bebauungsplan aufzustellen, wurde bereits am 28.04.2015
gefasst. Ein erster Entwurf wurde in der Zeit vom
15.05.2015 bis 15.06.2015 öffentlich ausgelegt. Aufgrund
der vorgebrachten Bedenken und Anregungen insbesondere zum Vorsehen einer
temporären Baustraße, muss der Geltungsbereich vergrößert und die Planung
angepasst werden. Der Bebauungsplan wird in einem neuen Verfahren in einer
angepassten Fassung neu aufgestellt.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind
dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,5 ha.
Der Bebauungsplan wird gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt.
Der Flächennutzungsplan stellt für das
Plangebiet Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist
somit erfüllt.
Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1
BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Der Bebauungsplan wird mit den Hinweisen öffentlich bekannt
gemacht, dass er gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren
als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. § 13 Abs. 2 und
3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3
BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach
§ 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung
nach § 10 Abs. 4 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von
der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1
BauGB abgesehen wird.
B) Auf Empfehlung des Ortsrates Ottweiler-Zentral
beschließt der Stadtrat einstimmig
1. Billigung des Entwurfes
2. Öffentliche Auslegung
3. Parallele Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Abstimmung
mit den Nachbargemeinden zum Bebauungsplan
„Wohngebiet Felsenkeller“ in der Stadt
Ottweiler, Stadtteil Ottweiler
Der Stadtrat der Stadt
Ottweiler billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes
„Wohngebiet Felsenkeller“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem
Textteil (Teil B) sowie der Begründung.
Der Bebauungsplan
erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
aufgestellt zu werden. § 13 BauGB gilt entsprechend. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB
wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 wird auch
von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB
und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 13a BauGB, §
13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Planes und der Begründung
öffentlich auszulegen.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13a BauGB, § 13
BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu
benachrichtigen und zu beteiligen.
Ort und Dauer der
Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Äußerungen während
der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift
vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.
In der Bekanntmachung
ist auf die Merkmale des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB i.V.m. §
13 BauGB hinzuweisen.
Sachverhalt: |
Der Stadtrat der Stadt
Ottweiler hat in seiner Sitzung am 28.4.2015 den Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan „Wohngebiet Felsenkeller“ gefasst, den Planentwurf gebilligt und
die öffentliche Auslegung beschlossen. Die Bürgerbeteiligung im Rahmen der
Offenlegung fand in der Zeit vom 15.5.2015 bis einschließlich 15.6.2015 im
Rathaus statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange und die
Nachbargemeinden beteiligt.
Zahlreiche Bürger und
Träger öffentlicher Belange haben konstruktive Anregungen und Bedenken im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes eingebracht. Die
betroffenen Anwohner aus Amsel-, Drossel- und Finkenweg haben ihre Anregungen
in einem gemeinsamen Schreiben vorgebracht.
Eine wichtige Frage
bezog sich auf die Erschließung des „Wohngebietes Felsenkeller“, die laut
Bebauungsplanentwurf über den Amselweg vorgesehen ist. Den Anliegern bereitete
vor allem der Zulieferverkehr während der Bauphase von Straße und Kanal und der
sich anschließenden Wohnhausbebauung Sorge. Sie befürchten Lärm und
Staubimmissionen und äußerten Bedenken über den Ausbaugrad der Straße und
befürchten Schäden durch den Baustellenverkehr.
In der Diskussion mit
dem zukünftigen Erschließungsträger über die Anregung der Anlieger konnte die
Zustimmung zu einer Baustellenstraße mit direkter Anbindung an die Straße „Am
Lehbesch“ erreicht werden. Der nun vorliegende 2. Entwurf des Bebauungsplanes
enthält eine Festsetzung für diese Baustraße und eine Vorhaltung der Baustraße
für die ersten fünf Jahre nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes.
Anschließend wird die Baustraße zurückgebaut. Für diesen Bereich sind dann
Wohnbauflächen festgesetzt. Der städtebauliche Vertrag in Form eines
Erschließungsvertrages ist der geänderten Situation anzupassen.
Da der 2. Entwurf
wesentlich von den Zielen des 1. Entwurfes abweicht, ist eine erneute Offenlage
notwendig, in der die Bürger, die Träger öffentlicher Belange und die
Nachbargemeinden erneut beteiligt werden. Gleichzeitig ist der neue Entwurf mit
Planzeichnung und Begründung von den Gremien zu billigen.
Weitere Informationen sind
den als Anlage 1 beigefügten Unterlagen zu
entnehmen.
Der Vorsitzende weist
darauf hin, dass aufgrund des soeben gefassten Beschlusses die anwesenden
Zuschauer berechtigt seien, ihre Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt zu
stellen.
Er führt aus, dass der
Ortsrat Ottweiler einstimmig empfohlen habe. Im Bau-, Umwelt- und
Sanierungsausschuss sei auf Grund noch bestehenden Beratungsbedarfs keine
Empfehlung ausgesprochen worden.
Der Vorsitzende macht
erneut auf den erweiterten Beschlusstext aufmerksam, der den Ratsmitgliedern
als Tischvorlage ausgehändigt wurde.
Für die anwesenden
Zuhörer erläutert der Vorsitzende detailliert die Sitzungsvorlage. Zum
geänderten Beschlussvorschlag bittet er Herrn Gerhard Schmidt (Leiter des Amtes
für Stadtentwicklung) um Angabe der Gründe.
Herr Schmidt erklärt,
dass aus Gründen der Rechtssicherheit die geänderte Beschlussformulierung
gewählt werden sollte.
Herr Gerhardt (CDU)
führt aus, dass der Grundsatzbeschluss zu dem geänderten Bebauungsplan
einstimmig am 28.04.2015 vom Stadtrat gefasst worden sei. Im Zuge der ersten
Offenlage seien zahlreiche Bedenken der Anlieger eingegangen. Dem Einwand der
Anlieger im Amselweg sei durch die jetzt geplante Baustraße Rechnung getragen worden.
Er habe den Eindruck, dass dem Bauvorhaben, auch von der Bevölkerung,
grundsätzlich zugestimmt werde.
Frau Cayrol (SPD) bestätigt
die Auffassung von Herrn Gerhardt, dass im allgemeinen Einigkeit über die
Erschließung des Geländes bestehe. Durch die erneute Offenlage, die heute
beschlossen werde, sei den Anliegern Gelegenheit gegeben, Bedenken und Einwände
zu formulieren und vorzubringen. Ihre Fraktion werde der Beschlussvorlage
zustimmen.
Nachdem seitens der
Ratsmitglieder keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, bittet der Vorsitzende
die BürgerInnen um ihre Fragen.
Herr Wolfgang
Preßer, Dr.-Maximilian-Rech-Str. 32, 66564 Ottweiler, schildert die Entwicklung der verschiedenen Planungen.
Im Jahre 1958 gab es einen Fluchtlinienplan, der eine Bebauung vorgesehen habe,
wie sie jetzt geplant sei. Es habe sich dabei nicht um einen Bebauungsplan
gehandelt, da das Bundesbaugesetz erst 1960 in Kraft getreten sei. Der danach
aufgestellte Bebauungsplan habe nach seinem Rechtsempfinden heute noch
Gültigkeit. Daher hält er die Prämisse, dass zur Erschließung des Gebietes ein
Bebauungsplan aufgestellt werden müsse, für falsch. Er ist der Überzeugung,
dass kein Anlieger (auch er nicht) etwas gegen die Umsetzung des bestehenden Bebauungsplans
habe. Alle Wünsche der Betroffenen seien darin im Grundsatz erfüllt. Dieser
„alte“ Plan sehe eine maßvolle Bebauung vor, wohingegen jetzt eine stark
verdichtete Bebauung vorgesehen sei. Nach seinem Dafürhalten hätte die
Ausgangslage neu betrachtet werden müssen, was leider nicht geschehen sei.
Herr Preßer trägt
seine persönliche Betroffenheit durch die jetzt geplante Baustraße vor, die auf
einer Länge von 65 Metern an seinem Grundstück vorbeiführe. Durch die Ecklage
seines Anwesens würde er dann auf drei Grundstücksseiten von Baustellenverkehr
und anderen Beeinträchtigungen belästigt.
Er frage sich, wann
bei der Abwägung die Berücksichtigung der Interessen der Anwohner des
Remmesweilerweges und seiner eigenen auch nur gewürdigt wurden seien. Niemand
erhielt über die Bauabsichten Informationen. Ebenso wie die Anlieger des
Finken-, Drossel- und Amselweges seien auch die Anwohner des Remmesweilerweges
betroffen. Durch die Hanglage des Geländes dürften dort seiner Meinung nach
keine zweigeschossigen Häuser erbaut werden. Hier seien die Interessen der
Anwohner nicht berücksichtigt, wohl aber die des Erschließungsträgers. Die
bisherige Planung habe diese Bebauung nicht vorgesehen und es sei nicht
einzusehen, warum daran etwas geändert werden müsse.
Er stellt daher die
Frage, ob bei der Aufstellung des neuen Bebauungsplanentwurfs die historische
Entwicklung bedacht worden sei.
Der Vorsitzende
erklärt, dass bei der erneuten Offenlage alle BürgerInnen ihre Bedenken
vortragen können. Auch er (Herr Preßer) habe durch die vorgesehene Baustraße
eine Beschwer. Zur Historie erteilt der Vorsitzende das Wort an Bauamtsleiter
Gerhard Schmidt zu weiteren Ausführungen.
Herr Schmidt führt
aus, dass der rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahr 1965 stamme. Darin werde
der gesamte Bereich Lehbesch betrachtet. Aus Bodenordnungsgründen konnte das
Gebiet Felsenkeller damals nicht bebaut werden. Mittlerweile wurden die
Grundstücke verkauft. Der gültige Bebauungsplan sehe zwei Anschlüsse vor; zum
Einen zum Amselweg, zum Anderen zum Felsenkeller. Der Anschluss Felsenkeller
ist aus bodenrechtlichen Gründen nicht möglich, da sich die Wegeparzelle auf
eine Breite von einem Meter verenge. Zur Erschließung musste deshalb nach einer
städtebaulichen Lösung gesucht werden. Sie manifestiere sich in dem
vorliegenden Entwurf. Die Abwägung der Anregungen und Bedenken der Bürger werde
im Verfahren durchgeführt. Die bereits im Rahmen der ersten Offenlage
vorgebrachten Bedenken behalten ihre Wirksamkeit. Die vorgeschlagene erneute
Offenlage und Einleitung des Verfahrens biete Gelegenheit, den jetzigen
Betroffenheiten durch die Erweiterung des Entwurf durch die Baustraße Rechnung
zu tragen.
Herr Schmidt teilt
noch mit, dass auch der jetzt noch gültige Bebauungsplan bereits eine
zweigeschossige Bebauung vorsehe. Es wird darin von „bergseits eingeschossige“
und „hangseits zweigeschossige“ Bebauung gesprochen.
Nach Beendigung der
Offenlage werden alle eingehenden Anregungen und Bedenken (auch die aus der
ersten Offenlage) abgewogen und dem Rat ein Abwägungsvorschlag unterbreitet.
Herr Burger (Grüne)
schlägt vor, die betroffenen Anlieger zusammen mit dem Investor und der Stadt
Ottweiler zu einem Gespräch einzuladen, um schon im Vorfeld einen für alle
tragbaren Kompromissvorschlag zu finden.
Der Vorsitzende will
über die Anregung von Herrn Burger nachdenken.