TOP Ö 2: Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohngebiet Felsenkeller"

Beschluss:

 

A) Der Stadtrat der Stadt Ottweiler beschließt einstimmig gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Felsenkeller“ im Stadtteil Ottweiler im beschleunigten Verfahren.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Ottweiler folgendes Ziel:

Nördlich der „Illinger Straße“ und des „Remmesweilerweges“ und südlich der „Dr.-Maximilian-Rech-Straße“ besteht auf einer bisher unbebauten Grünfläche mit umgebender Wohnnutzung Potenzial zur Nachverdichtung des Bestandes und zur Innenentwicklung. Auf dieser innerörtlichen Fläche ist die Errichtung von ca. 16 Wohngebäuden geplant, die über den „Amselweg“ erschlossen werden sollen.

Zur Entlastung des Amselweges während der Bauphase ist eine temporäre Baustraße mit Anbindung an die Straße „Am Lehbesch“ vorgesehen.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich aktuell auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes „Auf dem Lehbesch“ und nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Die Realisierung der  Planung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Für die Zulässigkeit der geplanten Nachverdichtung ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Der Beschluss diesen Bebauungsplan aufzustellen, wurde bereits am 28.04.2015 gefasst. Ein erster Entwurf wurde in der Zeit vom 15.05.2015 bis 15.06.2015 öffentlich ausgelegt. Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen insbesondere zum Vorsehen einer temporären Baustraße, muss der Geltungsbereich vergrößert und die Planung angepasst werden. Der Bebauungsplan wird in einem neuen Verfahren in einer angepassten Fassung neu aufgestellt.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,5 ha.

Der Bebauungsplan wird gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt.

Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.

Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Der Bebauungsplan wird mit den Hinweisen öffentlich bekannt gemacht, dass er gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

 

B) Auf Empfehlung des Ortsrates Ottweiler-Zentral beschließt der Stadtrat einstimmig

1. Billigung des Entwurfes

2. Öffentliche Auslegung

3. Parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Abstimmung

    mit den Nachbargemeinden zum Bebauungsplan „Wohngebiet Felsenkeller“ in der Stadt

    Ottweiler, Stadtteil Ottweiler

Der Stadtrat der Stadt Ottweiler billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes „Wohngebiet Felsenkeller“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung.

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. § 13 BauGB gilt entsprechend. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 wird auch von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Planes und der Begründung öffentlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB i.V.m. § 13 BauGB hinzuweisen.

 


Sachverhalt:

 

Der Stadtrat der Stadt Ottweiler hat in seiner Sitzung am 28.4.2015 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Wohngebiet Felsenkeller“ gefasst, den Planentwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die Bürgerbeteiligung im Rahmen der Offenlegung fand in der Zeit vom 15.5.2015 bis einschließlich 15.6.2015 im Rathaus statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden beteiligt.

Zahlreiche Bürger und Träger öffentlicher Belange haben konstruktive Anregungen und Bedenken im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes eingebracht. Die betroffenen Anwohner aus Amsel-, Drossel- und Finkenweg haben ihre Anregungen in einem gemeinsamen Schreiben vorgebracht.

Eine wichtige Frage bezog sich auf die Erschließung des „Wohngebietes Felsenkeller“, die laut Bebauungsplanentwurf über den Amselweg vorgesehen ist. Den Anliegern bereitete vor allem der Zulieferverkehr während der Bauphase von Straße und Kanal und der sich anschließenden Wohnhausbebauung Sorge. Sie befürchten Lärm und Staubimmissionen und äußerten Bedenken über den Ausbaugrad der Straße und befürchten Schäden durch den Baustellenverkehr.

In der Diskussion mit dem zukünftigen Erschließungsträger über die Anregung der Anlieger konnte die Zustimmung zu einer Baustellenstraße mit direkter Anbindung an die Straße „Am Lehbesch“ erreicht werden. Der nun vorliegende 2. Entwurf des Bebauungsplanes enthält eine Festsetzung für diese Baustraße und eine Vorhaltung der Baustraße für die ersten fünf Jahre nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes. Anschließend wird die Baustraße zurückgebaut. Für diesen Bereich sind dann Wohnbauflächen festgesetzt. Der städtebauliche Vertrag in Form eines Erschließungsvertrages ist der geänderten Situation anzupassen.

Da der 2. Entwurf wesentlich von den Zielen des 1. Entwurfes abweicht, ist eine erneute Offenlage notwendig, in der die Bürger, die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden erneut beteiligt werden. Gleichzeitig ist der neue Entwurf mit Planzeichnung und Begründung von den Gremien zu billigen.

Weitere Informationen sind den als Anlage 1 beigefügten Unterlagen zu entnehmen.

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass aufgrund des soeben gefassten Beschlusses die anwesenden Zuschauer berechtigt seien, ihre Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt zu stellen.

Er führt aus, dass der Ortsrat Ottweiler einstimmig empfohlen habe. Im Bau-, Umwelt- und Sanierungsausschuss sei auf Grund noch bestehenden Beratungsbedarfs keine Empfehlung ausgesprochen worden.

Der Vorsitzende macht erneut auf den erweiterten Beschlusstext aufmerksam, der den Ratsmitgliedern als Tischvorlage ausgehändigt wurde.

Für die anwesenden Zuhörer erläutert der Vorsitzende detailliert die Sitzungsvorlage. Zum geänderten Beschlussvorschlag bittet er Herrn Gerhard Schmidt (Leiter des Amtes für Stadtentwicklung) um Angabe der Gründe.

 

Herr Schmidt erklärt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die geänderte Beschlussformulierung gewählt werden sollte.

 

Herr Gerhardt (CDU) führt aus, dass der Grundsatzbeschluss zu dem geänderten Bebauungsplan einstimmig am 28.04.2015 vom Stadtrat gefasst worden sei. Im Zuge der ersten Offenlage seien zahlreiche Bedenken der Anlieger eingegangen. Dem Einwand der Anlieger im Amselweg sei durch die jetzt geplante Baustraße Rechnung getragen worden. Er habe den Eindruck, dass dem Bauvorhaben, auch von der Bevölkerung, grundsätzlich zugestimmt werde.

 

Frau Cayrol (SPD) bestätigt die Auffassung von Herrn Gerhardt, dass im allgemeinen Einigkeit über die Erschließung des Geländes bestehe. Durch die erneute Offenlage, die heute beschlossen werde, sei den Anliegern Gelegenheit gegeben, Bedenken und Einwände zu formulieren und vorzubringen. Ihre Fraktion werde der Beschlussvorlage zustimmen.

 

Nachdem seitens der Ratsmitglieder keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, bittet der Vorsitzende die BürgerInnen um ihre Fragen.

 

Herr Wolfgang Preßer, Dr.-Maximilian-Rech-Str. 32, 66564 Ottweiler, schildert die Entwicklung der verschiedenen Planungen. Im Jahre 1958 gab es einen Fluchtlinienplan, der eine Bebauung vorgesehen habe, wie sie jetzt geplant sei. Es habe sich dabei nicht um einen Bebauungsplan gehandelt, da das Bundesbaugesetz erst 1960 in Kraft getreten sei. Der danach aufgestellte Bebauungsplan habe nach seinem Rechtsempfinden heute noch Gültigkeit. Daher hält er die Prämisse, dass zur Erschließung des Gebietes ein Bebauungsplan aufgestellt werden müsse, für falsch. Er ist der Überzeugung, dass kein Anlieger (auch er nicht) etwas gegen die Umsetzung des bestehenden Bebauungsplans habe. Alle Wünsche der Betroffenen seien darin im Grundsatz erfüllt. Dieser „alte“ Plan sehe eine maßvolle Bebauung vor, wohingegen jetzt eine stark verdichtete Bebauung vorgesehen sei. Nach seinem Dafürhalten hätte die Ausgangslage neu betrachtet werden müssen, was leider nicht geschehen sei.

Herr Preßer trägt seine persönliche Betroffenheit durch die jetzt geplante Baustraße vor, die auf einer Länge von 65 Metern an seinem Grundstück vorbeiführe. Durch die Ecklage seines Anwesens würde er dann auf drei Grundstücksseiten von Baustellenverkehr und anderen Beeinträchtigungen belästigt.

Er frage sich, wann bei der Abwägung die Berücksichtigung der Interessen der Anwohner des Remmesweilerweges und seiner eigenen auch nur gewürdigt wurden seien. Niemand erhielt über die Bauabsichten Informationen. Ebenso wie die Anlieger des Finken-, Drossel- und Amselweges seien auch die Anwohner des Remmesweilerweges betroffen. Durch die Hanglage des Geländes dürften dort seiner Meinung nach keine zweigeschossigen Häuser erbaut werden. Hier seien die Interessen der Anwohner nicht berücksichtigt, wohl aber die des Erschließungsträgers. Die bisherige Planung habe diese Bebauung nicht vorgesehen und es sei nicht einzusehen, warum daran etwas geändert werden müsse.

Er stellt daher die Frage, ob bei der Aufstellung des neuen Bebauungsplanentwurfs die historische Entwicklung bedacht worden sei.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass bei der erneuten Offenlage alle BürgerInnen ihre Bedenken vortragen können. Auch er (Herr Preßer) habe durch die vorgesehene Baustraße eine Beschwer. Zur Historie erteilt der Vorsitzende das Wort an Bauamtsleiter Gerhard Schmidt zu weiteren Ausführungen.

 

Herr Schmidt führt aus, dass der rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahr 1965 stamme. Darin werde der gesamte Bereich Lehbesch betrachtet. Aus Bodenordnungsgründen konnte das Gebiet Felsenkeller damals nicht bebaut werden. Mittlerweile wurden die Grundstücke verkauft. Der gültige Bebauungsplan sehe zwei Anschlüsse vor; zum Einen zum Amselweg, zum Anderen zum Felsenkeller. Der Anschluss Felsenkeller ist aus bodenrechtlichen Gründen nicht möglich, da sich die Wegeparzelle auf eine Breite von einem Meter verenge. Zur Erschließung musste deshalb nach einer städtebaulichen Lösung gesucht werden. Sie manifestiere sich in dem vorliegenden Entwurf. Die Abwägung der Anregungen und Bedenken der Bürger werde im Verfahren durchgeführt. Die bereits im Rahmen der ersten Offenlage vorgebrachten Bedenken behalten ihre Wirksamkeit. Die vorgeschlagene erneute Offenlage und Einleitung des Verfahrens biete Gelegenheit, den jetzigen Betroffenheiten durch die Erweiterung des Entwurf durch die Baustraße Rechnung zu tragen.

Herr Schmidt teilt noch mit, dass auch der jetzt noch gültige Bebauungsplan bereits eine zweigeschossige Bebauung vorsehe. Es wird darin von „bergseits eingeschossige“ und „hangseits zweigeschossige“ Bebauung gesprochen.

Nach Beendigung der Offenlage werden alle eingehenden Anregungen und Bedenken (auch die aus der ersten Offenlage) abgewogen und dem Rat ein Abwägungsvorschlag unterbreitet.

 

Herr Burger (Grüne) schlägt vor, die betroffenen Anlieger zusammen mit dem Investor und der Stadt Ottweiler zu einem Gespräch einzuladen, um schon im Vorfeld einen für alle tragbaren Kompromissvorschlag zu finden.

 

Der Vorsitzende will über die Anregung von Herrn Burger nachdenken.