TOP Ö 15: Änderung der Satzung über Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Ottweiler

Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Auf Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Gesundheit und Stadtmarketing beschließt der Stadtrat einstimmig die der Original-Niederschrift als Anlage 12 beiliegende Satzung über Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Ottweiler.

 

 

Satzung über die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Ottweiler

 

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2015 (Amtsbl. S. 376), den Bestimmungen des Saarländischen Kinderbetreuungs- und –bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18.06.2008 (Amtsbl. S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2011 (Amtsbl. I S. 320)  in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1988 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393) hat der Stadtrat der Stadt Ottweiler am 17.12.2015 folgende Neufassung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ottweiler vom 17.12.2013 beschlossen:

 

§ 1

Art und Zweck der Einrichtungen

 

(1)   Die Kinderkrippen sind sozialpädagogische Einrichtungen, die Kinder entwicklungsbegleitend unterstützen und fördern. Hier werden Kleinstkinder ab dem 2. Lebensmonat bis zum Übergang in den Kindergarten betreut, längstens bis zum dem Monat, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden. Ziele dieser Einrichtungen sind ebenfalls

-          die Erziehung des Kindes in der Familie mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes zu ergänzen,

-          Kinder entsprechend den Vorgaben des Saarländischen Bildungsprogramms und den Konzeptionen in den Einrichtungen zu fördern,

-          umfeldbedingte Benachteiligungen auszugleichen und soziale Integration anzustreben, sowie

-          die Eltern in Erziehungsfragen zu unterstützen.

 

(2)   Die Kindergärten sind vorschulische Einrichtungen, die

-          die Erziehung des Kindes in der Familie mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes ergänzen,

-          Kinder entsprechend den Vorgaben des Saarländischen Bildungsprogramms und den Konzeptionen in den Einrichtungen fördern,

-          umfeldbedingte Benachteiligungen ausgleichen und soziale Integration anstreben,

-          die Eltern in Erziehungsfragen unterstützen.

       Im Kindergarten werden Kinder ab dem 3. Lebensjahr (Regelkinder) aufgenommen

       und betreut.

 

(3)   Die Freiwillige Ganztagsschule (FGTS) Modell 3 Kooperation Schule – Jugendhilfe erfüllt den Zweck einer sozialpädagogischen Einrichtung mit einem eigenständigem Erziehungs- und Bildungsauftrag.

 

 

§ 2

Aufnahmebedingungen

 

(1)  In die Krippen werden Kinder ab Vollendung des 2. Lebensmonats bis zum Übergang in den Kindergarten aufgenommen, sofern es sich um reine Krippengruppen handelt.

Handelt es sich um altersgemischte Gruppen, müssen die Krippenkinder 15 oder 18 

Monate alt sein, je nachdem, wie viele Regelkinder daneben in der altersgemischten

Gruppe betreut werden. Die Anzahl der Krippenkinder ergibt sich aus der jeweils

geltenden Betriebserlaubnis.

     Die Eingewöhnung der Krippenkinder in den Kindergarten erfolgt in dem Monat, in

     dem sie  das 3. Lebensjahr vollenden. Die Eingewöhnung kann

a)         durch die Erzieher/Erzieherinnen der Krippe erfolgen (dann ist für diesen Monat der Krippenbeitrag voll zu zahlen)

b)         durch die Eltern (dann ist für diesen Monat der Kindergartenbeitrag zu zahlen)

          erfolgen.

     Eine Ausnahme hiervon ist in altersgemischten Gruppen möglich und mit

     dem Träger abzuklären.

 

(2)  In die Kindergärten und Kindertagesstätten werden Kinder aufgenommen, die das 3. Lebensjahr vollendet haben oder im Aufnahmemonat vollenden und noch nicht schulpflichtig sind.

 

(3)  In die FGTS können Kinder, die grundschulpflichtig sind, aufgenommen werden.

 

(4)  Die Aufnahme von Kindern, die die Altersgrenze des § 1 Abs. 2 über- oder unterschreiten sowie die Aufnahme von behinderten Kindern, die einer Sonderbetreuung bedürfen, kann unter Beachtung der personellen und räumlichen Kapazitäten der Einrichtung sowie der Bedürfnisse der Kinder geprüft und im Einzelfall ermöglicht werden.

 

(5)  Im Falle eines Bewerberüberhanges werden die zur Verfügung stehenden Plätze wie folgt vergeben:

 

Vorrangig nach sozialer, familiärer und pädagogischer Dringlichkeit. Dabei werden 

Geschwisterkinder immer bevorzugt.

     Danach werden Kinder allein erziehender, berufstätiger oder als arbeitssuchend 

     gemeldeter Eltern mit Hauptwohnsitz in der Stadt Ottweiler berücksichtigt.

Die übrigen Betreuungsplätze werden nach dem Eingang der Anmeldungen, vergeben. Dabei werden regelmäßig Kinder, die in Ottweiler wohnen, bevorzugt berücksichtigt.

Die Aufnahme von nicht in der Gemeinde wohnenden Kindern kann von Anfang an befristet erfolgen und unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden, wenn der Platz für ein in der Gemeinde wohnendes Kind benötigt wird.

 

(6)  Folgende Unterlagen sind bis zum Tag der Aufnahme vorzulegen:

a.    vollständig ausgefüllter Betreuungsvertrag, einschließlich der Einverständniserklärung zur Satzung

b.    ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 1 der Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege vom 08.04.2013 (Ausschluss von übertragbaren Krankheiten nach § 34 Abs. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes)

c.    die unterschriebene „Rückmeldebestätigung – wichtige Informationen nach dem Infektionsschutzgesetz“

d.    Geburtsurkunde oder Familienstammbuch.

 

 

§ 3

An-, Ab- und Ummeldungen

 

(1)     Zwischen der Stadt Ottweiler und den/dem/der  Personensorgeberechtigten wird ein

       Betreuungsvertrag geschlossen, dessen Inhalt sich nach den Vorschriften dieser

      Satzung richtet.

(2)     Die An-, Ab- und Ummeldungen erfolgen schriftlich bei dem/der jeweiligen

       Leiter/innen der Einrichtungen.

      

(3)     Die ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages muss spätestens bis zum 20.

       des laufenden Monats für den übernächsten Monat erfolgt sein. Sie wird wirksam mit

       Ablauf des Folgemonats, es sei denn in der Kündigung ist ein späterer Termin

       genannt. Bei verspäteter Kündigung wird die Wirksamkeit entsprechend hinaus

       geschoben.

       Die Kündigung ist immer rechtzeitig schriftlich durch den / die Personensorgeberech-

       tigten gegenüber der Leitung oder gegenüber dem Träger auszusprechen. Ansonsten  

       läuft der Betreuungsvertrag weiter. Ausnahme hierbei bilden die Kinder, die

       eingeschult werden. Sie scheiden automatisch zum 31.07. des Jahres, in dem sie  

       eingeschult werden, aus. Bei „Kann-Kindern“ ist die ordentliche Kündigung notwendig.

       Diese Regelungen sind unabhängig von den Ferienschließzeiten der Einrichtungen.

       Die ordentliche Kündigung berechtigt den Träger, die Zulassung zu den städtischen 

       Kindertageseinrichtungen zu widerrufen.

 

(4)  Die ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages für ein Kind, welches die in § 1 

      Abs. 3 genannte FGTS besucht, ist  grundsätzlich nur zum Schulhalbjahr möglich, es

      sei denn, das Kind verzieht aus dem Grundschulbezirk. Kinder, die die Grundschule

      verlassen, um eine weiterführende Schule zu besuchen, scheiden zum 31.07. aus der

      FGTS aus. Diese  Regelung ist unabhängig von den Ferienschließzeiten.

 

(5) Der Träger ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn

- der Elternbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung über einen Zeitraum von 2 

   Monaten nicht gezahlt wird,

- das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt,

- das Wohl anderer Kinder gefährdet ist oder

- Verpflichtungen aus der Benutzungsordnung oder dem Betreuungsvertrag

  trotz Ermahnung nicht beachtet werden.

      Die außerordentliche Kündigung berechtigt den Träger, die Zulassung zu den

      städtischen Kindertageseinrichtungen zu widerrufen.

 

(6)  Der Träger der Einrichtung behält sich vor, einen vergebenen Platz, der ohne 

Entschuldigung über einen Monat nicht in Anspruch genommen wurde, anderweitig zu

vergeben.

 

 

§ 4

Erkrankung eines Kindes

 

(1)  Bei einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 34 Abs. 1 bis 3

      Infektionsschutzgesetz des Kindes ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(2)  Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind sofort vom Besuch der Kindertageseinrichtung fernzuhalten und die Leiterin der Einrichtung zu benachrichtigen, wenn das Kind an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 34 Abs. 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz erkrankt ist. Der erneute Besuch der Einrichtung ist nach dem Infektionsschutzgesetz dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Krankheit abgeklungen und nach ärztlichem Attest in Form einer ärztlichen Bescheinigung eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Die Einrichtung behält sich vor, bei anderen Krankheiten ein ärztliches Attest zu verlangen, falls die Leitung der Einrichtung dies für erforderlich hält.

 

(3)  Bei Fehlen eines Kindes aus sonstigen Gründen ist die Einrichtung zu informieren, Abmeldungen vom Essen sind immer separat mitzuteilen. Hierzu reicht die Benachrichtigung bis 8.45 Uhr des Tages, an dem das Kind nicht an der Verpflegung teilnimmt.

 

 

§ 5

Beiträge

 

(1)  Die Elternbeiträge in den Kindertageseinrichtungen werden durch den Träger der Einrichtung nach den Bestimmungen des SKBBG und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen festgesetzt und vom Stadtrat der Stadt Ottweiler beschlossen. Elternbeiträge werden grundsätzlich zum 01. eines jeden Monates im voraus fällig.

 

(2)  Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

 

(3)  Die Höhe der Elternbeiträge in der FGTS richtet sich nach den Vorgaben des „Förderprogramms Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland“. Auch diese Elternbeiträge werden zum 01. eines jeden Monats im voraus fällig.

 

(4)  Die Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Die Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

 

(5)  Die Beiträge tragen zur Deckung der Personalkosten bei. Daher sind sie auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung der Einrichtung bis zu einem Monat und bei Erkrankung des Kindes in voller Höhe zu zahlen. Der Träger behält sich jedoch in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Krankenhaus- oder Kuraufenthalt über eine Zeitdauer von 6 Wochen) eine andere Entscheidung vor.

 

(6)  Der Beitragssatz vermindert sich für das zweite und jedes weitere Kind der Personensorgeberechtigten, das eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung in Trägerschaft der Stadt Ottweiler besucht, um 25%.

Bei Geschwisterkindern in der FGTS gelten die Vorschriften des „Förderprogramms Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland“ in der jeweils gültigen Fassung.

 

(7)  Wird der Beitrag für die Einrichtung länger als 2 Monate nicht gezahlt, ohne dass eine Befreiung nach § 92 SGB VIII gewährt wurde, so kann seitens des Trägers nach Kündigung gemäß § 3 Abs. 6 der Platz an ein anderes Kind vergeben werden.

 

(8)  Für Tageskinder ist die Teilnahme am Mittagessen verpflichtend. Das Geld für das Mittagessen richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten, die beim Anbieter für das Essen gezahlt werden müssen. Die Zahlung des Essensgeldes wird rückwirkend durch den Träger in Rechnung gestellt und ist zum 01. des übernächsten Monats fällig, in dem das Kind am Essen in der Einrichtung teilgenommen hat. Zahlen der/ die Personensorgeberechtigte/n den Beitrag für das Essen über 3 Monate hinweg nicht, so hat der Träger die Möglichkeit, den Betreuungsvertrag nach § 3 Abs. 6 dieser Satzung außerordentlich zu kündigen.

 

§ 5 a

 

Im Falle einer streikbedingten Schließung von Kindertageseinrichtungen, die mindestens 14 Kalendertage ununterbrochen andauert, werden die Elternbeiträge anteilig für die Zeit der Schließung der Kindertageseinrichtungen erstattet. Bei Inanspruchnahme einer Notgruppe entfällt der Anspruch auf Erstattung für diese Zeit der Inanspruchnahme.

 

§ 6

Aufsicht

 

(1)  Die Aufsichtspflicht beginnt bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes von der/dem Erziehungsberechtigten bzw. dem/der Personensorgeberechtigten an das Personal, nicht bereits mit Verbringen des Kindes in die Einrichtung. Bei schulpflichtigen Kindern beginnt sie, sobald das Kind den/die Betreuer/in von seinem Eintreffen unterrichtet hat.

 

(2)  Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an den/die   

      Personensorgeberechtigte/n oder die abholberechtigte Person. Sie endet bei   

      schulpflichtigen Kindern mit der Verabschiedung durch das Personal.

 

(3)  Auf dem Weg von und zu der Einrichtung unterliegen die Kinder der Aufsichtspflicht 

      der bringenden bzw. abholenden Aufsichtsperson.

 

(4)  Sonstige Regelungen:

 

a.    Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

b.    Wenn ein Kind von einer anderen als durch schriftliche Erklärung berechtigten Person abgeholt wird, ist dies durch die Personensorgeberechtigten oder die abholberechtigte Person vorher der Leitung der Gruppe mitzuteilen. Abholberechtigt sind Personen ab dem 16. Lebensjahr.

c.    Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

d.    Bei Eltern-Kind-Veranstaltungen obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten bzw. der beauftragten Aufsichtsperson.

 

 

§ 7

Verschiedenes

 

(1)  Das Kind soll für den Besuch der Einrichtung kindgerechte Kleidung tragen, die sowohl zum Spielen in der Gruppe als auch für das Außengelände geeignet ist.

 

(2)  Die Kinder sollen nicht vor der Öffnungszeit gebracht werden und sind pünktlich abzuholen.

 

(3)  Eine Haftung für Kleidung, mitgebrachte Gegenstände, Schmuck usw. wird nicht übernommen.

 

(4)  Spezielle Angelegenheiten wie z.B. Imbiss- und Teegeld, Turn- und Malkleidung werden in Absprache mit dem Personal in der Einrichtung geregelt.

 

§ 8

Nahrungs- und Pflegemittel in der Krippe

 

(1)  Die Nahrungsmittel für die Krippenkinder wie Milch- und/oder Breipulver und Gläschen sind originalverpackt in den Kindertageseinrichtungen zu hinterlegen.

 

(2)  Die Mahlzeiten für die Krippenkinder –sofern sie noch nicht am Mittagessen teilnehmen- werden in den Kindertageseinrichtungen nach Bedarf frisch zubereitet.

 

(3)  Getränke (außer bei Säuglingen) können nicht mitgebracht werden. Getränke werden von der Einrichtung zur Verfügung gestellt.

 

§ 9

Unfallversicherung

 

Alle Unfälle auf dem Weg zur oder von der Einrichtung sind unverzüglich, spätestens am ersten Werktag nach dem Unfalltag, der Leitung der jeweiligen Einrichtung mitzuteilen.

 

§ 10

Schlussbestimmung

 

Die Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

 

Ottweiler, den 17.12.2015

Der Bürgermeister

 

gez. Schäfer                                                             (Siegel)

 


Sachverhalt:

 

Die Satzung über die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Ottweiler wurde im Dezember 2013 beschlossen und seit dieser Zeit wird mit dieser Satzung gearbeitet.

Es hat sich nun in der täglichen Arbeit mit dieser Satzung herausgestellt, dass noch einige Punkte konkretisiert werden müssen. Darüber hinaus wurden auch redaktionelle Änderungen wie z.B. „Erziehungsberechtigte“ durch „Personensorgeberechtigte“ ersetzt und kleinere Schreibfehler behoben. Alle Änderungen sind fett und kursiv dargestellt.

Die übrigen Änderungen werden in der Folge erläutert:

Im § 2 Abs. 1 war eine Klarstellung notwendig. Die Eingewöhnungsmodalitäten, die hier geregelt sind, sind in Fürth, wo es nur eine einzige „altersgemischte Gruppe“ gibt, nicht durchzusetzen.

Im § 2 Abs.6 wurde der Aufnahmeantrag in Betreuungsvertrag geändert, weil dies jetzt tatsächlich auch so heißt.

Im § 3 wurde der Abs. 5 gestrichen, da ein Nachweis, dass ein Kind nicht gemeinschaftsfähig ist, kaum zu führen ist.

Der bisherige § 3 Abs. 6 wird deshalb Abs. 5 und es werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.      Statt dem Punkt  „das Kind nicht gemeinschaftsfähig ist“ wird durch „das Wohl anderer Kinder gefährdet ist“ ersetzt

2.       Der Punkt „Verpflichtungen aus der Benutzungsordnung oder dem Betreuungsvertrag trotz schriftlicher Ermahnung nicht beachtet werden“ neu eingefügt.

Im § 5 Abs. 6 muss die Beitragsminderung um 25% für alle Kinder, die einen städtischen Kindergarten besuchen konkretisiert werden. Für die Kinder, die die Freiwillige Ganztagsschule besuchen sind hierzu eigene Regelungen im Förderprogramm getroffen. Diese sollen von der 25 %-Regelung nicht betroffen werden.

Deshalb ist zu Konkretisierung, für welche Kinder die Beitragsermäßigung gilt, im § 5 Abs. 6 folgende Änderung notwendig:Der Beitragssatz vermindert sich für das zweite und jedes weitere Kind der Personensorgeberechtigten, das eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung in Trägerschaft der Stadt Ottweiler besucht, um 25%.“

Im § 5 Abs. 8 wurde die Teilnahme am Mittagessen für Tageskinder verpflichtend festgelegt. Darüber hinaus wurden die Zahlungen des Essensgeldes konkretisiert.

§ 5 a wurde durch die 1. Änderungssatzung über Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Ottweiler eingefügt.

§ 8 wurde neu gefasst. Hier war eine Regelung notwendig geworden, weil es Eltern gibt, die die Milch- und Breimahlzeiten schon zu Hause anrühren wollten. Dies kann aber zu „Verkeimungen“ führen. Deshalb ist die Regelung so getroffen, dass diese Mahlzeiten in der Einrichtung frisch zubereitet werden.

 

Der Vorsitzende erläutert die Sitzungsvorlage und weist auf die einstimmige Beschlussempfehlung des BSGS-Ausschusses hin.