Sitzung: 16.12.2015 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss: |
Auf Empfehlung des Ausschusses
für Bildung, Soziales, Gesundheit und Stadtmarketing beschließt der Stadtrat einstimmig
die der Original-Niederschrift als Anlage 12 beiliegende Satzung über
Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Ottweiler.
Satzung über die
Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Ottweiler
Aufgrund
des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 27.06.1997 (Amtsbl. S.
682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2015 (Amtsbl. S. 376), den
Bestimmungen des Saarländischen Kinderbetreuungs- und –bildungsgesetzes (SKBBG)
vom 18.06.2008 (Amtsbl. S. 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2011
(Amtsbl. I S. 320) in Verbindung mit dem
Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1988
(Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S.
2393) hat der Stadtrat der Stadt Ottweiler am 17.12.2015 folgende Neufassung
der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ottweiler vom 17.12.2013
beschlossen:
§ 1
Art und Zweck der Einrichtungen
(1)
Die
Kinderkrippen sind sozialpädagogische Einrichtungen, die Kinder
entwicklungsbegleitend unterstützen und fördern. Hier werden Kleinstkinder ab
dem 2. Lebensmonat bis zum Übergang in den Kindergarten betreut, längstens bis zum
dem Monat, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden. Ziele dieser Einrichtungen
sind ebenfalls
-
die
Erziehung des Kindes in der Familie mit Hilfe eines eigenständigen
Bildungsangebotes zu ergänzen,
-
Kinder
entsprechend den Vorgaben des Saarländischen Bildungsprogramms und den
Konzeptionen in den Einrichtungen zu fördern,
-
umfeldbedingte
Benachteiligungen auszugleichen und soziale Integration anzustreben, sowie
-
die Eltern
in Erziehungsfragen zu unterstützen.
(2)
Die
Kindergärten sind vorschulische Einrichtungen, die
-
die
Erziehung des Kindes in der Familie mit Hilfe eines eigenständigen
Bildungsangebotes ergänzen,
-
Kinder
entsprechend den Vorgaben des Saarländischen Bildungsprogramms und den
Konzeptionen in den Einrichtungen fördern,
-
umfeldbedingte
Benachteiligungen ausgleichen und soziale Integration anstreben,
-
die Eltern
in Erziehungsfragen unterstützen.
Im
Kindergarten werden Kinder ab dem 3. Lebensjahr (Regelkinder) aufgenommen
und betreut.
(3)
Die
Freiwillige Ganztagsschule (FGTS) Modell 3 Kooperation Schule – Jugendhilfe erfüllt
den Zweck einer sozialpädagogischen Einrichtung mit einem eigenständigem
Erziehungs- und Bildungsauftrag.
§ 2
Aufnahmebedingungen
(1) In die Krippen werden Kinder ab
Vollendung des 2. Lebensmonats bis zum Übergang in den Kindergarten
aufgenommen, sofern es sich um reine Krippengruppen handelt.
Handelt es sich um altersgemischte
Gruppen, müssen die Krippenkinder 15 oder 18
Monate alt sein, je nachdem, wie viele
Regelkinder daneben in der altersgemischten
Gruppe betreut werden. Die Anzahl der
Krippenkinder ergibt sich aus der jeweils
geltenden Betriebserlaubnis.
Die Eingewöhnung der Krippenkinder in den
Kindergarten erfolgt in dem Monat, in
dem sie
das 3. Lebensjahr vollenden. Die Eingewöhnung kann
a)
durch
die Erzieher/Erzieherinnen der Krippe erfolgen (dann ist für diesen Monat der
Krippenbeitrag voll zu zahlen)
b)
durch
die Eltern (dann ist für diesen Monat der Kindergartenbeitrag zu zahlen)
erfolgen.
Eine Ausnahme hiervon ist in altersgemischten
Gruppen möglich und mit
dem Träger abzuklären.
(2) In die Kindergärten und
Kindertagesstätten werden Kinder aufgenommen, die das 3. Lebensjahr vollendet
haben oder im Aufnahmemonat vollenden und noch nicht schulpflichtig sind.
(3) In die FGTS können Kinder, die
grundschulpflichtig sind, aufgenommen werden.
(4) Die Aufnahme von Kindern, die die
Altersgrenze des § 1 Abs. 2 über- oder
unterschreiten sowie die Aufnahme von behinderten Kindern, die einer
Sonderbetreuung bedürfen, kann unter Beachtung der personellen und räumlichen
Kapazitäten der Einrichtung sowie der Bedürfnisse der Kinder geprüft und im
Einzelfall ermöglicht werden.
(5) Im Falle eines Bewerberüberhanges werden
die zur Verfügung stehenden Plätze wie folgt vergeben:
Vorrangig
nach sozialer, familiärer und pädagogischer Dringlichkeit. Dabei werden
Geschwisterkinder
immer bevorzugt.
Danach werden Kinder allein erziehender,
berufstätiger oder als arbeitssuchend
gemeldeter Eltern mit Hauptwohnsitz in der
Stadt Ottweiler berücksichtigt.
Die
übrigen Betreuungsplätze werden nach dem Eingang der Anmeldungen, vergeben.
Dabei werden regelmäßig Kinder, die in Ottweiler wohnen, bevorzugt
berücksichtigt.
Die
Aufnahme von nicht in der Gemeinde wohnenden Kindern kann von Anfang an
befristet erfolgen und unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen
werden, wenn der Platz für ein in der Gemeinde wohnendes Kind benötigt wird.
(6) Folgende Unterlagen sind bis zum Tag der
Aufnahme vorzulegen:
a. vollständig ausgefüllter Betreuungsvertrag,
einschließlich der Einverständniserklärung zur Satzung
b. ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 1
der Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in
Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege vom 08.04.2013 (Ausschluss
von übertragbaren Krankheiten nach § 34 Abs. 1 bis 3 des
Infektionsschutzgesetzes)
c. die unterschriebene
„Rückmeldebestätigung – wichtige Informationen nach dem Infektionsschutzgesetz“
d. Geburtsurkunde oder Familienstammbuch.
§ 3
An-, Ab- und Ummeldungen
(1) Zwischen der Stadt Ottweiler und
den/dem/der Personensorgeberechtigten
wird ein
Betreuungsvertrag geschlossen, dessen
Inhalt sich nach den Vorschriften dieser
Satzung richtet.
(2) Die An-, Ab- und Ummeldungen erfolgen
schriftlich bei dem/der jeweiligen
Leiter/innen der Einrichtungen.
(3) Die ordentliche Kündigung des
Betreuungsvertrages muss spätestens bis zum 20.
des laufenden Monats für den übernächsten
Monat erfolgt sein. Sie wird wirksam mit
Ablauf des Folgemonats, es sei denn in
der Kündigung ist ein späterer Termin
genannt. Bei verspäteter Kündigung wird
die Wirksamkeit entsprechend hinaus
geschoben.
Die Kündigung ist immer rechtzeitig
schriftlich durch den / die Personensorgeberech-
tigten gegenüber der Leitung oder
gegenüber dem Träger auszusprechen. Ansonsten
läuft der Betreuungsvertrag weiter.
Ausnahme hierbei bilden die Kinder, die
eingeschult werden. Sie scheiden automatisch zum
31.07. des Jahres, in dem sie
eingeschult werden, aus. Bei
„Kann-Kindern“ ist die ordentliche Kündigung notwendig.
Diese Regelungen sind unabhängig von den
Ferienschließzeiten der Einrichtungen.
Die ordentliche Kündigung berechtigt den
Träger, die Zulassung zu den städtischen
Kindertageseinrichtungen zu widerrufen.
(4) Die ordentliche Kündigung des
Betreuungsvertrages für ein Kind, welches
die in § 1
Abs. 3 genannte FGTS besucht, ist grundsätzlich nur zum Schulhalbjahr möglich,
es
sei denn, das Kind verzieht aus dem
Grundschulbezirk. Kinder, die die Grundschule
verlassen, um eine weiterführende Schule
zu besuchen, scheiden zum 31.07. aus der
FGTS aus. Diese Regelung ist unabhängig von den
Ferienschließzeiten.
(5) Der Träger
ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt,
wenn
-
der Elternbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung über einen Zeitraum von
2
Monaten nicht gezahlt wird,
-
das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt,
-
das Wohl anderer Kinder gefährdet ist oder
- Verpflichtungen aus der Benutzungsordnung oder dem
Betreuungsvertrag
trotz Ermahnung
nicht beachtet werden.
Die außerordentliche Kündigung berechtigt
den Träger, die Zulassung zu den
städtischen Kindertageseinrichtungen zu
widerrufen.
(6) Der Träger der Einrichtung behält sich
vor, einen vergebenen Platz, der ohne
Entschuldigung über einen Monat nicht in
Anspruch genommen wurde, anderweitig zu
vergeben.
§ 4
Erkrankung eines Kindes
(1) Bei einer übertragbaren Krankheit im
Sinne des § 34 Abs. 1 bis 3
Infektionsschutzgesetz des Kindes ist die
Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Personensorgeberechtigten
sind verpflichtet, ihr Kind sofort vom Besuch der Kindertageseinrichtung
fernzuhalten und die Leiterin der Einrichtung zu benachrichtigen, wenn das Kind
an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 34 Abs. 1 bis 3
Infektionsschutzgesetz erkrankt ist. Der erneute Besuch der Einrichtung ist
nach dem Infektionsschutzgesetz dann wieder zulässig, wenn die ansteckende
Krankheit abgeklungen und nach ärztlichem Attest in Form einer ärztlichen
Bescheinigung eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten
ist. Die Einrichtung behält sich vor, bei anderen Krankheiten ein ärztliches
Attest zu verlangen, falls die Leitung der Einrichtung dies für erforderlich
hält.
(3) Bei Fehlen eines Kindes aus sonstigen
Gründen ist die Einrichtung zu informieren, Abmeldungen vom Essen sind immer
separat mitzuteilen. Hierzu reicht die Benachrichtigung bis 8.45 Uhr des Tages,
an dem das Kind nicht an der Verpflegung teilnimmt.
§ 5
Beiträge
(1) Die Elternbeiträge in den
Kindertageseinrichtungen werden durch den Träger der Einrichtung nach den
Bestimmungen des SKBBG und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen
festgesetzt und vom Stadtrat der Stadt Ottweiler beschlossen. Elternbeiträge
werden grundsätzlich zum 01. eines jeden Monates im voraus fällig.
(2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich
aus der Anlage zu dieser Satzung.
(3) Die Höhe der Elternbeiträge in der FGTS
richtet sich nach den Vorgaben des „Förderprogramms Freiwillige Ganztagsschulen
im Saarland“. Auch diese Elternbeiträge werden zum 01. eines jeden Monats im
voraus fällig.
(4) Die Beitragspflicht entsteht mit dem
Eintritt des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Die Beiträge unterliegen der
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
(5) Die Beiträge tragen zur Deckung der
Personalkosten bei. Daher sind sie auch während der Ferien, bei vorübergehender
Schließung der Einrichtung bis zu einem Monat und bei Erkrankung des Kindes in
voller Höhe zu zahlen. Der Träger behält sich jedoch in begründeten
Ausnahmefällen (z.B. Krankenhaus- oder Kuraufenthalt über eine Zeitdauer von 6
Wochen) eine andere Entscheidung vor.
(6) Der Beitragssatz vermindert sich für das
zweite und jedes weitere Kind der Personensorgeberechtigten, das
eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 dieser
Satzung in Trägerschaft der Stadt Ottweiler besucht, um 25%.
Bei
Geschwisterkindern in der FGTS gelten die Vorschriften des „Förderprogramms
Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland“ in der jeweils gültigen Fassung.
(7) Wird der Beitrag für die Einrichtung
länger als 2 Monate nicht gezahlt, ohne dass eine Befreiung nach § 92 SGB VIII
gewährt wurde, so kann seitens des Trägers nach Kündigung gemäß § 3 Abs. 6 der Platz an ein anderes Kind vergeben werden.
(8) Für Tageskinder ist die Teilnahme am
Mittagessen verpflichtend. Das Geld für
das Mittagessen richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten, die beim
Anbieter für das Essen gezahlt werden müssen. Die Zahlung des Essensgeldes wird
rückwirkend durch den Träger in Rechnung gestellt und ist zum 01.
des übernächsten Monats fällig, in dem das Kind am Essen in der Einrichtung
teilgenommen hat. Zahlen der/ die Personensorgeberechtigte/n
den Beitrag für das Essen über 3 Monate hinweg nicht, so hat der Träger die
Möglichkeit, den Betreuungsvertrag nach § 3 Abs. 6 dieser Satzung
außerordentlich zu kündigen.
§ 5 a
Im Falle einer streikbedingten Schließung
von Kindertageseinrichtungen, die mindestens 14 Kalendertage ununterbrochen
andauert, werden die Elternbeiträge anteilig für die Zeit der Schließung der
Kindertageseinrichtungen erstattet. Bei Inanspruchnahme einer Notgruppe
entfällt der Anspruch auf Erstattung für diese Zeit der Inanspruchnahme.
§ 6
Aufsicht
(1) Die Aufsichtspflicht beginnt bei nicht
schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes von der/dem
Erziehungsberechtigten bzw. dem/der Personensorgeberechtigten an das Personal, nicht bereits mit Verbringen des
Kindes in die Einrichtung. Bei schulpflichtigen Kindern beginnt sie, sobald das
Kind den/die Betreuer/in von seinem Eintreffen unterrichtet hat.
(2) Die Aufsichtspflicht endet mit der
Übergabe des Kindes an den/die
Personensorgeberechtigte/n
oder die abholberechtigte Person. Sie endet bei
schulpflichtigen Kindern mit der
Verabschiedung durch das Personal.
(3) Auf dem Weg von und zu der Einrichtung
unterliegen die Kinder der Aufsichtspflicht
der bringenden bzw. abholenden
Aufsichtsperson.
(4) Sonstige Regelungen:
a. Die Personensorgeberechtigten
erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer
ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann
jederzeit widerrufen werden.
b. Wenn ein Kind von einer anderen als
durch schriftliche Erklärung berechtigten Person abgeholt wird, ist dies durch
die Personensorgeberechtigten oder die abholberechtigte Person
vorher der Leitung der Gruppe mitzuteilen. Abholberechtigt sind Personen ab dem
16. Lebensjahr.
c. Es besteht keine Verpflichtung, die
Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
d. Bei Eltern-Kind-Veranstaltungen obliegt
die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten bzw. der
beauftragten Aufsichtsperson.
§ 7
Verschiedenes
(1) Das Kind soll für den Besuch der
Einrichtung kindgerechte Kleidung tragen, die sowohl zum Spielen in der Gruppe
als auch für das Außengelände geeignet ist.
(2) Die Kinder sollen nicht vor der Öffnungszeit
gebracht werden und sind pünktlich abzuholen.
(3) Eine Haftung für Kleidung, mitgebrachte
Gegenstände, Schmuck usw. wird nicht übernommen.
(4) Spezielle Angelegenheiten wie z.B.
Imbiss- und Teegeld, Turn- und Malkleidung werden in Absprache mit dem Personal
in der Einrichtung geregelt.
§ 8
Nahrungs- und Pflegemittel in der Krippe
(1) Die Nahrungsmittel für die Krippenkinder
wie Milch- und/oder Breipulver und Gläschen sind originalverpackt in den
Kindertageseinrichtungen zu hinterlegen.
(2) Die Mahlzeiten für die Krippenkinder
–sofern sie noch nicht am Mittagessen teilnehmen- werden in den
Kindertageseinrichtungen nach Bedarf frisch zubereitet.
(3) Getränke (außer bei Säuglingen) können
nicht mitgebracht werden. Getränke werden von der Einrichtung zur Verfügung
gestellt.
§ 9
Unfallversicherung
Alle Unfälle
auf dem Weg zur oder von der Einrichtung sind unverzüglich, spätestens am
ersten Werktag nach dem Unfalltag, der Leitung der jeweiligen Einrichtung mitzuteilen.
§ 10
Schlussbestimmung
Die Satzung
tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Ottweiler, den
17.12.2015
Der
Bürgermeister
gez. Schäfer (Siegel)
Sachverhalt: |
Die Satzung über die
Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Ottweiler wurde im Dezember
2013 beschlossen und seit dieser Zeit wird mit dieser Satzung gearbeitet.
Es hat sich nun in der
täglichen Arbeit mit dieser Satzung herausgestellt, dass noch einige Punkte
konkretisiert werden müssen. Darüber hinaus wurden auch redaktionelle
Änderungen wie z.B. „Erziehungsberechtigte“ durch „Personensorgeberechtigte“
ersetzt und kleinere Schreibfehler behoben. Alle Änderungen sind fett und
kursiv dargestellt.
Die übrigen Änderungen
werden in der Folge erläutert:
Im § 2 Abs. 1 war eine
Klarstellung notwendig. Die Eingewöhnungsmodalitäten, die hier geregelt sind,
sind in Fürth, wo es nur eine einzige „altersgemischte Gruppe“ gibt, nicht
durchzusetzen.
Im § 2 Abs.6 wurde der
Aufnahmeantrag in Betreuungsvertrag geändert, weil dies jetzt tatsächlich auch
so heißt.
Im § 3 wurde der Abs.
5 gestrichen, da ein Nachweis, dass ein Kind nicht gemeinschaftsfähig ist, kaum
zu führen ist.
Der bisherige § 3 Abs.
6 wird deshalb Abs. 5 und es werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.
Statt dem
Punkt „das Kind nicht gemeinschaftsfähig
ist“ wird durch „das Wohl anderer Kinder gefährdet ist“ ersetzt
2.
Der Punkt „Verpflichtungen aus der
Benutzungsordnung oder dem Betreuungsvertrag trotz schriftlicher Ermahnung
nicht beachtet werden“ neu eingefügt.
Im § 5 Abs. 6 muss die
Beitragsminderung um 25% für alle Kinder, die einen städtischen Kindergarten
besuchen konkretisiert werden. Für die Kinder, die die Freiwillige
Ganztagsschule besuchen sind hierzu eigene Regelungen im Förderprogramm
getroffen. Diese sollen von der 25 %-Regelung nicht betroffen werden.
Deshalb
ist zu Konkretisierung, für welche Kinder die Beitragsermäßigung gilt, im § 5
Abs. 6 folgende Änderung notwendig:
„Der Beitragssatz vermindert sich für das
zweite und jedes weitere Kind der Personensorgeberechtigten, das
eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 dieser
Satzung in Trägerschaft der Stadt Ottweiler besucht, um 25%.“
Im § 5 Abs. 8 wurde
die Teilnahme am Mittagessen für Tageskinder verpflichtend festgelegt. Darüber
hinaus wurden die Zahlungen des Essensgeldes konkretisiert.
§ 5 a wurde durch die
1. Änderungssatzung über Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt
Ottweiler eingefügt.
§ 8 wurde neu gefasst.
Hier war eine Regelung notwendig geworden, weil es Eltern gibt, die die Milch-
und Breimahlzeiten schon zu Hause anrühren wollten. Dies kann aber zu „Verkeimungen“
führen. Deshalb ist die Regelung so getroffen, dass diese Mahlzeiten in der
Einrichtung frisch zubereitet werden.
Der Vorsitzende erläutert die
Sitzungsvorlage und weist auf die einstimmige Beschlussempfehlung des
BSGS-Ausschusses hin.