Beschluss: |
Der Stadtrat beschließt
mehrheitlich mit 17 Stimmen bei 9 Gegenstimmen, die Realsteuerhebesätze für das
Jahr 2016 wie folgt festzusetzen:
Grundsteuer A = 340 v.H.,
Grundsteuer B = 420 v.H.,
Gewerbesteuer = 445 v.H.
und die als Anlage 8 beigefügte Hebesatzsatzung zu erlassen.
Sachverhalt: |
Gemäß § 25 Grundsteuergesetz bzw. § 16
Gewerbesteuergesetz bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des
Steuermessbetrages die Grund- und Gewerbesteuern (Realsteuern) zu erheben sind.
Der jeweilige Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder
mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
Zuletzt im Rahmen einer Hebesatzsatzung wurden durch
den Stadtrat in seiner Sitzung am 16.12.2014 die nachstehenden Hebesätze für
das Jahr 2015 beschlossen:
Grundsteuer A = 300 v.H. (1986 bis 2011 = 270 v.H., 2012
bis 2014 = 280 v.H.)
Grundsteuer B = 380 v.H. (1992 bis 1994 = 330 v.H., 1995
bis 2011 = 350 v.H.,
2012 bis 2014 = 360 v.H.)
Gewerbesteuer = 430 v.H. (1986 bis 2000 und ab 2005=430
v.H. / 2001 bis 2004 = 408 v.H.).
Anlass für die Rücknahme des Gewerbesteuer-Hebesatzes
in den Jahren 2001 bis 2004 um 22 Hebesatzpunkte war das Gesetz zur Senkung von
Gewerbesteuerhebesätzen vom 24.01.2001 (Amtsbl. S. 422), das den Ausgleich der
Einnahmeausfälle bei der Gewerbesteuer infolge Senkung der Gewerbesteuerhebesätze
beinhaltete. Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2005 wurde dieses
Gewerbesteuersenkungsprogramm mit Ablauf des Jahres 2004 beendet, was
angesichts der defizitären Haushaltslage der Stadt die Wiederanhebung des
Gewerbesteuerhebesatzes auf den vormaligen Stand erforderlich machte.
Bei der nun anstehenden Entscheidung über die Höhe der
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2016 ist zunächst der unmittelbare Einfluss
der Hebesätze auf die Entwicklung der eigenen Steuereinnahmen vor dem Hintergrund
notwendiger Maßnahmen zur Haushaltsverbesserung zu sehen.
Darüber hinaus müssen die weiteren Auswirkungen im
kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden. Für die Ermittlung der
Steuerkraftmesszahl nach § 11 KFAG als einem der Faktoren zur Bemessung der
Schlüsselzuweisungen, wird der gewogene Landesdurchschnitt der Hebesätze im
zweit vorangegangenen Jahr zugrunde gelegt.
Dies hat zur Folge, dass bei darunter liegenden
eigenen Hebesätzen höhere Einnahmen angerechnet werden, als tatsächlich zu verzeichnen
waren, was letztlich zu verminderten Schlüsselzuweisungen führt.
Andererseits bleiben Einnahmen im Finanzausgleich
anrechnungsfrei, soweit sie aus über dem gewogenen Landesdurchschnitt liegenden
Hebesätzen resultieren.
Das Problem liegt jedoch darin, dass z.B. die
Hebesätze des Jahres 2016 beschlossen werden müssen, lange bevor der
gewogene Landesdurchschnitt dieses Jahres feststeht.
Es ist deshalb notwendig, die Entwicklung des
gewogenen Landesdurchschnittes zu beobachten und ggfls. die eigenen Hebesätze
vorausschauend anzupassen, da eine rückwirkende Korrektur nicht möglich ist.
Der Hebesatz-Vergleich sieht derzeit wie folgt aus:
Hebesatz v.H. |
*2012 |
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*2013 |
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*2014 |
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*2015 |
|
*2016 |
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Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
Stadt |
gewog. |
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Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Ottw. |
La.Du. |
Grundst.A |
280 |
253 |
280 |
256 |
280 |
258 |
300 |
? |
? |
? |
Grundst.B |
360 |
356 |
360 |
359 |
360 |
363 |
380 |
? |
? |
? |
Gewerbest. |
430 |
414 |
430 |
415 |
430 |
416 |
430 |
? |
? |
? |
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maßg. Finanz-
ausgleichsjahr |
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*2014 |
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*2015 |
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*2016 |
|
*2017 |
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*2018 |
Sowohl bei den Grundsteuern A und B als auch bei der
Gewerbesteuer liegen die Hebesätze über dem gewogenen Landesdurchschnitt des
Jahres 2014. Lt. tel. Anfrage beim Landesamt für zentrale Dienste -Abt. A / Statistisches Amt- wurden im laufenden Jahr
2015 (bis 30.06.) landesweit Hebesatz-Anpassungen vorgenommen. Dies steht
einerseits in Zusammenhang mit der Verpflichtung einer zunehmenden Anzahl von
Kommunen zur Aufstellung von Haushaltssanierungsplänen. Daneben tragen sowohl
das auf dem Konsolidierungserlass vom 3. Juni 2015 basierende neue
Berechnungsverfahren zum Abbau des strukturellen zahlungsbezogenen Defizites als
auch das 2015 veröffentlichte Gutachten von Prof. Martin Junkernheinrich dazu
bei, dass der zwischenzeitlich zu verzeichnende Trend kontinuierlicher
Hebesatz-Erhöhungen auch in den kommenden Jahren anhalten bzw. sich noch
verstärken wird.
Inwieweit der gewogene Landesdurchschnitt die
Hebesätze der Stadt Ottweiler im Jahr 2015 bzw. auch im kommenden Haushaltsjahr
erreichen wird, hängt sowohl von den Hebesatz-Anpassungen als auch von den
Veränderungen des jeweiligen Ist-Aufkommens in den einzelnen Kommunen ab. Die
größeren Städte (insbesondere Saarbrücken) haben dabei den meisten
Einfluss auf die Bemessungsgrundlage.
Für die Stadt Ottweiler besteht aufgrund der Erfüllung
der Voraussetzungen des § 82 a KSVG seit dem Haushaltsjahr 2011 die
Verpflichtung zur Durchführung von Haushaltsverbesserungsmaßnahmen. Seit dem
Haushaltsjahr 2012 muss ein Haushaltssanierungsplan erstellt werden. Der Umfang
der jährlich zu erbringenden Sanierungsmaßnahmen richtete sich bis zum
Haushaltsjahr 2015 nach der sog. „Bezugsbasis“, die für die Stadt Ottweiler in
Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt im Zeitraum 2011 bis 2015 gleich
bleibend auf 1,3 Mio. € beziffert wurde. Ab dem Haushaltsjahr 2016 steht
nunmehr der Abbau des strukturellen zahlungsbezogenen Defizites im Fokus. Bei
der diesbezüglich vorzunehmenden Berechnung (Konsolidierungserlass vom
03.06.2015) gelten Anhebungen im Bereich der Realsteuerhebesätze bereits ab dem
Jahr der Anpassung als Sanierungsbeiträge und tragen insoweit direkt zur
Defizit-Reduzierung bei.
Ungeachtet der Einführung neuer
Berechnungs-Modalitäten ist es bei der bestehenden Defizitsituation im
Ergebnishaushalt ohnehin angezeigt, neben einer absolut sparsamen
Haushaltsführung auch alle Einnahmemöglichkeiten in vertretbarem Maße
auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere auch für die Realsteuer-Einnahmen, die,
wie bereits erwähnt, im Finanzausgleich anrechnungsfrei bleiben, soweit sie aus
über dem gewogenen Landesdurchschnitt liegenden Hebesätzen resultieren.
Zehn Prozent-Punkte beispielsweise
würden - gemessen am aktuellen Aufkommen - bei der Grundsteuer A rd. 1.200 €, bei der Grundsteuer B rd. 36.000
€ (Mehrbelastung bei einem Einfamilienhaus in der Regel unter 10 €/Jahr) bzw.
bei der Gewerbesteuer rd. 42.000 € ausmachen.
Der vom Rat in seiner Sitzung am 28.04.2015
beschlossene Haushaltssanierungsplan für den Zeitraum 2012 bis 2018 sieht
bereits für das Haushaltsjahr 2016 eine Anpassung des Gewerbesteuer-Hebesatzes
um 10 Punkte von 430 v.H. auf 440 v.H. vor. Daneben sind weitere
Hebesatz-Anhebungen von jeweils 10 Punkten im Bereich der Grundsteuern A und B
ab dem Jahr 2017 enthalten.
Der als Anlage beigefügten
Aufstellung mit den aktuellen Hebesätzen der saarländischen Kommunen ist u.a.
zu entnehmen, dass im ersten Halbjahr 2015 von 30 Städten und Gemeinden im
Bereich der Grundsteuer B Hebesatz-Erhöhungen in einer Spanne von bis zu 200
Punkten (Gemeinde Mandelbachtal von 350 v.H. auf 550 v.H.) vorgenommen worden
sind. Sollte sich dieser Trend fortsetzen, wird sich das in nicht unerheblichem
Maße auf die Steigerung der Werte des gewogenen Landesdurchschnitts auswirken.
Vor dem Hintergrund der vorstehend
geschilderten Entwicklung wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, sowohl im
Gewerbesteuer-Bereich als auch im Bereich der Grundsteuern A und B die
Hebesätze zum 01.01.2016 anzupassen und folgende Anhebungen vorzunehmen:
Grundsteuer
A von 300 v.H. auf 310
v.H.
Grundsteuer
B von 380 v.H. auf 390
v.H.
Gewerbesteuer von 430 v.H. auf 440 v.H.
Zwar sind die Steuerpflichtigen zur
Leistung von Vorauszahlungen aufgrund des Vorjahresbescheides verpflichtet.
Damit aber zum frühest möglichen Zeitpunkt Abgabenklarheit besteht und die
Steuerbescheide 2016 auch vor dem Inkrafttreten der Haushaltssatzung erteilt
werden können, wird der Erlass einer Hebesatzsatzung empfohlen.
Der Vorsitzende teilt
mit, dass vom HPF-Ausschuss wegen noch bestehendem Beratungsbedarf keine
Empfehlung ausgesprochen wurde. Der Vorsitzende weist in diesem Zusammenhang
auf den im Juni 2015 geschlossenen Kommunalpakt zwischen der Landesregierung
und dem Saarl. Städte- und Gemeindetag hin. Darin werde von den Kommunen
Sparmaßnahmen in Anlehnung an die Vorschläge von Prof. Junkernheinrich
verlangt. Im Übrigen erläutert er die Sitzungsvorlage.
Herr Batz (CDU) gibt
zu bedenken, dass die finanzielle Entwicklung der Kommunen im Jahr 2016 noch
nicht bekannt sei. Dennoch müsse heute über die Anhebung der Grundsteuern A und
B sowie der Gewerbesteuer entschieden werden. Maßgebend für die Höhe der
Schlüsselzuweisungen sei der gewogene Landesdurchschnitt. Liegen die zu
beschließenden Realsteuerhebesätze in Ottweiler unter dem gewogenen
Landesdurchschnitt, wirke sich dies negativ auf die Schlüsselzuweisungen aus.
Ferner müsse die neue Defizit-Obergrenze nach dem neuen Haushaltserlass
eingehalten werden, obwohl die finanziellen Entwicklungen sowohl bei den
Einnahmen als auch auf der Ausgabenseite noch nicht bekannt seien.
Die CDU-Fraktion hält
eine Anhebung bei der Gewerbesteuer um 15 auf 445 Punkte für angemessen. Die
Grundsteuer A und B sollte um 40 Punkte erhöht werden, damit der gewogene
Landesdurchschnitt nicht unterschritten werde.
Frau Cayrol (SPD)
beantragt eine kurze Sitzungsunterbrechung.
Der Vorsitzende
unterbricht die Sitzung von 19:08 bis 19:15 Uhr.
Herr Dr. Brück (SPD)
weist darauf hin, dass das Gutachten von Prof. Junkernheinrich auf
Steuerschätzungen mit der Basis 2011 erstellt wurde und von daher nicht mehr
aktuell sei. Im Jahre 2013 wurden beide Grundsteuern und die Gewerbesteuer
erhöht mit der Absicht, in 2015 und 2016 weitere Erhöhungen vorzunehmen. Im
Jahre 2015 erfolgte die Erhöhung der Grundsteuer um 20 Punkte, die
Gewerbesteuer wurde nicht erhöht. Die jetzt von der CDU-Fraktion vorgeschlagene
Anhebung der Grundsteuer um 40 Punkte und um lediglich 15 Punkte bei der
Gewerbesteuer vergrößere die Differenz und sei nach Meinung der SPD-Fraktion
nicht ausgewogen. Die von der Verwaltung vorgeschlagene Anhebung um jeweils 10
Punkte bei der Grundsteuer sei auch nach Meinung der SPD-Fraktion angemessen.
Bei der Gewerbesteuer sei der Abstand zum gewogenen Landesdurchschnitt nicht so
groß und sie sollte daher um 20 Punkte erhöht werden.
Herr Burger (Grüne)
sieht die Entwicklung des strukturellen Defizits durchaus positiv. Wenn die
Entwicklung auf dieser Basis weitergehe, hielten sich die Einsparbeträge in
überschaubaren Grenzen. Bisher seien die selbst gesteckten Ziele im Rahmen der
Haushaltssanierung in den Jahren 2011 bis 2015 weitaus übertroffen worden. Er
spricht sich dafür aus, in diesen Bemühungen fortzufahren. Herr Burger schließt
sich dem CDU-Vorschlag an. Er hält es für unabdingbar, die Grundsteuer in
dieser Größenordnung zu erhöhen, da im nächsten Jahr mit einer weiteren,
beträchtlichen Erhöhung der Kreisumlage zu rechnen sei, die durch die
Mehreinnahmen bei Grund- und Gewerbesteuer dann wenigstens zum Teil abgedeckt
werde.
Herr Batz (CDU) hält
entgegen der Auffassung des Herrn Dr. Brück den Abstand zum gewogenen
Landesdurchschnitt bei der Grundsteuer für grenzwertig. Erst durch die von der
CDU vorgeschlagene Erhöhung werde ein ausreichender „Puffer“ erreicht. Die
empfohlenen Anhebungen ergäben einen Gesamtsteuersatz bei der
Grundsteuer A von 340 Punkten,
Grundsteuer B von 350 Punkten,
Gewerbesteuer von 445 Punkten.
Frau Cayrol (SPD)
fragt, ob sich die Verwaltung vor Erstellung der Sitzungsvorlage den gewogenen
Landesdurchschnitt angeschaut, die Entwicklung in anderen Gemeinden beurteilt
habe, um danach den Verwaltungsvorschlag zu erstellen.
Weiterhin beantragt
die SPD-Fraktion die getrennte Abstimmung über Grund- und Gewerbesteuer.
Frau Iris Brück
beantwortet die Frage von Frau Cayrol, dass natürlich die Angaben aus anderen
Kommunen bei der Konstruktion der Vorlage berücksichtigt werden, soweit sie
bekannt sind. Es müsse jedoch auch bedacht werden, dass alle Erhöhungen in den
Gemeinden auch zu einer Anhebung des gewogenen Landesdurchschnitts führten, was
nicht unbedingt vorteilhaft sei, da dies für die kommenden Jahre mit erneuten
Anpassungen verbunden sei.
Herr Burger (Grüne)
hält die Sitzungsvorlage hinsichtlich des jahresbezogenen Defizits für nicht
ausgewogen, da er zum Ausgleich des o. e. Defizits weitergehende Sparvorschläge
vermisse.
Herr Dr. Brück (SPD)
spricht sich für regelmäßige, jedoch moderate Steuererhöhungen (evtl. auch über
mehrere Jahre gestreckt) aus. Bei der Gewerbesteuer komme es nicht so sehr auf
die Höhe an, sondern es müsse der
Abstand zum Landesdurchschnitt beachtet werden; z. Z. sei er relativ gering.
Herr Stephan Klein
(SPD) gibt zu bedenken, dass durch jede überproportionale Erhöhung der Steuern
der gewogene Landesdurchschnitt angehoben werde. Außerdem sollte bedacht
werden, wer von den Erhöhungen betroffen werde. Er ist der Meinung, dass eine
moderate Anpassung von Grund- und Gewerbesteuer, wie von der Verwaltung vorgeschlagen,
die beste Lösung für alle sei.
Der Vorsitzende lässt,
dem Wunsch der SPD entsprechend, über die Erhöhung von Grund- und Gewerbesteuer
getrennt abstimmen. Es ist jeweils über den weitergehenden Antrag zuerst
abzustimmen.
Abstimmung über den
Antrag der SPD, die Gewerbesteuer um 20 Punkte anzuheben.
Ergebnis: Für den Antrag stimmen 9, dagegen stimmen 17
Ratsmitglieder - der Antrag ist somit abgelehnt.
Abstimmung über den
Antrag der CDU, die Gewerbesteuer um 15 Punkte anzuheben.
Ergebnis: Für den Antrag stimmen 17, dagegen stimmen 9
Ratsmitglieder - der Antrag ist somit angenommen.
Abstimmung über den
Antrag der CDU, die Grundsteuer A und B um 40 Punkte anzuheben.
Ergebnis: Für den Antrag stimmen 17 Stimmen, dagegen stimmen 9
Ratsmitglieder - der Antrag ist somit angenommen.