TOP Ö 5: Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ottweiler

Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Auf Empfehlung des Haupt-, Personal- und Finanzausschusses beschließt der Stadtrat einstimmig

  1. die als Anlage 4 beigefügte Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ottweiler
  2. die Aufnahme einer monatlichen Zwischenzählergebühr in Höhe von 3,10 EUR in die Abwassergebührenhöhesatzung der Stadt Ottweiler.

Sachverhalt:

 

Mit Urteil 1 A 481/13 vom 24.09.2014 hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis festgestellt, dass eine Satzungsvorschrift, die die Absetzung nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Wassermengen von der Abwassergebührenpflicht nur zulässt, soweit eine Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr überschritten ist, Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt.

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ottweiler enthält in
§ 11 Abs. 1 eine solche Regelung. Daher wird eine Neufassung dieser Satzung notwendig.

Grund für die Einführung der Bagatellgrenze waren die Mehraufwendungen für das Ablesen und die Kontrolle der Zwischenzähler, die Prüfung der Sachverhalte und die anschließende Rechnungsstellung. Dieser Aufwand wird auch künftig anfallen. Aus diesem Grund wird seitens der Verwaltung die Einführung einer Zwischenzählergebühr favorisiert. Dies hat zur Konsequenz, dass einerseits die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ottweiler neu gefasst und andererseits die Abwassergebührenhöhesatzung angepasst werden muss.

Die vorgesehenen Änderungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ottweiler sind in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellt. 

Die Kalkulation der Zwischenzählergebühr wurde in enger Zusammenarbeit mit der Wasserversorgung Ostsaar GmbH (WVO), die auch im Rahmen des beauftragten Inkassos die Kontrolle, Verplombung und Ablesung der Zwischenzähler übernehmen wird, vorgenommen.

Das Ergebnis dieser Kalkulation ist eine monatliche Zwischenzählergebühr von 3,10 EUR.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Anteil für Dienstleistungen der Wasserversorgung Ostsaar GmbH in Höhe von 2,32 EUR und einem Anteil für durch Bedienstete der Stadt Ottweiler erbrachte Leistungen in Höhe von 0,78 EUR. 

Die Basis der Berechnung des WVO-Anteils bildet die ebenfalls als Anlage beigefügte Darstellung „Ablauf Zwischenzähler“ und die in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten. Der Kalkulation des Anteils der Stadt Ottweiler liegt die Annahme der Bearbeitung von jährlich durchschnittlich 80 Fällen zu Grunde.

Die bisherige Bagatellgrenze von 15 cbm Wasserverbrauch führte bei dem aktuellen Schmutzwassergebührensatz von 3,84 EUR/cbm zu jährlichen Fixkosten von 57,60 EUR. Die Einführung der Zwischenzählergebühr führt nunmehr zu Fixkosten von 57,20 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:

Dienstleistungen WVO u. Stadt Ottweiler       

mtl. 3,10 EUR 

pro Jahr 37,20 EUR

Zählereinbau durch Fachbetrieb rd. 120,00 EUR

(Eichintervall, Nutzungsdauer 6 Jahre)

 

pro Jahr 20,00 EUR

Jährliche Gesamtkosten

 

pro Jahr 57,20 EUR

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird seitens der Verwaltung die als Anlage 4 beigefügte Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ottweiler mit den gekennzeichneten Änderungen vorgeschlagen.

Gleichzeitig wird die Aufnahme der Zwischenzählergebühr von mtl. 3,10 EUR in die Abwassergebührenhöhesatzung der Stadt Ottweiler vorgeschlagen (siehe Sitzungsvorlage Amt 20/20/2015).

 

Der Vorsitzende weist auf die einstimmige Empfehlung des HPF-Ausschusses hin und macht darauf aufmerksam, dass die Satzung am 01.01.2016 in Kraft tritt. Hierzu müsse der § 17 in der Satzung redak-tionell geändert werden.