TOP Ö 2: Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohngebiet Felsenkeller"

Beschluss:

 

Der Ortsrat Ottweiler-Zentral empfiehlt dem Stadtrat einstimmig, dem vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes „Wohngebiet Felsenkeller“ zuzustimmen.

 


Sachverhalt:

 

Der Stadtrat der Stadt Ottweiler hat in seiner Sitzung am 28.4.2015 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Wohngebiet Felsenkeller“ gefasst, den Planentwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die Bürgerbeteiligung im Rahmen der Offenlegung fand in der Zeit vom 15.5.2015 bis einschließlich 15.6.2015 im Rathaus statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden beteiligt.

Zahlreiche Bürger und Träger öffentlicher Belange haben konstruktive Anregungen und Bedenken im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes eingebracht. Die betroffenen Anwohner aus Amsel-, Drossel- und Finkenweg haben ihre Anregungen in einem gemeinsamen Schreiben vorgebracht.

Eine wichtige Frage bezog sich auf die Erschließung des „Wohngebietes Felsenkeller“, die laut Bebauungsplanentwurf über den Amselweg vorgesehen ist. Den Anliegern bereitete vor allem der Zulieferverkehr während der Bauphase von Straße und Kanal und der sich anschließenden Wohnhausbebauung Sorge. Sie befürchten Lärm und Staubimmissionen und äußerten Bedenken über den Ausbaugrad der Straße und befürchten Schäden durch den Baustellenverkehr.

In der Diskussion mit dem zukünftigen Erschließungsträger über die Anregung der Anlieger konnte die Zustimmung zu einer Baustellenstraße mit direkter Anbindung an die Straße „Am Lehbesch“ erreicht werden. Der nun vorliegende 2. Entwurf des Bebauungsplanes enthält eine Festsetzung für diese Baustraße und eine Vorhaltung der Baustraße für die ersten fünf Jahre nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes. Anschließend wird die Baustraße zurückgebaut. Für diesen Bereich sind dann Wohnbauflächen festgesetzt. Der städtebauliche Vertrag in Form eines Erschließungsvertrages ist der geänderten Situation anzupassen.

Da der 2. Entwurf wesentlich von den Zielen des 1. Entwurfes abweicht, ist eine erneute Offenlage notwendig, in der die Bürger, die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden erneut beteiligt werden. Gleichzeitig ist der neue Entwurf mit Planzeichnung und Begründung von den Gremien zu billigen.

Weitere Informationen können aus den als Anlage 1 beigefügten Unterlagen entnommen und während der Sitzung besprochen werden.

 

Der Ortsvorsteher weist darauf hin, dass die o. g. Straßenbezeichnung „Am Lehbesch“ falsch sei. Die richtige Bezeichnung laute „Zum Lehbesch“.

Ferner schlägt der Ortsvorsteher vor, die zahlreich anwesenden Zuschauer in die Diskussion mit einzubeziehen und ihre Fragen zuzulassen.

Hiermit erklären sich die Ortsratsmitglieder einstimmig einverstanden.

 

Zum Sachverhalt erläutert der Ortsvorsteher die Sitzungsvorlage. Er erteilt zu weiteren Informationen dem Leiter des Amtes für Stadtentwicklung, Herrn Gerhard Schmidt, das Wort.

 

Herr Schmidt weist auf die von den Anwohnern schriftlich eingereichten Bedenken, speziell zu der Belastung während der Bauphase, hin. Aus diesem Grund enthalte der jetzt vorliegende 2. Entwurf eine wesentliche Änderung. Darin sei vorgesehen, dass die Erschließung nicht über den Amselweg sondern über eine neu anzulegende Baustraße, die in die Straße Zum Lehbesch einmündet, erfolgen solle. Die Baustraße müsse nach 5 Jahren zurückgebaut werden. Wegen dieser doch wesentlichen Änderung sei die erneute Offenlage erforderlich, bei der die Bürger, die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wieder beteiligt werden.

Herr Schmidt erklärt, dass ansonsten keine wesentlichen Änderungen vorgenommen worden seien. Detailliert erläutert er die vorgesehenen Kanalanschlüsse (Remmesweilerweg und Illinger Straße). Er geht kurz auf die schriftlich vorgebrachten Bedenken der betroffenen Anlieger ein und teilt mit, dass eine Stellungnahme der Verwaltung erst nach der Beratung und Abwägung im Stadtrat erfolgen könne.

 

Herr Nätzer (CDU) fragt, ob die neu angelegte Außenanlage des Anwesens Remmesweilerweg 14 von dem Anschluss des neuen Kanals in den Hauptkanal Remmesweilerweg in Mitleidenschaft gezogen werde. Weiterhin möchte Herr Nätzer wissen, wann mit den Bauarbeiten begonnen werden könne..

 

Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass für den Anschluss des Kanals keine oberirdischen Arbeiten erforderlich seien.

Mit dem Beginn der Erschließungsarbeiten könne im späteren Frühjahr 2016 gerechnet werden.

 

Während der folgenden Aussprache beantwortet Herr Schmidt ausführlich die Fragen der Zuschauer.

Von besonderem Interesse sind:

1. die Anzahl der Baustellen,

2. die Aufnahmefähigkeit der Kanäle Remmesweilerweg und Illinger Straße,

3. die Veröffentlichung der Gutachten (speziell des Entwässerungsgutachtens),

4. der Abstand der Stützmauer zur neu zu bauenden Straße,

5. das vorgesehene Höhenprofil und evtl. notwendig werdende Aufschüttungen,

6. evtl. anfallende Anliegerkosten für die Anwohner von Finken-, Drossel- und Amselweg.

 

Zu 1) Bauamtsleiter Gerhard Schmidt führt hierzu aus, dass von max. 15 Baustellen in offener Bauweise (Einzel- und Doppelhäuser) auszugehen sei.

Zu 2) Die Aufnahmefähigkeit der Kanäle werde geprüft. Sie werden vor Baubeginn noch verfilmt und neu berechnet. Er sehe hier jedoch keine Schwierigkeiten.

Zu 3) Die vom Erschließungsträger zu beauftragende Gutachten seien Bestandteil der Offenlage und müssen veröffentlicht werden.

Zu 4) Zu den vorgebrachten Bedenken bzgl. des Abstandes der Straße zu der Stützmauer sehe er keine Probleme. Es handele sich hier um eine übliche Größe.

Zu 5) Bzgl. des Höhenprofils erklärt Herr Schmidt, dass Aufschüttungen nach der Landesbauordnung bis zu einer Höhe von 2 m möglich seien. (Der Ortsvorsteher regt hierzu an, dass die geplante Visualisierung im Zusammenhang mit dem Neubau der Straße auf der Homepage von Ottweiler eingestellt werden sollte.)

Zu 6) Diese Frage wird seitens der Verwaltung verneint, da durch den Abstand von einem Meter zu den angrenzenden Grundstücken kein wirtschaftlicher Vorteil für die Anlieger entstehe und dadurch keine Anliegerkosten anfallen.