TOP Ö 7: Wegeeinziehungsverfahren in der Gemarkung Wetschhausen

Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Auf Empfehlung des Haupt-, Personal- und Finanzausschusses beschließt der Stadtrat einstimmig, bezüglich der städtischen Wegeparzelle in der Gemarkung Wetschhausen, Flur 1, Parzelle-Nr. 78/2, 677 m² groß, ein Wegeeinziehungsverfahren nach dem Saarländischen Straßengesetz durchzuführen.


Sachverhalt:

 

Die Stadt Ottweiler ist Eigentümerin der öffentlichen Wegeparzelle „An Stahlenwies“ in der Gemarkung Wetschhausen, Flur 1, Parzelle 78/2, 677 m² groß. Auf beiliegenden Auszug aus der Flurkarte wird verwiesen. Es handelt sich um eine frühere Wegeparzelle, die seit dem Bau der B 420 im Jahr 1937 / 1938 keine verkehrliche Bedeutung mehr hat. Die städtische Fläche wird als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Das Grundstück ist nicht verpachtet.

Für das Grundstück liegt eine Kaufanfrage vor. Vor einer Veräußerung ist zunächst ein Wegeeinziehungsverfahren nach dem Saarländischen Straßengesetz durchzuführen. Die Verwaltung hat keine Bedenken gegen das Wegeeinziehungsverfahren, da die Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke in diesem Bereich ausschließlich über die B 420 bzw. über den asphaltierten Feldweg von der B 420 in Richtung Wetschhauser Hof erfolgt.

Nach erfolgter Wegeeinziehung kann die Wegeparzelle veräußert werden.

 

Der Vorsitzende verweist auf die einstimmige Empfehlung des Haupt-, Personal- und Finanzausschusses.