Beschluss: |
Auf Empfehlung des Bau-,
Umwelt- und Sanierungsausschusses beschließt der Stadtrat einstimmig:
1) beschluss
zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Felsenkeller“ In der Stadt Ottweiler
Der
Stadtrat der Stadt Ottweiler beschließt in öffentlicher Sitzung gemäß § 1 Abs.
3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) einstimmig die Aufstellung des
Bebauungsplanes „Wohngebiet Felsenkeller“ im Stadtteil Ottweiler der Stadt
Ottweiler im beschleunigten Verfahren.
Mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Ottweiler folgendes
Ziel:
Nördlich
der „Illinger Straße“ und des „Remmesweilerweges“ und südlich der
„Dr.-Maximilian-Rech-Straße“ besteht auf einer bisher unbebauten Grünfläche mit
umgebender Wohnnutzung Potenzial zur Nachverdichtung des Bestandes und zur
Innenentwicklung. Auf dieser innerörtlichen Fläche ist die
Die
planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich aktuell auf
Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes „Auf dem Lehbesch“ und nach § 34
BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile). Die Realisierung des Vorhabens ist auf dieser Grundlage nicht
möglich. Für die Vorhabenzulässigkeit der geplanten Nachverdichtung ist daher die
Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Die
genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten
Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 13.600
qm.
Der
Bebauungsplan wird gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt.
Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet
Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit
erfüllt.
Der
Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.
Der
Bebauungsplan wird mit den Hinweisen öffentlich bekannt gemacht, dass er gem. §
13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufgestellt werden soll. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten
entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4
BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
wird.
2) beschlüsse
zur Billigung des entwurfes, zur öffentlichen Auslegung UND zur parallelen Beteiligung der behörden und
sonstigen träger öffentlicher Belange sowie abstimmung mit den nachbarGemeinden
zum Bebauungsplan „Wohngebiet
Felsenkeller“ in der stadt OttweileR
Der
Stadtrat der Stadt Ottweiler billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf
des Bebauungsplanes „Wohngebiet Felsenkeller“, bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung.
Der
Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt zu werden. § 13 BauGB gilt entsprechend. Gemäß § 13a Abs.
3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 wird auch
von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB
und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß
§ 13a BauGB, § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Planes und der
Begründung öffentlich auszulegen.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13a
BauGB, § 13 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung
zu benachrichtigen und zu beteiligen.
Ort
und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass
Äußerungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur
Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.
In
der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13
a BauGB i.V.m. § 13 BauGB hinzuweisen.
Herr Hoffmann (CDU) nimmt an den weiteren Beratungen
wieder teil.
Zu dem folgenden Tagesordnungspunkt erklärt sich Herr
Burger für befangen und begibt sich ins Publikum.
Sachverhalt: |
Ein Vorhabenträger aus
Ottweiler hat mit Schreiben vom 25.03.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Wohngebiet Felsenkeller“ beantragt, um auf einer innerörtlichen Fläche
nördlich der Illinger Straße und des Remmesweilerweges sowie südlich der
Dr.-Maximilian-Rech-Straße ca. 15 Wohngebäude errichten zu können. Für diese
bisher unbebaute Grünfläche mit umgebender Wohnnutzung besteht das Potenzial
zur Nachverdichtung des Bestandes und zur Innenentwicklung. Die Erschließung
soll über den Amselweg erfolgen. Weitere Details können dem als Anlage 5 beigefügten städtebaulichen Konzept
entnommen werden.
Für die planungsrechtliche
Vorhabenzulässigkeit der geplanten Nachverdichtung ist die Aufstellung eines
Bebauungsplanes notwendig. Ein Teil der Fläche liegt zwar innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Auf dem Lehbesch“, dessen Festsetzungen
dem städtebaulichen Konzept aber entgegenstehen. In dem übrigen Teilbereich ist
eine Zulässigkeit nach § 34 BauGB nicht gegeben, da insbesondere die
Erschließung nicht gesichert ist und der Bebauungszusammenhang trotz
integrierter Lage des Vorhabens planungsrechtlich keinen Eindruck von
Geschlossenheit vermitteln kann.
Da
es sich bei der Maßnahme um eine Nachverdichtung des Bestandes handelt, kann
der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden. Der Vorhabenträger ist bereit,
die Kosten für das Planverfahren und die Erschließung zu übernehmen. Hierzu
soll ein Erschließungsvertrag mit dem Vorhabenträger abgeschlossen werden.
Der
Vorsitzende erläutert kurz die Sitzungsvorlage und verweist auf die
mehrheitliche Empfehlung des Ortsrates Ottweiler-Zentral und die einstimmige
Empfehlung des BUSA.
Der
Vorsitzende macht auf die als Tischvorlage ausgehändigte Planskizze aufmerksam,
bei der die südliche Fußwegeparzelle neu eingezeichnet worden sei.
Zwei
Möglichkeiten bieten sich hier an:
1.
Der Erhalt des Fußweges, was verbunden wäre mit der Pflege durch den Bauhof.
2.
Die Wegeparzelle wird eingezogen und evtl. an den Vorhabenträger verkauft.
Der
vorliegende Plan soll jetzt in die Offenlage gehen, um den Bürgern Gelegenheit
zu geben, ihre Bedenken und Anregungen vorzubringen.
Seitens
der Verwaltung erläutert Amtsleiter Gerhard Schmidt anhand im Saal aufgehängter
Pläne die Sachlage.
Herr
Schmidt erklärt, dass die vorgeschlagene Änderung aufgrund einer Anregung des
Ortsrates Ottweiler-Zentral vorgenommen worden sei, um den Grundstücken, die
jetzt durch den Fußweg an die Straße Am Felsenkeller angebunden seien, auch
weiterhin den Zugang zu ermöglichen.
Er
bittet die Ratsmitglieder darum, die geänderte Flächenkulisse wie vorgeschlagen
zu beschließen, damit die Offenlage erfolgen könne.
Herr
Schmidt (CDU) begrüßt die Planung, zumal es sich bei dem Baugebiet um eine
zentrale Innenstadtlage mit guter Anbindung handele. Er regt an, die Straße
ohne Namen (Dr.-Max.-Rech-Str./Remmesweilerweg) in die Erschließungsplanung mit
einzubeziehen, damit die Anwohner des Amselweges vom Baustellenverkehr
entlastet werden. Im Namen seiner Fraktion stimmt er der Verwaltungsvorlage zu.
Die
Frage von Herrn Burger (Grüne), ob die Neuführung des Fußweges mit dem
Erschließungsträger abgesprochen sei, wird seitens der Verwaltung bejaht.