Beschluss: |
Der Ortsrat Fürth empfiehlt
dem Stadtrat einstimmig:
1) Beschluss zur Aufstellung der 1. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DES
VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES „SENIORENZENTRUM FÜRTH“ IM STADTTEIL FÜRTH
DER STADT OTTWEILER
Der
Rat der Stadt Ottweiler beschließt in öffentlicher Sitzung gem. § 1 Abs. 3 und
§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Seniorenzentrum Fürth“ im Stadtteil
Fürth der Stadt Ottweiler.
Das
bestehende Seniorenzentrum im Stadtteil Fürth soll durch die vorliegende 1.
Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes nun um ein Praxisgebäude mit den
zugehörigen Stellplatzflächen nördlich und südlich der Zufahrtsstraße erweitert
bzw. die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen
werden. Die Planung stärkt sowohl die medizinische Betreuungssituation in der
Stadt Ottweiler allgemein als auch die medizinische Kompetenz des
Seniorenzentrums Fürth.
Zur
Umsetzung der Planung ist die geringfügige Erweiterung des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes im östlichen Bereich notwendig. In diesem Bereich soll die
Parzelle 442/26 in den Geltungsbereich mit aufgenommen werden, um die
Errichtung der Arztpraxis südlich der Zufahrtsstraße zum Seniorenzentrum zu
ermöglichen. Außerdem sollen die festgesetzten Grünflächen entlang der
Zufahrtsstraße in begrünte Stellplatzflächen umgewandelt werden, um den
Stellplatzbedarf der Praxis zu decken.
Durch
die Änderung des Bebauungsplanes können die geplanten Anlagen planungsrechtlich
an die städtebaulichen Zielsetzungen angepasst, festgesetzt und gesichert
werden, sowie die Zulässigkeit des Vorhabens geregelt und eine geordnete
städtebauliche Entwicklung dieses Bereiches gesichert werden.
Die
Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB ohne Durchführung
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger
öffentlicher Belange aufgestellt.
Das
Planungsgebiet umfasst innerhalb der Flur 14 die Parzellen 20/3, 20/2, 20/1,
23,2, 25, 27/3, 29/3, 30/3, 31/3 sowie einen Teil der Parzelle 442/26. Der
genaue Grenzverlauf des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zur 1. Änderung
und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Seniorenzentrum Fürth“
sowie dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Der
Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die
Öffentlichkeit ist gem. § 3 Abs.2 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung zu unterrichten.
2) beschlüsse zur Billigung des entwurfes, zur öffentlichen Auslegung
und der parallelen Beteiligung der behörden Und TÖB zur 1. ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG
DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES „SENIORENZENTRUM FÜRTH“ IM STADTTeil
FÜRTH DER STADT OTTWEILER
Der Rat der Stadt Ottweiler billigt den
vom Büro ARGUS CONCEPT Gesellschaft für Lebensraumentwicklung mbH
ausgearbeiteten Entwurf zur 1. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes „Seniorenzentrum Fürth“ im Stadtteil Fürth der Stadt Ottweiler,
bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil.
Der Entwurf des Plans und der Begründung
sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und
zu beteiligen.
Ort und Dauer der Auslegung sowie
Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind
gem. § 3 Abs. 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen
während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
unberücksichtigt bleiben können. Bei Aufstellung eines Bebauungsplans ist ein
Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können.
3) Den Abschluss des der Anlage
beigefügten städtebaulichen Vertrages gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) zwischen
dem Saarländischen Schwesternverband, Im Eichenwäldchen, Ottweiler und der
Stadt Ottweiler.
Der
städtebauliche Vertrag beinhaltet die Kostenübernahme durch den Saarl.
Schwesternverband, die Erstellung des Bebauungsplanes durch ein externes
Planungsbüro und den Bau der Infrastruktur (Parkplätze, Hausanschlüsse,
Zufahrtsmöglichkeit, Begrünung etc.).
Sachverhalt: |
Der Schwesternverband
hat mit Schreiben vom 14.1.2015 die Änderung und Erweiterung des o.g.
Bebauungsplanes beantragt, um das Angebot für alte Menschen in Fürth um einen
weiteren Baustein zu ergänzen. Geplant ist an der Straße „Im Mühlengarten“ ein
weiteres Gebäude zu errichten um dort eine Allgemeinarztpraxis anzusiedeln. Die
schon in Fürth in nicht barrierefreien
Räumen untergebrachte Praxis möchte nach Fertigstellung in die neuen
barrierefreien Räume umziehen. Geplant ist, im Garten des Grundstückes Brückenstr.
23 mit Zugang von der Straße „Im Mühlengarten“, ein ca. 200 qm großes
eingeschossiges Gebäude zu errichten. Außerdem sollen entlang der Straße ca. 15
Parkplätze entstehen.
Das
Bebauungsplanverfahren soll im vereinfachten Verfahren nach § 13a durchgeführt
werden. Der Schwesternverband ist bereit, die Kosten für das Verfahren im
Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zu übernehmen.
Ortsvorsteher Ratunde erläutert die Sitzungsvorlage.