TOP Ö 2: Feststellung des Jahresabschlusses 2015 des Abwasserwerkes sowie Behandlung des Jahresüberschusses

Beschluss:

 

Es wurde einstimmig so beschlossen.


Sachverhalt:

 

Der Jahresabschluss 2015 des Abwasserwerkes liegt vor und wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen, geprüft.

Die Schlussbesprechung des Prüfungsergebnisses gemäß § 3 der Verordnung des Ministeriums für Inneres und Sport über die Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung vom 22.12.1999, Amtsbl. S. 156 (Jahresabschlussprüfungsverordnung/Neufassung) fand am 27. September 2016 statt.

 

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) weist für das Wirtschaftsjahr 2015 bei Erträgen von  3.635.929,64 € und Aufwendungen von 3.541.496,23 € einen Jahresüberschuss in Höhe von  
94.433,41 €
aus. Der Erfolgsplan hatte einen Jahresüberschuss von 5.000 € ausgewiesen. Die damit zu verzeichnende Ergebnisverbesserung in Höhe von  rd. 89 T€ resultiert aus verschiedenen Abweichungen, sowohl bei den Erträgen (rd. -46 T€) als auch im Bereich der Aufwendungen (rd. -135 T€)

 

Nachfolgend die wesentlichen Abweichungen zu den Planansätzen des Wirtschaftsplans 2015:

 

Erträge:

 

-          Schmutzwassergebühren, rd. -68 T€

Bedingt durch den im Vergleich zur Planung stärkeren Rückgang des Wasserverbrauchs

-          Niederschlagswassergebühren, rd. +19 T€

Hauptsächlich durch Fertigstellung von Baumaßnahmen und damit zusammenhängenden Nachveranlagungen

-          Erträge aus Derivatgeschäften, rd. + 3 T€

-          Habenzinsen aus Kassenbestand, rd. – 5 T€

-          Sonstige Erträge, rd. + 5 T€

Auflösung von Rückstellungen

 

Aufwendungen:

 

-          Aufwendungen für bezogene Leistungen, rd. -55 T€

Hauptsächlich bedingt durch geringere Kanalunterhaltungsaufwendungen und geringeren einheitlichen Verbandsbeitrag an den EVS.

-          Abschreibungen, rd. -16 T€

-          Überziehungszinsen aus Kassenbestand,  – 5 T€

-          Zinsen an Kreditinstitute, rd. - 57 T€

-          Aufwendungen aus Derivatgeschäften, rd. -2 T€

 

Gemäß § 24 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung vom 22.12.1999 -Amtsbl. S.138- (EigVO) muss der Stadtrat nach Vorberatung und Stellungnahme des zuständigen Ausschusses die Feststellung des Jahresabschlusses beschließen. Im Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses sind die Bilanzsumme, die Summe der Erträge und der Aufwendungen und der Jahresgewinn oder der Jahresverlust aufzuführen. Gleichzeitig ist über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den entstandenen Jahresgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss wird um eine entsprechende Empfehlung an den Stadtrat gebeten.   

 

Der Vorsitzende erläutert die Vorlage und informiert, dass der Haupt- Personal- und Finanzausschuss hierüber einstimmig empfohlen hat.

 

Herr Burger informiert, dass in der Ausschusssitzung darüber diskutiert wurden, wie wir mit Gewinnen in der Bilanz umgehen. Man könne ja z. B. Geld in die Windkraftanlage Freisen investieren.