Sachverhalt: |
In
der Verbandsversammlung des eGo-Saar, am 13.04.2016 soll über die Festsetzung
einer Umlage für den Zweckverband eGo-Saar für die Wirtschaftsjahre 2016 bis
2020 sowie über die Genehmigung des Wirtschaftsplans des eGo-Saar 2016
beschlossen werden.
1. Sachdarstellung des Verbandes zum Umlagebeschluss
1.1 Derzeitige Finanzierung des
Verbandes
Derzeit finanziert sich der Zweckverband im
Betriebsbereich durch die Erhebung von Entgelten, im Projektbereich durch eine
konkrete Bezuschussung der Projekte aus dem kommunalen Finanzausgleich.
Die Projekte sind im Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres verankert.
1.2 Hintergrund
Immer häufiger erlässt die
EU Richtlinien und der Bund Gesetze, die auch Auswirkungen auf die Kommunen
haben. Gerade die Richtlinien und Gesetze zur Förderung des E-Governments
stellen die Kommunen vor große Herausforderungen. Um gleichgelagerte Probleme
im Bereich des E-Governments einheitlich und von einer Stelle lösen zu können,
hat man 2004 den Zweckverband eGo-Saar gegründet. Die anzugehenden Projekte
sind im Wirtschaftsplan des jeweiligen Wirtschaftsjahres verankert und werden
durch Bezuschussung aus dem KFA querfinanziert.
Derzeit muss sich der
Verband unter anderem mit den folgenden Problematiken auseinander setzen:
·
Einführung der Funktionen des Neuen Personalausweises
für den Bürger
·
Bereitstellung einer E-Payment-Plattform für die
Verwaltungen
·
Eröffnung der rechtsverbindlichen elektronischen
Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung
·
Bereitstellung einer Vergabeplattform für Wirtschaft
und Verwaltung
·
Erneuerung des Verwaltungsnetzes Saarland
Tritt eine weitere gleichgelagerte
Problematik auf und muss der Zweckverband ein unvorhergesehenes Projekt schnell
angehen, sind keine Gelder vorhanden.
Die zu beschließende Umlage
dient dazu, den Zweckverband auch dann handlungsfähig zu machen, wenn sich
kurzfristig unvorhersehbare Projekte ergeben. Unter anderem könnte mit der
Umlage die Möglichkeit geschaffen werden, mit temporärer personeller
Unterstützung auf die auftretenden Problematiken reagieren zu können.
Zudem entsteht beim Zweckverband mittelfristig das
Problem der Umsatzbesteuerung. Der neu geschaffene § 2b UStG legt eine völlig
neue Basis der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts (jPdöR) zugrunde.
Bisher waren jPdöR nur im Rahmen ihrer Betriebe
gewerblicher Art (BgA) gewerblich oder beruflich tätig, d.h. Unternehmer. Die
unternehmerische Tätigkeit richtete sich daher nach der
körperschaftsteuerlichen Einordnung als BgA gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4
Körperschaftsteuergesetz (KStG). Danach liegt kein BgA bei Betrieben vor, die
überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (sog. Hoheitsbetriebe).
Derzeit vertritt das Finanzministerium noch die
Auffassung, dass dies beim Zweckverband eGo-Saar gegeben ist.
Künftig ist die jPdöR immer umsatzsteuerpflichtiger
Unternehmer, es sei denn, es greift der § 2b UStG. Dieser nennt die Ausnahmen,
unter welchen Voraussetzungen eine jPdöR kein Unternehmer ist.
Leistungen, die auf Grund eines privatrechtlichen
Vertrages erbracht werden, führen immer zur Unternehmereigenschaft der jPdöR
nach den allgemeinen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 UStG) und somit zur Steuerbarkeit
der jPdöR.
Der § 2b UStG trat zum 1.1.2016 in Kraft. Allerdings
hat der Gesetzgeber eine vierjährige Übergangsfrist vorgesehen. Endgültig
scharfgeschaltet wird die Regelung erst mit Wirkung ab 1.1.2021. Bis dahin
können die jPdöR entscheiden, welches Recht angewandt wird: der alte § 2 Abs. 3
UStG oder der neue § 2b UStG. Dieses Wahlrecht ist bis spätestens 31.12.2016
mittels Antrag beim Finanzamt auszuüben, will die jPdöR während der Übergangsfrist
am alten Recht festhalten.
Während dieser Frist kann die jPdöR jeweils zum 1.1.
eines Jahres sich für die Anwendung der Neuregelung entscheiden.
Die Umstellung auf das neue System muss sorgfältig
vorbereitet werden. Auch wenn die Übergangsfrist 4 Jahre beträgt, sind die
Vorbereitungen für den Verband immens. Es muss geprüft werden:
·
wie die Voraussetzungen des § 2b UStG erfüllen werden
können
·
welche Dienstleistungen unter die Ausnahmen des § 2b
UStG fallen
·
Gegenrechnungen aufstellen, ob es bei bestimmten
Leistungen sinnvoll ist, nicht steuerbar zu sein (Leistungen, die große
Investitionen voraussetzen)
Diese Vorbereitungen können nicht im allgemeinen
Geschäftsbetrieb und nicht mit dem bestehenden Personal erfolgen.
Künftig wird, egal wie der § 2b UStG beim Verband
angewendet wird, ein erhöhter Verwaltungsaufwand im Bereich der Finanzen
entstehen, der finanziell gedeckt werden muss.
Derzeit werden der Geschäftsführer und die zwei
Verwaltungskräfte als Gemeinkosten in die Berechnung der Entgelte für die
Dienstleistungen einkalkuliert.
Setzt man die Umlage zum Teil zur Finanzierung des
Bereichs „Verwaltung“ ein, sinken die Gemeinkosten. Die Ermittlung der Entgelte
würde somit bedarfsgerechter erfolgen.
2. Sachdarstellung des Verbandes zum Beschluss
Wirtschaftsplan 2016
a. Umsatzerlöse/Materialaufwand
Die Umsatzerlöse enthalten
die Einnahmen aus den angebotenen Dienstleistungen des Zweckverbandes eGo-Saar
sowie die Erlöse aus dem Meldeportal Saarland, die allerdings den Kommunen
nochmals erstattet werden.
Die Betriebskosten/Aufwendungen sind so
aufgeschlüsselt, dass diese die laufenden Aufwendungen für die angebotenen
Dienstleistungen enthalten. Die Betriebskosten der laufenden Projekte sind –
soweit sie eindeutig zu beziffern sind – unter den einzelnen Projekten
ausgewiesen und zur Kostendeckung mit den Zuschüssen für umzusetzende Projekte
zu verrechnen. Hier sind auch die Erstattungen an die Kommunen aufgrund von
Melderegisterabfragen einkalkuliert.
b. sonstige betriebliche Erträge
Die Position sonstige
betriebliche Erträge (s.b.E.) enthält die Zuschüsse aus dem KFA sowie weitere
Zuschüsse, die dem eGo-Saar gezahlt werden. Hier werden auch die Zuschüsse für
die Breitband Beratungs- und Koordinierungsstelle (BBKSt) eingerechnet. Ebenso
enthält diese Position bereits die noch zu beschließende Umlage.
c. Personalkosten
Die Personalkosten werden
bei einer Besetzung aller im Stellenplan 2016 besetzten Stellen (zwei E 10
Stellen ab 07/2016) veranschlagt.
d. Abschreibungen
Es wurden Abschreibungen in
Höhe von rund 180.000 Euro als Aufwand in den Wirtschaftsplan integriert.
e. sonstige betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen betrieblichen
Aufwendungen (s.b.A.) enthalten die laufenden Aufwendungen der Geschäftsstelle
wie Miete, Verwaltungskostenpauschale SSGT, Beiträge, Versicherungen usw. sowie
die Erstattung für die Kosten der BBKSt.
3. Erläuterung der Auswirkungen der Beschlüsse auf die
Stadt Ottweiler
3.1 Umlageerhebung durch den eGo-Saar
Da die geplante Umlage
zusätzlich zu den durch die Stadt Ottweiler zu zahlenden Betriebskosten
anfallen wird, stellt sie eine Mehrbelastung dar. Die Umlage errechnet sich zu
2/3 aus einer Pauschale (für alle Mitglieder gleich) und zu 1/3 Einwohnerabhängig.
Für die Stadt Ottweiler ergäben sich bei Einführung dieser Umlage für das Jahr
2016 Ausgaben in Höhe von 1.369,00 €.
Im Jahr 2015 hat die Stadt
Ottweiler 14.874,76 € an Betriebskosten für die verschiedenen in Anspruch
genommenen Verfahren an den eGo-Saar gezahlt. Die durch die Umlage entstehenden
Mehrkosten von 1.369,00 € für das Jahr 2016 wären durch den Haushaltsansatz bei
USK 06000.65900 „Ausgaben Government Saar“ gedeckt.
Auch
wenn die Einführung dieser Umlage für die Stadt Ottweiler Mehrausgaben
verursacht, ist der Wunsch des eGo-Saar nach mehr Flexibilität in der
Projektplanung aus Verwaltungssicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen,
dass alle Mitgliedskommunen von kürzeren Reaktionszeiten des Verbandes
profitieren können. Der Verband könnte so im Falle von kurzfristig geänderten
Rahmenbedingungen seinen Mitgliedern zeitnah Unterstützung zukommen lassen bzw.
konkrete Lösungen anbieten.
3.2 Beschluss Wirtschaftsplan 2016
Der Wirtschaftsplan des
Verbandes hat keine direkten Auswirkungen auf die Stadt Ottweiler.
Der Vorsitzende verweist auf
die Sitzungsvorlage.
Es erfolgen keine
Wortmeldungen seitens der Ratsmitglieder.