TOP Ö 9: Information zur geplanten Beschlussfassung in der Verbandsversammlung des eGo-Saar am 13.04.2016 zur Festsetzung einer Umlage für den Zweckverband sowie der Genehmigung des Wirtschaftsplans 2016

Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 


Sachverhalt:

 

In der Verbandsversammlung des eGo-Saar, am 13.04.2016 soll über die Festsetzung einer Umlage für den Zweckverband eGo-Saar für die Wirtschaftsjahre 2016 bis 2020 sowie über die Genehmigung des Wirtschaftsplans des eGo-Saar 2016 beschlossen werden.

1.      Sachdarstellung des Verbandes zum Umlagebeschluss

1.1 Derzeitige Finanzierung des Verbandes

Derzeit finanziert sich der Zweckverband im Betriebsbereich durch die Erhebung von Entgelten, im Projektbereich durch eine konkrete Bezuschussung der Projekte aus dem kommunalen Finanzausgleich. Die Projekte sind im Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres verankert.

1.2 Hintergrund

Immer häufiger erlässt die EU Richtlinien und der Bund Gesetze, die auch Auswirkungen auf die Kommunen haben. Gerade die Richtlinien und Gesetze zur Förderung des E-Governments stellen die Kommunen vor große Herausforderungen. Um gleichgelagerte Probleme im Bereich des E-Governments einheitlich und von einer Stelle lösen zu können, hat man 2004 den Zweckverband eGo-Saar gegründet. Die anzugehenden Projekte sind im Wirtschaftsplan des jeweiligen Wirtschaftsjahres verankert und werden durch Bezuschussung aus dem KFA querfinanziert.

Derzeit muss sich der Verband unter anderem mit den folgenden Problematiken auseinander setzen:

·         Einführung der Funktionen des Neuen Personalausweises für den Bürger

·         Bereitstellung einer E-Payment-Plattform für die Verwaltungen

·         Eröffnung der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung

·         Bereitstellung einer Vergabeplattform für Wirtschaft und Verwaltung

·         Erneuerung des Verwaltungsnetzes Saarland

Tritt eine weitere gleichgelagerte Problematik auf und muss der Zweckverband ein unvorhergesehenes Projekt schnell angehen, sind keine Gelder vorhanden.

Die zu beschließende Umlage dient dazu, den Zweckverband auch dann handlungsfähig zu machen, wenn sich kurzfristig unvorhersehbare Projekte ergeben. Unter anderem könnte mit der Umlage die Möglichkeit geschaffen werden, mit temporärer personeller Unterstützung auf die auftretenden Problematiken reagieren zu können.

Zudem entsteht beim Zweckverband mittelfristig das Problem der Umsatzbesteuerung. Der neu geschaffene § 2b UStG legt eine völlig neue Basis der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) zugrunde.

Bisher waren jPdöR nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) gewerblich oder beruflich tätig, d.h. Unternehmer. Die unternehmerische Tätigkeit richtete sich daher nach der körperschaftsteuerlichen Einordnung als BgA gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Danach liegt kein BgA bei Betrieben vor, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (sog. Hoheitsbetriebe).

Derzeit vertritt das Finanzministerium noch die Auffassung, dass dies beim Zweckverband eGo-Saar gegeben ist.

Künftig ist die jPdöR immer umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, es sei denn, es greift der § 2b UStG. Dieser nennt die Ausnahmen, unter welchen Voraussetzungen eine jPdöR kein Unternehmer ist.

Leistungen, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages erbracht werden, führen immer zur Unternehmereigenschaft der jPdöR nach den allgemeinen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 UStG) und somit zur Steuerbarkeit der jPdöR.

Der § 2b UStG trat zum 1.1.2016 in Kraft. Allerdings hat der Gesetzgeber eine vierjährige Übergangsfrist vorgesehen. Endgültig scharfgeschaltet wird die Regelung erst mit Wirkung ab 1.1.2021. Bis dahin können die jPdöR entscheiden, welches Recht angewandt wird: der alte § 2 Abs. 3 UStG oder der neue § 2b UStG. Dieses Wahlrecht ist bis spätestens 31.12.2016 mittels Antrag beim Finanzamt auszuüben, will die jPdöR während der Übergangsfrist am alten Recht festhalten.

Während dieser Frist kann die jPdöR jeweils zum 1.1. eines Jahres sich für die Anwendung der Neuregelung entscheiden.

Die Umstellung auf das neue System muss sorgfältig vorbereitet werden. Auch wenn die Übergangsfrist 4 Jahre beträgt, sind die Vorbereitungen für den Verband immens. Es muss geprüft werden:

·         wie die Voraussetzungen des § 2b UStG erfüllen werden können

·         welche Dienstleistungen unter die Ausnahmen des § 2b UStG fallen

·         Gegenrechnungen aufstellen, ob es bei bestimmten Leistungen sinnvoll ist, nicht steuerbar zu sein (Leistungen, die große Investitionen voraussetzen)

Diese Vorbereitungen können nicht im allgemeinen Geschäftsbetrieb und nicht mit dem bestehenden Personal erfolgen.

Künftig wird, egal wie der § 2b UStG beim Verband angewendet wird, ein erhöhter Verwaltungsaufwand im Bereich der Finanzen entstehen, der finanziell gedeckt werden muss.

Derzeit werden der Geschäftsführer und die zwei Verwaltungskräfte als Gemeinkosten in die Berechnung der Entgelte für die Dienstleistungen einkalkuliert.

Setzt man die Umlage zum Teil zur Finanzierung des Bereichs „Verwaltung“ ein, sinken die Gemeinkosten. Die Ermittlung der Entgelte würde somit bedarfsgerechter erfolgen.

2.      Sachdarstellung des Verbandes zum Beschluss Wirtschaftsplan 2016

a.      Umsatzerlöse/Materialaufwand

Die Umsatzerlöse enthalten die Einnahmen aus den angebotenen Dienstleistungen des Zweckverbandes eGo-Saar sowie die Erlöse aus dem Meldeportal Saarland, die allerdings den Kommunen nochmals erstattet werden.

Die Betriebskosten/Aufwendungen sind so aufgeschlüsselt, dass diese die laufenden Aufwendungen für die angebotenen Dienstleistungen enthalten. Die Betriebskosten der laufenden Projekte sind – soweit sie eindeutig zu beziffern sind – unter den einzelnen Projekten ausgewiesen und zur Kostendeckung mit den Zuschüssen für umzusetzende Projekte zu verrechnen. Hier sind auch die Erstattungen an die Kommunen aufgrund von Melderegisterabfragen einkalkuliert.

b.      sonstige betriebliche Erträge

Die Position sonstige betriebliche Erträge (s.b.E.) enthält die Zuschüsse aus dem KFA sowie weitere Zuschüsse, die dem eGo-Saar gezahlt werden. Hier werden auch die Zuschüsse für die Breitband Beratungs- und Koordinierungsstelle (BBKSt) eingerechnet. Ebenso enthält diese Position bereits die noch zu beschließende Umlage.

c.       Personalkosten

Die Personalkosten werden bei einer Besetzung aller im Stellenplan 2016 besetzten Stellen (zwei E 10 Stellen ab 07/2016) veranschlagt.

d.      Abschreibungen

Es wurden Abschreibungen in Höhe von rund 180.000 Euro als Aufwand in den Wirtschaftsplan integriert.

e.       sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (s.b.A.) enthalten die laufenden Aufwendungen der Geschäftsstelle wie Miete, Verwaltungskostenpauschale SSGT, Beiträge, Versicherungen usw. sowie die Erstattung für die Kosten der BBKSt.

3.      Erläuterung der Auswirkungen der Beschlüsse auf die Stadt Ottweiler

3.1  Umlageerhebung durch den eGo-Saar

Da die geplante Umlage zusätzlich zu den durch die Stadt Ottweiler zu zahlenden Betriebskosten anfallen wird, stellt sie eine Mehrbelastung dar. Die Umlage errechnet sich zu 2/3 aus einer Pauschale (für alle Mitglieder gleich) und zu 1/3 Einwohnerabhängig. Für die Stadt Ottweiler ergäben sich bei Einführung dieser Umlage für das Jahr 2016 Ausgaben in Höhe von 1.369,00 €.

Im Jahr 2015 hat die Stadt Ottweiler 14.874,76 € an Betriebskosten für die verschiedenen in Anspruch genommenen Verfahren an den eGo-Saar gezahlt. Die durch die Umlage entstehenden Mehrkosten von 1.369,00 € für das Jahr 2016 wären durch den Haushaltsansatz bei USK 06000.65900 „Ausgaben Government Saar“ gedeckt.

Auch wenn die Einführung dieser Umlage für die Stadt Ottweiler Mehrausgaben verursacht, ist der Wunsch des eGo-Saar nach mehr Flexibilität in der Projektplanung aus Verwaltungssicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass alle Mitgliedskommunen von kürzeren Reaktionszeiten des Verbandes profitieren können. Der Verband könnte so im Falle von kurzfristig geänderten Rahmenbedingungen seinen Mitgliedern zeitnah Unterstützung zukommen lassen bzw. konkrete Lösungen anbieten.

3.2  Beschluss Wirtschaftsplan 2016

Der Wirtschaftsplan des Verbandes hat keine direkten Auswirkungen auf die Stadt Ottweiler.

 

Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage.

 

Es erfolgen keine Wortmeldungen seitens der Ratsmitglieder.